BGer 1B_274/2020 | |||
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BGer 1B_274/2020 vom 01.07.2020 |
1B_274/2020 |
Urteil vom 1. Juli 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 (SG.2019.193).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2020 wurde A.________ wegen Menschenhandels etc. zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren verurteilt. Das Urteil wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht rechtskräftig" im Dispositiv eingereicht.
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Mit Eingabe vom 16. April 2020 wendet sich A.________ gegen dieses Urteil, da er unschuldig und zudem krebskrank sei.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonaler Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er ist allerdings nicht kantonal letztinstanzlich, weshalb er beim Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Art. 80 Abs. 1 BGG e contrario). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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