BGer 5A_459/2020 | |||
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BGer 5A_459/2020 vom 02.07.2020 |
5A_459/2020 |
Verfügung vom 2. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.___ _____,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Wiget,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Obwalden,
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Polizeigebäude, 6060 Sarnen,
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B.________ S.R.L.,
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vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass und/oder Rechtsanwalt Julian Schwaller.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 19. Mai 2020 (SK 19/027/SSC).
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Erwägungen: | |
1. Am 24. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und Vorladung vom 10. Oktober 2019 des Betreibungsamtes Obwalden (Betreibung Nr. xxx) und die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamts vom 21. Oktober 2019 ein. Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 hat das Bundesgericht Frist angesetzt zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Am 15. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. Er ersucht darum, keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, allenfalls diese auf ein Minimum zu reduzieren. Der Beschwerderückzug ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt und ihnen die noch laufende Frist zur Stellung nahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung abgenommen worden. Es sind keine weiteren Eingaben eingegangen.
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Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der B.________ S.R.L. ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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