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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1054/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1054/2019 vom 30.06.2020
 
 
2C_1054/2019
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Beat Badertscher und Dr. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,
 
Baur Hürlimann AG
 
Bundesamt für Energie.
 
Gegenstand
 
Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. November 2019 (A-6853/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der A.________ AG vom 16. Dezember 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2019betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Transportpflicht,
1
in das Schreiben der Rechtsanwälte der A.________ AG vom 15. Mai 2020, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklären,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_1054/2019 eröffnet hat,
3
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
4
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei diese entsprechend der eingereichten Kostennote, die als angemessen betrachtet werden kann, auf Fr. 8'080.-- (inkl. Auslagen und ohne MWSt, da selber vorsteuerabzugsberechtigt) festzusetzen ist,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'080.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
8
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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