BGer 5A_926/2019 | |||
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BGer 5A_926/2019 vom 30.06.2020 |
5A_926/2019 |
Urteil vom 30. Juni 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Furter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung Minderjährigenunterhalt,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2019 (3B 18 52).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010).
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A.b. Mit Unterhaltsvertrag vom 23. Juni 2014, genehmigt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kriens-Schwarzenberg mit Entscheid vom 22. Juli 2014, verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'400.-- vom 1. März 2014 bis zum 31. Juli 2014 und von Fr. 1'100.-- ab 1. August 2014.
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A.c. Nach erfolgloser Schlichtung reichte die Mutter am 21. August 2017 beim Bezirksgericht Kriens Klage betreffend Besuchsrecht des Vaters und Anpassung der Unterhaltsbeiträge für C.________ ein. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Im Unterhaltspunkt entschied das Gericht wie folgt:
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"Der Beklagte hat der Kindsmutter an den Unterhalt von C.________ folgende monatliche, vorauszahlbare, erstmals am 1.1.2017 fällig gewesene und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
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- Fr. 1'330.00 (davon Fr. 480.00 Betreuungsunterhalt) bis 30.6.2017;
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- danach Fr. 1'350.00 (davon Fr. 480.00 Betreuungsunterhalt) bis 30.9.2017;
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- danach Fr. 1'150.00 (davon Fr. 250.00) Betreuungsunterhalt) bis 31.12.2017;
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- danach Fr. 1'140.00 (davon Fr. 250.00 Betreuungsunterhalt) bis 29.2.2020;
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- danach Fr. 1'250.00 (davon Fr. 250.00 Betreuungsunterhalt) bis 30.9.2023;
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- danach Fr. 1'040.00 (davon Fr. 230.00 Betreuungsunterhalt) bis 28.2.2026;
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- danach Fr. 900.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 120.00) bis 29.2.2028;
| 11 |
- danach Fr. 780.00 Barunterhalt."
| 12 |
A.d. Auf Berufung des Vaters und Anschlussberufung der Mutter fällte das Kantonsgericht Luzern am 4. Oktober 2019 das folgende Urteil:
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"Der [Vater] hat der Kindsmutter an den Unterhalt von C.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren, erstmals am 1.1.2017 fällig gewesenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'260.-- zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen; dies bis zum Abschluss der Erstausbildung."
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Weiter wurde der Unterhaltsbeitrag indexiert. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- auferlegte das Kantonsgericht den Parteien je zur Hälfte. Jede Partei hatte ihre Kosten selber zu tragen.
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B. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Unterhaltsverpflichtung wie folgt festzusetzen und gerichtsüblich zu indexieren:
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"1.1.2017 - 30.6.2017 Fr. 1'065.--
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1.7.2017 - 30.9.2017 Fr. 1'085.--
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1.10.2017 - 31.12.2017 Fr. 1'000.--
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1.1.2018 - 29.2.2020 Fr. 995.--
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1.3.2020 - 28.2.2022 Fr. 1'110.--
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1.3.2022 - 31.8.2022 Fr. 1'100.--
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1.9.2022 - 28.2.20 26 Fr. 630.--
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1.3.20 26 bis Abschluss Erstausbildung Fr. 620.--"
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Ferner verlangt der Beschwerdeführer, die Kosten der bisherigen Verfahren von Fr. 6'000.-- B.________ (Beschwerdegegnerin) zu überbinde n.
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C. | |
Die Vorinstanz hat am 7. Mai 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2020 wird im Sachzusammenhang eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) entschieden hat. Streitig ist die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Die Vorinstanz führt im Rubrum die Mutter als Klägerin auf. Dies ist nicht zu beanstanden, ändert aber nichts daran, dass Gläubigerin der Unterhaltsforderung einschliesslich Betreuungsunterhalt die minderjährige Tochter ist. Die Mutter tritt auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren als blosse Prozessstandschafterin auf. Als solche kann sie im eigenen Namen den Unterhaltsanspruch ihrer Tochter geltend machen (BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 80 f; 136 III 365 E. 2 S. 367 f.; je mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f).
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2.2. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64; 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279).
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2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm das Kantonsgericht einen monatlichen Nettolohn von Fr. 9'539.-- (inkl. Bonus) für das Jahr 2017 und einen solchen von Fr. 9'733.-- ab 2018 angerechnet hat. Das Kantonsgericht habe es verpasst, seinen am 25. Februar 2019 eingereichten Beweis für die gesunkenen Bonuszahlungen im Jahr 2018 zu würdigen. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 29 BV verstossen. Bei der Berechnung des monatlichen Nettolohns seien der Basislohn als Nettolohn und die Bonuszahlung als Bruttolohn addiert worden, wodurch insgesamt von einem zu hohen Einkommen ausgegangen worden sei. Die tatsächliche Berechnung zeige einen Nettolohn von Fr. 9'515.-- ab dem Jahre 2018. Dieser setze sich zusammen aus einem monatlichen Basislohn von Fr. 8'493.-- (netto) und einem Bonus von Fr. 1'022.-- (netto).
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3.2. Selbst wenn die Vorinstanz das fragliche Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, verpasst es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, wie sich das tiefere Einkommen auf den von ihm geschuldeten Unterhalt auswirken sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen einen Überschuss von rund Fr. 7'000.-- erwirtschaftet, liegt es nicht auf der Hand, dass sich ein lediglich um Fr. 200.-- tieferes Einkommen auf die Höhe des Unterhalts auswirken müsste. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten (Urteil 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3).
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4. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Umstritten ist weiter der Barunterhalt der Tochter. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Tochter konkret ermittelt, wobei sie sich nicht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte, sondern auch Zusatzversicherungen und Hobbys berücksichtigte. Zusätzlich gewährte sie der Tochter, anders als die erste Instanz, einen Anteil am Überschuss des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022) und von Fr. 350.-- (ab 1. September 2022). Den Überschussanteil begründete die Vorinstanz dabei mit den guten Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, den Unsicherheiten in Bezug auf die künftigen Mobilitätskosten und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsansprüche, die ihre Tochter erhält, versteuern müsse.
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4.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht an, dass die Vorinstanz zusätzliche bzw. höhere Bedarfspositionen der Tochter als die erste Instanz berücksichtige, ohne dass die Beschwerdegegnerin die Bedarfsberechnung der ersten Instanz in ihrer Anschlussberufung in rechtsgenüglicher Weise kritisiert hätte. Damit habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen Art. 311 Abs. 1 ZPO verstossen. Weiter kritisiert er die Überschussbeteilung. Diese führe zu einer verpönten Ersparnisbildung auf Seiten der Mutter, erst recht, wenn die Tochter künftig nicht das Gymnasium in Luzern besuchen sollte. Unzulässig sei es auch, bei der Ermittlung des Barunterhalts die Steuerbelastung zu berücksichtigen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz so einen Unterhalt zugesprochen, der, je nach Periode, zwischen 35 % und 75 % höher liege als ihr unbestrittener Bedarf (vor Abzug der Familienzulagen). Damit werde die Partizipation am Lebensstandard gemessen am unbestrittenen Barbedarf massiv überzeichnet:
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