BGer 8C_437/2020 | |||
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BGer 8C_437/2020 vom 08.07.2020 | |
8C_437/2020
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Urteil vom 8. Juli 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg
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vom 15. Mai 2020 (605 2019 216).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Juli 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. Mai 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangt ist, die Suva sei im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 zu Recht von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden und dem im Frühling 2002 erlittenen, bei ihr allein versicherten Zeckenbiss ausgegangen, was zur Ablehnung des Gesuchs um eine (unfallbedingte) Invalidenrente führte,
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dass es den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 auch hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Intergritätsentschädigung wegen der als unfallbedingt anerkannten Polyneuropathie bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich den Geschehensablauf aus seiner Sicht schildert, ohne auf die entscheidenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach sich allein die Polyneuropathie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbiss zurückführen lässt und dementsprechend die Suva allein hierfür leistungspflichtig ist, näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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