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Informationen zum Dokument  BGer 2C_427/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_427/2020 vom 01.07.2020
 
 
2C_427/2020
 
 
Verfügung vom 1. Juli 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.A.________,
 
B.A.________.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
 
vom 12. Dezember 2019 (2019/5).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Wallis (KSTV/VS) vom 22. Mai 2020, mit welcher diese sich gegen den Entscheid 2019/5 der Steuerrekurskommission des Kantons Walls vom 12. Dezember 2019 in Sachen Eheleute A.________ gewandt und um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2018 ersucht hatte,
1
in das Schreiben der KSTV/VS vom 4. Juni 2020, worin diese den Rückzug der Beschwerde vom 22. Mai 2020 erklärt,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_427/2020 eröffnet hat,
3
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
4
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
5
dass der Kanton Wallis in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wird und dabei Vermögensinteressen wahrnimmt, weshalb ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können (Art. 66 Abs. 4 BGG),
6
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ein teilweiser Verzicht auf die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist,
7
dass den Beschwerdegegnern, die sich vor Bundesgericht nicht vernehmen liessen, keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
8
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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