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BGer 1C_350/2020 vom 30.06.2020 |
1C_350/2020 |
Urteil vom 30. Juni 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn.
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Gegenstand
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Gestaltungsplan Primarschule Brühl
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mit Sonderbauvorschriften,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats
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des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 (2020/424).
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Erwägungen: | |
Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 hat A.________ Beschwerde erhoben gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 16. März 2020, mit dem dieser den Gestaltungsplan "Primarschule Brühl" genehmigt und die Beschwerde von A.________ abgewiesen hatte.
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Gegen diesen Beschluss kann, was aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar gewesen wäre, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden. Er ist nicht kantonal letztinstanzlich und kann damit beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, und die Sache ist zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu überweisen. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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