BGer 5A_528/2020 | |||
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BGer 5A_528/2020 vom 03.07.2020 |
5A_528/2020 |
Urteil vom 3. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 28. April 2020 (ZOR.2019.29).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die rubrizierten Parteien heirateten am 9. Februar 2003 auf den Philippinen und am Folgetag anerkannten sie, die natürlichen Eltern des am 7. November 2001 geborenen C.________ zu sein. Gleichentags erklärte der Ehemann zusätzlich, er sei der natürliche Vater des am 7. November 2001 aus der Verbindung mit der Ehefrau hervorgegangenen C.________. In jenem Zeitpunkt war die Ehefrau noch mit D.________ verheiratet, den sie am 29. Januar 1992 geehelicht hatte. Mit Urteil des Regional Trial Court in Naga City vom 16. August 2004 wurde diese Ehe wegen Minderjährigkeit der Ehefrau bei Eheschluss für von Beginn an nichtig erklärt. Mit Urteil des Regional Trial Court in Makati vom 9. November 2012 wurde die Ehe zwischen den rubrizierten Parteien wegen Bigamie für nichtig erklärt. Mit Urteil des Regional Trial Court in Naga City vom 26. Mai 2015 wurde schliesslich festgehalten, dass das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und C.________ nicht bestehe.
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B. | |
Mit Klage vom 7. November 2017 verlangte die Ehefrau beim Bezirksgericht Bremgarten die Scheidung.
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Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 stellte das Bezirksgericht den Bestand der Ehe sowie des Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und C.________ fest und gab bekannt, dass das Verfahren bis zur Rechtskraft des Zwischenentscheides sistiert bleibe und dann weitergeführt werde.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2020 ab.
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C. | |
Dagegen hat der Ehemann am 26. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Entscheid des Obergerichts sei zurückzuweisen (gemeint: aufzuheben), seine Anträge an die Gerichte Bremgarten und Aarau (gemeint: das Obergericht) seien gutzuheissen und alle Verfahren in Relation zu diesem Fall seien einer Neubeurteilung zu unterziehen.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist (primär) ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Anfechtungsobjekt bilden kann jedoch nur dieser Entscheid. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit verschiedene Behörden und der frühere Rechtsvertreter kritisiert werden.
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2. | |
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. | |
Vorweg unterstellt der Beschwerdeführer sowohl dem Bezirks- wie auch dem Obergericht Voreingenommenheit und Parteilichkeit zugunsten der Gegenseite und die Absicht, bewusst seinen sozialen Abstieg herbeizuführen.
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Soweit es die Intention des Beschwerdeführers sein sollte, damit ein Ausstandsbegehren zu erheben, würde es an einem entsprechenden Rechtsbegehren fehlen. Ohnehin aber könnte ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht erhoben werden; vielmehr wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3).
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4. | |
Im Übrigen besteht die Beschwerde zum grössten Teil aus Sachverhaltsschilderungen und Sachverhaltsbehauptungen aus eigener Sicht, welche der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid in wesentlichen Teilen widersprechen. Wie in E. 2 festgehalten, kann jedoch Sachverhaltskritik nicht in appellatorischer Weise vorgetragen werden; vielmehr bedürfte es hierzu substanziierter Willkürrügen, an welchen es fehlt. Dies gilt auch für die appellatorische Kritik, das Obergericht habe die eingereichte Geburtsurkunde des Sohnes, bei welcher als Vater "unknown" eingetragen sei, unbeachtet gelassen. Appellatorisch ist ferner die Behauptung, der Gegenpartei seien gar keine Kosten oder Aufwendungen entstanden.
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5. | |
In rechtlicher Hinsicht gehen die meisten Ausführungen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Obergericht hat den erstinstanzlichen Entscheid mit sehr ausführlichen Erwägungen geschützt. In Bezug auf die Ehe hat es kurz zusammengefasst erwogen, dass die Eheschliessung anerkennungsfähig sei, da es sich bei der eingereichten Heiratsurkunde um einen Auszug aus dem philippinischen Zivilstandsregister handle, während das Nichtigkeitsurteil des Regional Trial Court in Makati vom 9. November 2012 mangels gehöriger Ladung der Beschwerdegegnerin (Nichteinhaltung der erforderlichen Zustellungswege gemäss dem nach Art. 11 Abs. 4 IPRG anwendbaren HUe54) nicht anerkannt werden könne, woran auch die Eintragung im Zivilstandsregister nichts ändere. Sodann könne eine Ehe nur dann als ungültig erachtet werden, wenn sie nach allen Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste. Gemäss schweizerischem Recht sei Bigamie ein Ungültigkeitsgrund, die Heilung aber möglich, wenn die erste Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt werde, was vorliegend der Fall sei, weil das die erste Ehe für nichtig erklärende Urteil des Regional Trial Court in Naga City vom 16. August 2004 anerkannt werden könne und keine Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 27 IPRG ersichtlich seien. In Bezug auf das Kindesverhältnis hat das Obergericht zusammengefasst erwogen, die im Zusammenhang mit dem Eheschluss erfolgte Anerkennung des Kindes durch die Parteien sei in der Schweiz nicht anerkennungsfähig, weil zu jenem Zeitpunkt die erste Ehe noch gültig gewesen sei und damit der erste Ehemann D.________ als rechtlicher Vater gegolten habe. Hingegen sei die separate Erklärung des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 als zulässig zu erachten. Allerdings sei im Urteil des Regional Trial Court in Naga City vom 26. Mai 2015 festgestellt worden, dass kein Kindesverhältnis bestehe. Indes sei höchst fraglich, ob dieses Urteil im Lichte von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG in der Schweiz anerkannt werden könne, weil die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich keine Möglichkeit zur Partizipation in jenem Verfahren gehabt habe. Eine abschliessende Beurteilung erübrige sich insofern, als der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens vor dem Migrationsamt bei der Beschwerdegegnerin und beim Kind das Vertrauen erweckt habe, er würde sich später nicht plötzlich auf die Ungültigkeit der Kindesanerkennung berufen.
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Mit all diesen (im angefochtenen Entscheid deutlich längeren) Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur am Rande auseinander. Konkret ist primär das Vorbringen, das Departement Volkswirtschaft und Inneres habe die Nichtigerklärung der Ehe anerkannt und ihm eine Personenstandsurkunde ausgestellt, wonach er ledig sei; diesbezüglich müsste er sich aber mit der obergerichtlichen Erwägung auseinandersetzen, wonach die Eintragung im Zivilstandsregister nur deklaratorisch und deshalb für die Frage der Anerkennbarkeit des philippinischen Urteils nicht entscheidend sei. Konkret ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe von der Ladung zum Ehenichtigkeitsverfahren Kenntnis erhalten, wie sie bei der Befragung durch den Gerichtspräsidenten selbst zugegeben habe. Dies hat auch das Obergericht erwähnt; allerdings hat es erwogen, dass die Kenntnis und selbst die Einlassung unmassgeblich seien, wenn mit der direkten postalischen Zustellung der Ladung die vom HUe54 vorgeschriebenen Zustellwege missachtet worden seien. Hiermit müsste sich der Beschwerdeführer auseinandersetzen und eine Rechtsverletzung dartun. Was schliesslich das Kindesverhältnis anbelangt, gehen die Ausführungen zum philippinischen Urteil insoweit an den Erwägungen des Obergerichtes vorbei, als dieses befunden hat, eine abschliessende Beurteilung könne dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens begründetes Vertrauen geschaffen habe. Mit dieser Erwägung müsste sich der Beschwerdeführer auseinandersetzen. Er tut dies in ungenügender Weise, wenn er lediglich festhält, eine Aufenthaltsbewilligung ersetze weder einen Trauschein noch eine Geburtsurkunde.
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6. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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7. | |
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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