BGer 2C_568/2020 | |||
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BGer 2C_568/2020 vom 03.07.2020 |
2C_568/2020 |
Urteil vom 3. Juli 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
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Gegenstand
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Staatshaftung (Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege und um Sistierung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 26. Mai 2020 (V 2020 21).
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Erwägungen: | |
1. A.________ führt seit dem 6. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton wegen angeblich widerrechtlicher Ausweisung aus einer Mietwohnung. Gleichzeitig beantragte er dort unentgeltliche Rechtspflege und die Sistierung des Verfahrens, bis die Schadenshöhe festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts sämtliche dieser Ansinnen ab und forderte A.________ auf, dem Gericht bis zum 16. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.
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Mit Beschwerde vom 2. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben.
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Es sind weder Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässsigen Rechten unterliegt zusätzlich einer qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Gerichtspräsident erwog in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020, offensichtlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, doch dürfe das gestellte Begehren auch nicht aussichtslos erscheinen. Hier sei dies der Fall: Denn der Kläger habe seine Schadenersatzforderungen gegen die Schlichtungsbehörde, gegen das Kantonsgericht und das Obergericht im Zusammenhang mit der Ausweisung aus seiner Mietwohnung begründet. Diese Verfahren seien inzwischen rechtskräftig durch entsprechende Entscheide abgeschlossen und könnten vom Verwaltungsgericht im Verantwortlichkeitsverfahren nicht nochmals in Frage gestellt werden (Verfügung S. 3 unten). Die Sache sei deshalb aussichtslos und eine Sistierung nicht gerechtfertigt. Zu diesen entscheidwesentlichen Erwägungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er äussert sich zwar umfangreich zu seinem Mietverhältnis, aber legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz beim Erlass ihrer Verfügung vom 26. Mai 2020 welche ausschliesslich die unentgeltliche Rechtspflege im Staatshaftungsverfahren betrifft, schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), da das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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