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Informationen zum Dokument  BGer 8C_245/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_245/2020 vom 03.07.2020
 
 
8C_245/2020
 
 
Urteil vom 3. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Branchen Versicherung, Sihlquai 255, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2020 (VV.2018.290/E VV.2019.126/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. a Die 1978 geborene A.________ war seit November 2008 bei der B.________ als Produktionsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (im Folgenden: Branchen Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Juli 2015 wurde sie von einer von einem umstürzenden Stapel herabfallenden Kiste am rechten Auge getroffen. Sie erlitt eine Aderhautruptur mit subfovealer Blutung (vgl. Untersuchungsbericht des Spital C.________ vom 1. September 2018). Ab 21. Juli 2015 war sie wieder im angestammten Pensum arbeitstätig. Mit Verfügung vom 22. März 2019 sprach ihr die Branchen Versicherung wegen des Visusverlusts eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu, welchen Prozentsatz sie auf Einsprache hin auf 17 % erhöhte (Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019).
1
A.b Am 9. November 2015 prallte der Personenwagen, in dem die Versicherte mitfuhr, ungebremst in eine Mauer (vgl. Rapport der D.________ vom 4. Januar 2016). Laut ärztlichem Einweisungszeugnis zur klinisch-stationären Behandlung und Rehabilitation des Spitals E.________, erlitt die Versicherte eine mehrfragmentäre dislozierte intraartikuläre Tibiafraktur am linken Bein und eine Fraktur der linken Rippe. Die Branchen Versicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Gemäss dem von ihr eingeholten, auf rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 7. August 2018 war die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht in einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen optimal angepassten Erwerbstätigkeit auf 50 % einzuschätzen. Mit Verfügung vom 30. August 2018 sprach die Branchen Versicherung der Versicherten wegen der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 9. November 2015 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Darüber hinausgehend zu erbringende Leistungen lehnte sie in Abweisung der eingelegten Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018).
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B. A.________ liess gegen die Einspracheentscheide vom 9. Oktober 2018 und 27. Mai 2019 Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die Verfahren antragsgemäss. Mit Entscheid vom 8. April 2020 hiess es die Beschwerde teilweise gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018 auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. November 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine UVG-Rente von 48 % habe.
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Die Branchen Versicherung und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich dazu nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG bezogen auf den Rentenbeginn (1. November 2018). Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale Gericht das Erwerbseinkommen, dass die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen), rechtskonform ermittelt hat.
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3.
 
 
3.1.
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) verzeichneten Jahreseinkommen wiesen relativ kurzfristige Schwankungen aus. Um ein aussagekräftiges Resultat zu erhalten, sei daher auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor 2015 abzustellen (2011 bis 2014), nachdem die gesundheitlichen Einschränkungen als Folge der Unfälle in diesem Jahr eingetreten seien. Gestützt auf den IK-Auszug sei angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2018 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'643.65 zu ermitteln.
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3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen zitiert, wonach dem Umstand, dass eine versicherte Person, die aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezogen hatte, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte erfolgen.
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3.1.3. Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz erkannt, die Versicherte habe verglichen mit den standardisierten Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016, Tabelle TA1, Frauen, Ziffern 10-11, Herstellung von Nahrungsmitteln, Kompetenzniveau 1, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein deutlich unter der Branche liegendes Einkommen erzielt. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Versicherte laut Angaben der letzten Arbeitgeberin lediglich zu einem Pensum von durchschnittlich 93 % gearbeitet habe. Daher sei im Rahmen der vorzunehmenden Parallelisierung das gemäss LSE mutmasslich erzielbar gewesene Jahreseinkommen (Fr. 54'236.28) um den Faktor 0.93 zu reduzieren (Fr. 50'439.74). Mithin liege diese Differenz von Fr. 6'796.09 um 13.47 % höher verglichen mit dem von der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erwirtschafteten Durchschnittseinkommen von Fr. 43'643.65. In Berücksichtigung der Erheblichkeitsschwelle von 5 % gemäss BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3 S. 302 f. sei der Lohn, den die Versicherte mutmasslich ohne Invalidität hätte erzielen können, um 8.47 % zu erhöhen. Daher sei das zu parallelisierende Valideneinkommen auf Fr. 47'682.34 für das Jahr 2018 zu beziffern, was verglichen mit dem hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 27'522.27 zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % führe.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht stichhaltig. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht die Bestimmung des versicherten Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV, wonach als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt. Daher ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin habe den Stundenlohn im Jahre 2013 verglichen zum Vorjahr markant erhöht, weshalb zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die in den zwölf Monaten vor den Unfällen erzielten Einkünfte abzustellen sei, von vornherein der Boden entzogen. Nachdem sie ansonsten nichts vorbringt, was das vorinstanzliche Ergebnis in Frage zu stellen vermöchte, ist der angefochtene Entscheid in allen Teilen zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Der Beschwerdeführerin werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2020
17
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Heine
20
Der Gerichtsschreiber: Grunder
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