BGer 4A_357/2020 | |||
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BGer 4A_357/2020 vom 02.07.2020 |
4A_357/2020 |
Urteil vom 2. Juli 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
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Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,
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vom 9. April 2020 (Z2 2020 18).
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. März 2020 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin anwies, die 4.5-Zimmer-Wohnung Nr. xxx im Erdgeschoss inkl. Einstellplatz Nr. yyy an der U.________strasse in V.________ bis spätestens am Dienstag, 14. April 2020, 12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
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dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020 (Zustelldatum: 14. April 2020) auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 25. März 2020 erhobene Berufung mangels rechtzeitiger Einreichung des Rechtsmittels nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_234/2020 vom 26. Mai 2020 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 9. April 2020 erhobene Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2020 erneut erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. April 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Rechtsschrift vom 24. Juni 2020 nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundes gericht über ihre Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 9. April 2020 bereits mit Urteil vom 26. Mai 2020 (Verfahren 4A_234/2020) entschieden hat;
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dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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