VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_132/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_132/2020 vom 29.06.2020
 
 
6B_132/2020
 
 
Urteil vom 29. Juni 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Diebstahl, Betrug, üble Nachrede, versuchte
 
Nötigung etc.; Strafzumessung; Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. September 2019 (ST.2018.81-SK3 / Proz. Nr. ST.2015.16503).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 12. April 2018 des mehrfachen Betrugs, der versuchten Nötigung, des Diebstahls, der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde St. Gallen schuldig. Von weiteren Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde St. Gallen sprach es A.________ frei.
1
Das Kreisgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--.
2
B. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 17. September 2019 den Schuldspruch wegen Diebstahls, mehrfachen Betrugs, übler Nachrede zum Nachteil von B.________, versuchter Nötigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde St. Gallen. Das Verfahren wegen übler Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ stellte es ein. Von weiteren Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung und Widerhandlungen gegen das Abfallreglement der Gemeinde St. Gallen sprach es ihn frei.
3
Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.--.
4
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und seine Strafe sei zu reduzieren. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts sei zu bestätigen, die Strafe sei zu reduzieren und er sei vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Allenfalls sei er des geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Ferner beantragt er, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung des Willkürverbotes und rechtlichen Gehörs festgestellt.
6
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
7
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_478/2020 12. Juni 2020 E. 1.4).
8
 
1.3.
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend die Verurteilung wegen Diebstahls geltend, die Vorinstanz sei in willkürlicher Art und Weise von einer Deliktsumme von Fr. 995.90 anstatt Fr. 187.-- ausgegangen. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe am 17. Februar 2016 aus dem verschlossenen Briefkasten des Lokals D.________ ein Täschchen, welches Bargeld und Abrechnungsbelege enthielt, entwendet und das Bargeld an sich genommen. Sowohl auf der mit dem Täschchen in einem Schacht aufgefundenen Abrechnungsquittung sowie der Systemabrechnung sei die Summe von Fr. 995.90 aufgeführt gewesen (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Der im Rahmen einer gerichtlichen Einigung in einem anderen Verfahren von E.________ akzeptierte Betrag von Fr. 187.-- und die für das vorliegende Verfahren abgegebene Desinteresse-Erklärung deuteten nicht darauf hin, dass sich im Täschchen lediglich Fr. 187.-- befunden hätten. Ein Vergleichsbetrag könne bekanntlich unter Berücksichtigung mehrerer Aspekte vereinbart werden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen sind rein appellatorisch, weswegen nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich der für die Beurteilung relevante Deliktsbetrag durch seine Zahlung im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs nicht reduziert.
9
Sofern der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Desinteresse-Erklärung vorbringt, das Verfahren wegen Diebstahls sei nicht weiterzuführen, ist ihm nicht zu folgen. Bei dem ihm vorgeworfenen Diebstahl handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches ungeachtet einer Desinteresse-Erklärung zu verfolgen ist (vgl. Urteil 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen Bestreitung seiner eventualvorsätzlichen Vorgehensweise den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
10
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie den von ihm gestellten Antrag, den Serviceangestellten des Lokals D.________ F.________ zu befragen, abgelehnt und von einer Konfrontationseinvernahme mit dem ihn belastenden E.________ abgesehen habe. Angesichts der Abrechnungsquittung, der Systemabrechnung sowie den Aussagen in den Akten von F.________, wonach dieser am besagten Abend den Betrag von Fr. 191.70 einkassiert hatte, konnte die Vorinstanz von der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von F.________ absehen, ohne damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen (angefochtenes Urteil S. 38). Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht auf die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von E.________ abgestellt, weswegen eine Konfrontationseinvernahme nicht erforderlich war.
11
1.4. Betreffend die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil von G.________ stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe G.________ anfangs Februar 2015 via einem Online-Verkaufsportal Reka-Checks verkauft. Nachdem G.________ ihm den Kaufpreis überwiesen und ihn mehrfach zum Versand der Reka-Checks aufgefordert habe, habe der Beschwerdeführer ihm anstelle der Reka-Checks einen Schreibblock zugestellt. Damit habe der Beschwerdeführer vortäuschen wollen, dass sich im Briefumschlag Reka-Checks befunden hätten. Der Beschwerdeführer bringt dagegen pauschal vor, er habe niemanden schädigen wollen und kein komplexes Lügengebäude aufgebaut. Damit vermag er den Rügeanforderungen nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, wie seiner Ansicht nach die Aussagen des Zeugens H.________ zu würdigen gewesen wären, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
12
1.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von B.________. Er weist darauf hin, die zur Eintreibung einer Geldsumme gemachten Äusserungen, wonach B.________ eine ehemalige Prostituierte sei und hohe Schulden habe, entsprächen der Wahrheit. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vermag er damit nicht in Frage zu stellen, zumal die Vorinstanz den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zugelassen hat.
13
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er beanstandet, die Vorinstanz habe einen Zeitungsartikel vom 27. Februar 2018 nicht berücksichtigt und ihm das Bestreiten des Deliktbetrages angelastet. Zudem habe die Vorinstanz seine Strafe aufgrund der Verfahrensdauer nicht hinreichend reduziert.
14
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).
15
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
16
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz einen Zeitungsartikel vom 27. Februar 2018 nicht berücksichtigt hat. In dem Zeitungsartikel werden die in der Anklage der Staatsanwaltschaft enthaltenen Vorwürfe der versuchten Nötigung thematisiert. Ob der mit vorliegender Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen gelassen werden. Das Bundesgericht kann ein angefochtenes Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält (Urteile 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97; 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 6.3.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 117). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verletzung der Unschuldsvermutung und Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund gewichtet werden. Dabei hat der Beschuldigte darzutun, dass und inwiefern er durch die Medienberichterstattung vorverurteilt worden ist (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und bb; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3; 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.3; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Die Vorinstanz hat indes im Rahmen der Strafzumessung nicht jeden Zeitungsartikel aufzugreifen, sondern kann sich dabei auf strafzumessungsrelevante Medienbeiträge beschränken. Dass es sich bei dem vorgebrachten Zeitungsartikel um einen derartigen Beitrag handelt, lässt sich den pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht entnehmen.
17
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz das Bestreiten des Deliktbetrages (oben, E. 1.3.1) als einen Hinweis auf seine fehlende Reue berücksichtigt hat. Er macht geltend, das Bestreiten des Deliktbetrages dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch dieses Argument dringt nicht durch. Ein hartnäckiges Bestreiten kann im Rahmen der Strafzumessung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Urteil 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder sich von einem nicht massgebenden Kriterium hat leiten lassen.
18
Was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf die dem vom Betrug Geschädigten I.________ bezahlte Summe von Fr. 900.-- ableitet, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, weswegen darauf nicht einzutreten ist.
19
2.5. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. So weist er etwa auf die Dauer zwischen Anzeige und Anklage hin, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu befassen. Ferner beanstandet er, die Vorinstanz habe wie die Erstinstanz eine Freiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen, obwohl sie die Dauer des Berufungsverfahrens strafmindernd gewertet habe. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als angemessen erachtet. Die Berufungsinstanz fällt gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4; 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis).
20
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).