BGer 1B_239/2020 | |||
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BGer 1B_239/2020 vom 07.07.2020 |
1B_239/2020 |
Urteil vom 7. Juli 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2020 (BK 20 127).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob am 3. März 2020 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 5. März 2020 die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Regionalgericht wurde angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
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2. Am 23. März 2020 reichte A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er machte dabei u.a. geltend, dass er die Urteilsbegründung immer noch nicht erhalten habe, obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen die zuständige Gerichtspräsidentin angewiesen habe, die Urteilsbegründung unverzüglich auszufertigen und zu versenden. Mit Beschluss vom 30. März 2020 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sie mit Beschluss vom 5. März 2020 die Beschwerde vom 3. März 2020 gutgeheissen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und das Regionalgericht angewiesen habe, die Urteilsbegründung unverzüglich zu erstellen und zu verschicken. Gut zwei Wochen nach nach diesem Beschluss verlange der Beschwerdeführer erneut die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dieselbe Frage innert derart kurzer Zeit ein weiteres Mal behandle. Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässig. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Regionalgericht die schriftliche Urteilsbegründung offenbar am 26. März 2020 verschickt habe.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er, wie er behauptet, bereits nach drei bis maximal fünf Arbeitstagen nach dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsache vom 5. März 2020 ein Rechtsschutzinteresse daran habe, erneut die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verlangen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Be-schwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im verein-fachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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