BGer 5D_127/2020 | |||
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BGer 5D_127/2020 vom 29.06.2020 |
5D_127/2020 |
Urteil vom 29. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.______ __,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner,
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1. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,
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2. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern (ZK 20 1 POB).
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Erwägungen: | |
1. Am 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen sechs Verfügungen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Verfahren CIV 20 792 bis 797) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. In diesen Verfügungen hatte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu sechs Rechtsöffnungsgesuchen des Kantons Bern angesetzt und vom Kanton Bern Kostenvorschüsse einverlangt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erachtete das Obergericht die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO und schickte sie dem Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung zurück.
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Am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteiverhandlung. Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
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3. Die sechs Verfügungen des Regionalgerichts können vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.
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Soweit nachvollziehbar, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die verlangten Rechtsöffnungen. Dies hat er mit Stellungnahme vor Regionalgericht geltend zu machen. Dem Obergericht wirft er zwar Untätigkeit vor, er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Beschwerde sei genügend begründet gewesen.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist überdies querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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