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Informationen zum Dokument  BGer 4A_357/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_357/2020 vom 02.07.2020
 
 
4A_357/2020
 
 
Urteil vom 2. Juli 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
 
Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
 
vom 9. April 2020 (Z2 2020 18).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. März 2020 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin anwies, die 4.5-Zimmer-Wohnung Nr. xxx im Erdgeschoss inkl. Einstellplatz Nr. yyy an der U.________strasse in V.________ bis spätestens am Dienstag, 14. April 2020, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
 
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020 (Zustelldatum: 14. April 2020) auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 25. März 2020 erhobene Berufung mangels rechtzeitiger Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_234/2020 vom 26. Mai 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 9. April 2020 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2020 erneut erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. April 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Rechtsschrift vom 24. Juni 2020 nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundes gericht über ihre Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. April 2020 bereits mit Urteil vom 26. Mai 2020 (Verfahren 4A_234/2020) entschieden hat;
 
dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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