BGer 6B_177/2020 | |||
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BGer 6B_177/2020 vom 02.07.2020 |
6B_177/2020 |
Urteil vom 2. Juli 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Landesverweisung (Art. 66a StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
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vom 30. August 2019 (SB.2018.50).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 23. Januar 2018 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Ferner verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes. Schliesslich entschied es über die Zivilforderungen, verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
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A.________ erhob Berufung.
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B. Mit Urteil vom 30. August 2019 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ˝ Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Von einer Landesverweisung sah es ab. Ferner beurteilte es die Zivilforderungen, verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei in Bezug auf die Nichtanordnung der Landesverweisung aufzuheben und es sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Landesverweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ begründet den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2 S. 68; 142 IV 196 E. 1.5 S. 198).
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den für die Landesverweisung erheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. In rechtlicher Hinsicht sei unklar, ob sie von einem Härtefall ausgehe oder der Ansicht sei, das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) stehe einer Landesverweisung entgegen. Vorliegend sei offensichtlich kein Härtefall gegeben. Indem die Vorinstanz keine eigentliche Härtefallprüfung vornehme und zu der Erkenntnis gelange, eine Landesverweisung sei nicht verhältnismässig bzw. nicht gänzlich undenkbar, verletze sie Art. 66a StGB. Ferner wende sie Art. 5 Abs. 1 Anhang I des FZA falsch an, wenn sie zum Schluss komme, es gehe vom Beschwerdegegner keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung aus und dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen überwiegen.
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2.2. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, der Beschwerdegegner habe als in der Schweiz unselbstständig erwerbstätiger ecuadorianisch-spanischer Doppelbürger ein gefestigtes Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA und falle unter den persönlichen Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK.
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Die Vorinstanz führt weiter aus, was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung betreffe, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die beurteilten Vorfälle und die empfindliche Strafe nur einen Teil darstellen würden. Bei den Straftaten habe es sich nicht um einen kaltblütig geplanten Aggressionsakt gehandelt. Der Beschwerdegegner habe sich vor und in den gut zwei Jahren seit der Tat nicht mit Vorwürfen im Bereich der Gewaltkriminalität konfrontiert gesehen, es habe sich mithin um eine einmalige Verfehlung gehandelt. In Bezug auf die Sozialisationsbiographie fänden sich keine Hinweise für eine Neigung zur (insbesondere) häuslichen Gewalt. Aus den Akten ergäben sich keine Tatsachen, die in der Persönlichkeit des Beschwerdegegners auf ein erhöhtes Gewalt- und Aggressionspotential schliessen liessen. Es sei auch keine Verwurzelung in einem (klein-) kriminellen Umfeld erkennbar. Nach dem im Verfahren gewonnenen persönlichen Eindruck der Vorinstanz seien vom Beschwerdegegner keine weiteren Sexualdelikte zu erwarten. Unter dem Blickwinkel des Schutzes der Allgemeinheit gehe von ihm somit keine besondere Gefährlichkeit aus und es sei ihm eine positive Legalprognose zu stellen. Damit falle als öffentliches Interesse an einer Wegweisung nur die Schwere der begangenen Taten ins Gewicht.
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Hinsichtlich der persönlichen Interessen für einen Verbleib des Beschwerdegegners in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, er sei im Jahr 2013 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe Sprach- und Bildungskurse besucht sowie verschiedene Temporärstellen innegehabt. Während er vollzeitige Sprachkurse absolviert habe, habe er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Anspruch nehmen müssen, letztmals im März 2018. Unterdessen sei er auf der Basis von unbefristeten Arbeitsverträgen erwerbstätig, komme im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell für sich selbst auf und sei laut den Migrationsdiensten nicht verschuldet. Der ledige Beschwerdegegner sei am Wohnsitz seiner Eltern angemeldet, lebe gemäss seiner unbestrittenen Aussage aber faktisch mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Sie habe gemäss errechnetem Geburtstermin zwischen der Berufungsverhandlung und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung das gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Es sei - mangels anderer Hinweise zum Schluss des Beweisverfahrens - kein anderer Schluss zulässig, als dass der Beschwerdegegner das Kind anerkannt habe, mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge teile und mithin in finanzieller sowie sozialer Hinsicht für das Kind verantwortlich sei. Insofern bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinem Kind. Lediglich in Bezug auf seine Partnerin sei zu bemerken, dass das Paar nach der erstinstanzlichen Verurteilung nicht davon habe ausgehen können, ihr Familienleben in jedem Fall hier pflegen zu können. Der Beschwerdegegner sei sowohl mit seiner ecuadorianischen als auch mit seiner spanischen Herkunft aktuell nicht verbunden, denn seine Eltern und sein Onkel, zu dem er ein enges Verhältnis pflege, lebten in der Schweiz. Im Alter von sieben Jahren habe er sein Geburtsland verlassen. Seine Grosseltern seien gestorben, sodass der Beschwerdegegner neben der Staatsangehörigkeit einen Bezug zu Ecuador verneine. In Spanien habe er sich vom achten bis zum zwanzigsten Lebensjahr aufgehalten und dort die obligatorischen Schulen sowie ein technisches Praktikum absolviert. Aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit wäre es ihm nicht gänzlich unzumutbar, seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien zu verlegen, selbst wenn ihn neben seiner Staatsbürgerschaft einzig die Sprache mit dem Land verbinde.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, in Würdigung sämtlicher Umstände würden die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gerade noch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die vom Beschwerdegegner ausgehe, gering sei. Es gehe von ihm keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung aus und er dürfe nicht im eigentlichen Sinne als "kriminell" eingestuft werden. Andererseits erscheine eine Landesverweisung zwar nicht gänzlich undenkbar, erweise sich aufgrund seiner familiären Bindung zur Schweiz aber als nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (Urteil S. 44 ff.).
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2.3. | |
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 V 35 E. 5.2.4 S. 38 f.; 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; je mit Hinweisen).
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2.4. | |
2.4.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen).
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2.4.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
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2.4.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen).
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Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
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2.4.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
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2.4.5. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das FZA, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
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Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5 S. 370 ff.). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8 S. 375). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370, 55 E. 3.3 S. 59; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).
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Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9 S. 375). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f., 55 E. 4.4 S. 63; Urteile 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 mit Hinweisen).
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Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).
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2.5. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdegegner unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Dabei handelt es sich um Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Hiervon scheint auch die Vorinstanz auszugehen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht zweifelsfrei, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz auf die Anordnung der Landesverweisung verzichtet. Einerseits ist möglich, dass sie implizit einen schweren persönlichen Härtefall bejaht und von die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdegegners am Verbleib in der Schweiz ausgeht (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK). Andererseits könnten ihre Erwägungen auch dahingehend interpretiert werden, dass sie - ohne Prüfung der Voraussetzungen für das Absehen von einer Landesverweisung gemäss StGB und EMRK - zum Schluss gelangt, das FZA stehe einer Landesverweisung des Beschwerdegegners entgegen.
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Damit genügt der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Namentlich bleibt unklar, welche rechtlichen Überlegungen die Vorinstanz angestellt hat bzw. auf welche Rechtsgrundlagen sie ihren Entscheid stützt. Genügt der Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.7; 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch angezeigt, die Rügen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise zu prüfen.
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2.6. | |
2.6.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Landesverweisung in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig fest. Soweit sie sich dabei auf die Anzeige der Mutter des Kindes des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2020 inkl. deren Einvernahme und Verfügung betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot bezieht, ist darauf nicht einzugehen. Die Dokumente und die darin umschriebenen Tatsachen entstanden bzw. ereigneten sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil, womit sie als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3.2).
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2.6.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die "Zukunftseinschätzung" der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner sein zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch ungeborenes Kind anerkannt habe, mit der Kindsmutter die gemeinsame elterliche Sorge teile und mithin in finanzieller sowie sozialer Hinsicht für das Kind verantwortlich sei, als unhaltbar. Zwar ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände tatsächlich darzulegen vermöchten, dass der vorinstanzliche Schluss willkürlich ist. Jedoch verletzt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aus einem anderen Grund Bundesrecht. Bundesgerichtliche Vorinstanzen sind gehalten, den Sachverhalt so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentiert (Urteile 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2). Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. August 2019. Aus der vorinstanzlichen Erwägung, dass das Kind des Beschwerdegegners gemäss errechnetem Geburtstermin zwischen der Berufungsverhandlung vom 30. August 2019 (Urteil S. 3) und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zur Welt gekommen sei (Urteil S. 48), ist zu schliessen, dass dieses zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht geboren war. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er habe das (ungeborene) Kind noch nicht anerkannt (kantonale Akten, act. 780). Ferner war er zum Urteilszeitpunkt noch am Wohnsitz seiner Eltern und nicht bei der Kindsmutter angemeldet (Urteil S. 48). Folglich unterscheiden sich die tatsächlichen Umstände zum Urteilszeitpunkt massgeblich von jenen, auf welche die Vorinstanz ihre rechtliche Beurteilung stützt. Indem diese ihrem Urteil nicht den Sachverhalt zugrunde legt, wie er sich zum Zeitpunkt ihres Urteils tatsächlich präsentiert, sondern auf Umstände zum Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsbegründung schliesst bzw. diese annimmt und hiervon bei der rechtlichen Würdigung ausgeht, verfällt sie in Willkür und verletzt Bundesrecht.
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2.6.3. Mit ihren Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, wonach der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Möglichkeiten für sich selbst aufkomme und nicht verschuldet sei. Jedoch wird die Vorinstanz die finanzielle Situation des Beschwerdegegners neu beurteilen müssen.
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2.6.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich nicht um einen kaltblütig geplanten Aggressionsakt gehandelt habe, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Verschulden. Ferner stelle die Vorinstanz in unhaltbarer Weise fest, dass sich aus den Akten keine Tatsachen ergäben, die in der Persönlichkeit des Beschwerdegegners auf ein erhöhtes Gewalt- oder Aggressionspotential schliessen liessen. Angesichts des Vorgehens des Beschwerdegegners sei dieser Schluss keinesfalls zulässig. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Legalprognose und der Gefährlichkeit des Beschwerdegegners massgebende Umstände nicht gewürdigt, sondern eine eigene Einschätzung vorgenommen, die sie nicht weiter begründe.
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Auch in diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz ihr Urteil ausführlicher begründen müssen. Dabei bedarf es insbesondere einer eingehenden Begründung, weshalb die Vorinstanz angesichts des Verhaltens des Beschwerdegegners während der Tat (vgl. Urteil S. 38 f.) ein erhöhtes Gewalt- oder Aggressionspotential bei diesem verneint. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Schluss, vom Beschwerdegegner seien keine weiteren Sexualdelikte zu erwarten, von ihm gehe keine besondere Gefährlichkeit aus und es sei ihm eine positive Legalprognose zu stellen. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung mit ihrem persönlichen Eindruck vom Beschwerdegegner, thematisiert jedoch in diesem Zusammenhang - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend gerügt - verschiedene, für die Beurteilung der gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ebenfalls relevante Umstände scheinbar nicht, wie beispielsweise die - nicht einschlägige - spanische Vorstrafe oder die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Besitzes von Betäubungsmitteln.
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2.7. Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt neu feststellen und die Voraussetzungen der Landesverweisung anhand der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung prüfen sowie ihren Entscheid ausreichend begründen müssen.
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3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Rückweisung unter anderem gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG erfolgt, rechtfertigt es sich, die Kosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (vgl. Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Es sind indes weder Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG) noch Entschädigungen auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). Von einer Entschädigung des Beschwerdegegners ist deshalb abzusehen, weil die Beschwerde unabhängig von Art. 112 Abs. 3 BGG gutzuheissen war (vgl. E. 2.6), womit der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen als unterliegend gilt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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