BGer 9C_665/2019 | |||
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BGer 9C_665/2019 vom 25.06.2020 |
9C_665/2019 |
Urteil vom 25. Juni 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Nichterwerbstätige Bindung an das Steuerrecht),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 28. August 2019 (710 19 61 / 211).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1963 geborene, verwitwete A.________ wurde von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (fortan: Ausgleichskasse) per 1. Januar 2013 rückwirkend als Nichterwerbstätige angeschlossen (Schreiben vom 21. September 2018). Gleichzeitig erhob die Verwaltung persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2013-2016 (Verfügungen vom 21. September 2018) und stellte für die Jahre 2017 und 2018 Akontobeiträge in Rechnung. Am 11. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Die Versicherte erhob am 15. Oktober 2018 Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2013-2016 sowie die Akontobeiträge 2017 und 2018. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 hielt die Ausgleichskasse an ihren Beitragsverfügungen vom 21. September 2018 bezüglich der Jahre 2013-2016 fest. Soweit die Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 betreffend, trat sie auf die Einsprache mangels definitiver Beitragsverfügungen nicht ein.
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B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 sowie die Akontobeiträge 2017-2019. Mit Entscheid vom 28. August 2019 dehnte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren - mit Einverständnis der Ausgleichskasse (Vernehmlassung vom 18. März 2019) - aus prozessökonomischen Gründen auf das Beitragsjahr 2017 aus, für das am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung ergangen war. Hingegen fehle es bezüglich der Jahre 2018 und 2019 an einem Anfechtungsgegenstand, da noch keine Verfügungen ergangen seien. Soweit das kantonale Gericht auf die Beschwerde eintrat, hiess es sie in Bezug auf die Beitragserhebung der Jahre 2016 und 2017 teilweise gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige bezüglich dieser Jahre neu berechne und verfüge. Dabei sei für die Bewertung der im Ausland gelegenen Liegenschaft der Versicherten der Kaufpreis (als für die internationale Steuerausscheidung massgebendem Repartitionswert) zwecks Anpassung an das Niveau des Kantons Basel-Landschaft durch 2.6 zu dividieren, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene "Katasterwert" ergebe (Fr. 96'827.- für das Jahr 2016 bzw. Fr. 103'939.- für das Jahr 2017). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien die teilweise Gutheissung der Beschwerde vor Vorinstanz gemäss Entscheid vom 28. August 2019 aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 zu schützen bzw. ihre Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018 zu bestätigen.
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Die Beschwerdegegnerin verlangt vernehmlassungsweise die Neuberechnung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016-2019, wobei der italienische Katasterwert ("valore catastale") tel quel zu übernehmen und in Schweizer Franken umzurechnen sei. Im Übrigen könne sie die rückwirkend veranlagten Beiträge nicht entrichten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, trifft dies hier zu: Ihr wird durch das kantonale Gericht verbindlich vorgegeben, auf welcher Berechnungsgrundlage sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin neu zu berechnen und zu verfügen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz hat den Anfechtungsgegenstand mit Verweis auf die Prozessökonomie in zeitlicher Hinsicht über die mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 beurteilten Beitragsjahre 2013-2016 auch auf das Jahr 2017 ausgedehnt. Dies ist mit Blick darauf, dass diesbezüglich am 11. Oktober 2018 eine Beitragsverfügung erging und sich die Verwaltung im kantonalen Verfahren mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 zu den Beitragsjahren 2013 bis und mit 2017 äusserte, nicht zu beanstanden, zumal sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie hinsichtlich des Jahres 2016 und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vgl. etwa BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.; 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 3.5) von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.
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2.2. Die Ausgleichskasse beantragt unter anderem die Bestätigung ihrer Beitragsverfügungen vom 21. September und 11. Oktober 2018. Damit verkennt sie, dass erstere nicht mehr Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, sondern einzig der an ihre Stelle getretene Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340 mit Hinweisen). Soweit auf eine Bestätigung der Verfügungen vom 21. September 2018 abzielend, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Begehren um Bestätigung der Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 betreffend das Jahr 2017. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zulässigerweise den Anfechtungsgegenstand um diese erweitert (E. 2.1 soeben). Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts ging damit die Zuständigkeit zum Entscheid über die Verfügung vom 11. Oktober 2018 direkt auf die Vorinstanz über. Beim Weiterzug an das Bundesgericht erstreckt sich der Devolutiveffekt auf diesen ausgedehnten Anfechtungsgegenstand (BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142). Auf das Begehren um Bestätigung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 ist einzutreten.
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2.3. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Parteianträge hinausgehen. Ausgangspunkt der Bindungswirkung ist das (zulässige) Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin. Der Antrag der Beschwerdegegnerin hat keine selbständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit. Mit ihm kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, grundsätzlich nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde gefordert werden, zumal im BGG die Anschlussbeschwerde nicht vorgesehen ist (BGE 145 V 57 E. 10.2 S. 73 mit Hinweisen). Verlangt die Versicherte demnach mehr als die Abweisung der Beschwerde, sind ihre Begehren - soweit nicht ohnehin ausserhalb des durch die Vorinstanz bereits erweiterten Anfechtungsgegenstands liegend (Neuberechnung auch für die Jahre 2018 und 2019) - unzulässig. Im Übrigen herrscht vor Bundesgericht grundsätzlich ein Novenverbot, aufgrund dessen die erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zum Vornherein unbeachtlich bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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4. Strittig und zu beurteilen ist einzig, mit welchem Wert die italienische Liegenschaft der Versicherten bei der Ermittlung des für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge (nebst den Renten, Art. 29 Abs. 2 AHVV) massgebenden Vermögens einzusetzen ist.
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Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Versicherter (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und die Höhe und die Bemessung der Beiträge, insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten, zutreffend wiedergegeben (Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 AHVV). Darauf wird verwiesen.
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5. Das Kantonsgericht stellte fest, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AHVV den interkantonalen Repartitionswert berücksichtigt. Es erwog, ein solches Vorgehen sei bei im Ausland gelegenen Liegenschaften nicht rechtens. Für die Ermittlung des massgebenden Vermögens sei auf die definitive Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörde abzustellen. Diese habe gemäss Baselbieter Steuerbuch bei ausländischen Liegenschaften in der Regel den Kaufpreis zu übernehmen, der dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser Wert sei dann auf das Niveau des Kantons Basel-Landschaft zu reduzieren, indem er durch den Faktor 2.6 dividiert werde, woraus sich der in der definitiven Steuerveranlagung angegebene (kantonale) Katasterwert ergebe. Entsprechend dieser Regelung habe die kantonale Steuerverwaltung in den Details zu den definitiven Veranlagungsverfügungen der Staatssteuern die Beträge von Fr. 96'827.- für das Jahr 2016 und Fr. 103'939.- für das Jahr 2017 aufgeführt.
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6. Die Ausgleichskasse sieht durch die Rechtsanwendung der Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 AHVV verletzt. Dieser schreibe ausdrücklich eine Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte vor, ohne Unterscheidung danach, ob sich eine Liegenschaft im In- oder Ausland befinde. Auch bei ausländischen Liegenschaften sei für die Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens ein einheitlicher Referenzwert zugrunde zu legen. Hierfür eigne sich der Kaufpreis, der in der Regel dem für die internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert entspreche. Dieser sei entweder gar nicht erst durch 2.6 zu dividieren, oder, soweit dies zur Ermittlung des basellandschaftlichen Steuerwertes schon geschehen sei, vom kantonalen Niveau wieder auf den interkantonalen bzw. internationalen Repartitionswert zu heben. Im Widerspruch dazu führe die Auslegung des kantonalen Gerichts je nach Kanton zu unterschiedlich hohen AHV/IV/EO-Beiträgen für Nichterwerbstätige mit gleichwertigem ausländischen Liegenschaftsbesitz.
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7. Die Frage, ob bei ausländischen Liegenschaften für die Zwecke der Beitragsbemessung der durch die kantonalen Steuerbehörden ermittelte kantonale Steuerwert massgeblich ist oder ob auf diesen der interkantonale Repartitionsfaktor anzuwenden ist, ist rechtlich frei überprüfbar (vgl. E. 3 vorne).
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7.1. Art. 29 Abs. 3 AHVV sieht vor, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln und den Ausgleichskassen melden. Dabei berücksichtigen sie die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. auch Rz. 2104 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
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7.2. | |
7.2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis jedenfalls für die Schuldzinsverlegung sämtliche Aktiven von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten (BGE 120 Ia 349 E. 4a S. 354; Urteil 2P.314/2001 vom 23. September 2003 E. 4.1). Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 Ziff. 1 Allgemeines, Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002). Sie drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt (vgl. auch zit. Urteil 2P.314/2001 E. 5.2).
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7.2.2. Der Repartitionswert erfährt im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 AHVV einen generellen und schematischen Beizug. Sei es einerseits, weil er - für die Zwecke einer effektiven interkantonalen Steuerausscheidung - bereits ins steuerliche Veranlagungsverfahren Eingang gefunden hat. Sei es anderseits, weil er - wenn nicht Gegenstand der Steuerveranlagung - für die Zwecke der Beitragsbemessung durch die meldepflichtigen Steuerbehörden zu berücksichtigen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 235/98 vom 9. Juni 2000 E. 8, insbesondere E. 8b, und E. 9). Mit anderen Worten soll der Beitragsbemessung nicht der - aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhende - kantonale Steuerwert einer Liegenschaft zugrunde gelegt werden, sondern ein ausgeglichener Wert, der als Verkehrswert bezeichnet werden kann und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trägt (vgl. BGE 143 V 254 E. 6.1 S. 257). Dies hat auch bei ausländischen Liegenschaften Gültigkeit. Die gegenteilige Auffassung würde - nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht - eine Ungleichbehandlung gegenüber Beitragspflichtigen mit Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, insbesondere bei einem solchen in einem anderen als dem Wohnsitzkanton, darstellen (Urteil 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 5.3;Rz. 2080 WSN).
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7.3. | |
7.3.1. Wie die Vorinstanz ausführt, sieht das (hier relevante) kantonale Steuerrecht vor, dass (im Rahmen der Satzbestimmung für die kantonale Vermögenssteuer) bei ausländischen Liegenschaften grundsätzlich der Kaufpreis mit Division durch 2.6 (massgebender interkantonaler Repartitionswert bis 2018) an das basellandschaftliche Niveau anzupassen ist (Baselbieter Steuerbuch, Band 1 Vermögen, 43 Nr. 1 unbewegliches Vermögen, Ziff. 2.3). Damit schreibt es letztlich nichts anderes vor, als dass für die Zwecke der kantonalen Vermögenssteuer ein ausländischer Verkehrswert - in Umkehrung des für die Beitragsbemessung geltenden Mechanismus (vgl. E. 7.2.2 vorne) - zum weit tieferen basellandschaftlichen Steuerwert umgerechnet wird, der nach dem Gesagten nicht Bemessungsgrösse sein kann. Sozialversicherungsrechtlich bedeutsam ist die gegenteilige Anwendung des fraglichen Umrechnungskoeffizienten. In der Meldung der kantonalen Steuerbehörde an die Ausgleichskasse ("Steuermeldung") wurde der kantonale Steuerwert daher zu Recht - nicht anders als bei basellandschaftlichen Grundstücken - (wieder) mit dem Faktor 2.6 aufgewertet.
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7.4. Zusammengefasst hat das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt, indem es die Ausgleichskasse angewiesen hat, der Beitragsbemessung den kantonalen Steuerwert zugrunde zu legen.
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8. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, zur Bezahlung der rückwirkend veranlagten Beiträge nicht in der Lage zu sein. Der (ganze oder teilweise) Beitragserlass war weder im kantonalen Verfahren Streitgegenstand noch wäre dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. m BGG; vgl. statt vieler Urteil 9C_513/2019 vom 27. August 2019). Ein allfälliges (begründetes) Gesuch um teilweisen oder gänzlichen Erlass der Beitragszahlungen gestützt auf Art. 11 AHVG wäre bei der Verwaltung einzureichen. Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden wie im Übrigen auch bezüglich der Höhe des von den Steuerbehörden festgesetzten Verkehrswertes (gemäss Kaufpreis und nicht gemäss dem italienischen "valore catastale"). Die verpasste Anfechtung im Rahmen des Anlageverfahrens kann nicht im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies gilt hier umso mehr, als kein klar ausgewiesener Irrtum ersichtlich ist (vgl. statt vieler Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2).
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9. Die Beschwerde ist begründet.
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10. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2019 wird aufgehoben und es werden der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 sowie deren Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2018 bestätigt.
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2. Auf die Anschlussbeschwerde der Versicherten wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juni 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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