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Informationen zum Dokument  BGer 1C_342/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_342/2020 vom 01.07.2020
 
 
1C_342/2020
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lips und/oder Rechtsanwältin Evelyn V. Frei,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kleinsiedlungsverordnung (KSV),
 
Beschwerde gegen den Beschluss über
 
die Kleinsiedlungsverordnung des Regierungsrats
 
des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020.
 
 
Sachverhalt:
 
Am 12. Mai 2020 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde, welche er am 30. Juni 2020 wieder zurückzog.
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Erwägungen:
 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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