BGer 9C_216/2020 | |||
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BGer 9C_216/2020 vom 08.07.2020 |
9C_216/2020 |
Urteil vom 8. Juli 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 26. Februar 2020 (SV 19 17).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1958 geborene, zuletzt vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2017 bei der B.________ AG als gelernter Karosserie-Spengler tätig gewesene A.________ bezog aufgrund der Folgen eines 1981 erlittenen Motorradunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von vorerst 25 % und später 15 %.
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Im Oktober 2008 meldete sich A.________ wegen einer Handgelenksproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht; sie zog zudem die Akten der Suva bei. Am 10. Februar 2010 sistierte die IV-Stelle das Verfahren mit der Begründung, der postoperative Heilverlauf der rein traumatischen Verletzungen sei nicht optimal verlaufen; die Suva prüfe nach wie vor das weitere Vorgehen. Diese erhöhte die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 66 % und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Einspracheentscheid vom 14. März 2014). Daraufhin stellte die IV-Stelle am 29. März 2017 in Aussicht, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2009 auszurichten. Dagegen liess A.________ verschiedene Einwände erheben und mitteilen, ihm sei auf Ende März 2017 gekündigt worden. Die IV-Stelle holte die Akten bei der Arbeitslosenkasse ein und tätigte weitere Abklärungen. Gestützt auf die komplettierte Aktenlage sprach sie A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Juli 2013 zu. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch (Verfügung vom 14. Februar 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden ab (Entscheid vom 30. Juli 2018). A.________ führte hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche das Bundesgericht teilweise guthiess und den angefochtenen Entscheid insofern aufhob, als dieser einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 verneinte. In diesem Umfang wies das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_785/2018 vom 10. Mai 2019). Das Verwaltungsgericht Nidwalden lud die Parteien zu einer Stellungnahme ein, prüfte die Sache erneut und wies die Beschwerde abermals ab (Entscheid vom 26. Februar 2020).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der Entscheid vom 26. Februar 2020 aufzuheben und ihm ab dem 1. April 2017 mindestens eine Viertelsrente (nebst Kinderrente für Tochter C.________) zuzusprechen, eventualiter die Sache an das Verwaltungsgericht Nidwalden zu weiteren Beweiserhebungen und Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183; 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls tatsächlicher Natur (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar. Dagegen ist die Beachtung von Untersuchungsgrundsatz und Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (vgl. etwa 8C_461/2015 vom 2. November 2015 E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 6 S. 18), die das Bundesgericht frei überprüft (Urteil 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 1.2).
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2. | |
2.1. Gestützt auf das Urteil 9C_785/2018 vom 10. Mai 2019 steht fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende März 2017 bei der B.________ AG als Verkaufsberater und Seminarassistent in einem Vollzeitpensum tätig war und in dieser Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen ohne Soziallohnkomponente erzielte. Ebenso steht eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen fest. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch ab April 2017 verneint hat, wobei sie die diesbezügliche Invaliditätsbemessung neu gestützt auf abstrakte Werte vorgenommen hat.
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2.2. Das kantonale Gericht stellte fest, die im handchirurgischen Gutachten des Dr. med. D.________, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie bei der Klinik E.________ vom 10. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beruhe auf nicht korrekten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitssituation (50 %-Stelle, Tätigkeit mit Pausen), welche der Gutachter als nachvollziehbar erachtet habe. Es fehle an medizinischen Unterlagen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab April 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 17. November 2017 indizierten. Folglich sei auch für diesen Zeitraum von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad (16 %) durch Einkommensvergleich, wobei sie auf das von der IV-Stelle errechnete, unbestritten gebliebene und auf das Jahr 2017 aufindexierte Valideneinkommen von Fr. 79'835.40 abstellte. Das Invalideneinkommen von Fr. 67'321.- ermittelte sie auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung. Einen leidensbedingten Abzug gewährte das kantonale Gericht nicht.
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2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Urteil 9C_785/2018 insofern willkürlich interpretiert, als das Bundesgericht darin an keiner Stelle festgestellt habe, er sei von 2013 bis 2017 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dieses habe lediglich die Soziallohnkomponente als nicht genügend bewiesen erachtet. Damit stehe auch nicht fest, dass er anlässlich der Untersuchungen in der Klinik E.________ am 4. November 2016 nicht korrekte Angaben gemacht habe. Der Schluss des kantonalen Gerichts auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab April 2017 stelle sowohl mit Blick auf das handchirurgische Gutachten der Klinik E.________ als auch auf die Feststellungen der Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden (Vermittelbarkeit von 50 %) eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Es sei diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den neu ins Recht gelegten medizinischen Bericht des Handchirurgen Dr. med. F.________ vom 12. September 2019 nicht gewürdigt habe. So habe dieser ihn bereits vor Verfügungserlass behandelt. Zumindest aber hätte das kantonale Gericht "die entsprechenden Berichte von Dr. med. G.________ zuhanden der Arbeitslosenkasse" berücksichtigen müssen. Der lapidare Hinweis, es lägen keine medizinischen Unterlagen vor, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab April 2017 bis zum Verfügungserlass indizierten, sei unstatthaft, stelle eine unzureichende antizipierte Beweiswürdigung dar und verletze seinen verfassungsmässigen Gehörsanspruch. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht den vorinstanzlichen Einkommensvergleich und macht eine Unverwertbarkeit seiner (eingeschränkten) Restarbeitsfähigkeit geltend.
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3. | |
3.1. Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil 9C_785/2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das kantonale Gericht zurück. Dabei führte es in E. 6.3 aus: "Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht indessen insoweit, als es auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ab dem 1. April 2017 mit der Begründung verzichtete, dem Beschwerdeführer sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Diese Erwägungen implizieren eine über den 31. März 2017 hinausgehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers." Wie in der Beschwerde richtig vorgebracht, hat das Bundesgericht damit keine vollständige Arbeitsfähigkeit von (Anfang) 2013 bis (Ende) 2017 festgestellt. Vielmehr liess es in den Folgeerwägungen ausdrücklich offen, ob der implizite Schluss des kantonalen Gerichts auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit über den 31. März 2017 hinaus in Anbetracht der medizinischen Aktenlage und insbesondere der handchirurgischen Expertise vom 10. November 2016 vor Bundesrecht standhalte. Diese Frage konnte damals offen bleiben, weil für die Annahme eines Revisionsgrunds bereits genügte, dass die Invaliditätsbemessung neu gestützt auf abstrakte Werte vorzunehmen ist. Anders als die Einwände des Beschwerdeführers suggerieren, stellte das Bundesgericht aber durchaus eine vollständige Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum fest, in welchem er bei der B.________ AG angestellt war (1. August 2013 bis 31. März 2017). Ein anderer Schluss wäre denn in Anbetracht des geleisteten Vollzeitpensums, des rentenausschliessenden Einkommens (ohne Soziallohnkomponente) und der wirtschaftlich bedingten Kündigung auch undenkbar. Die in der Expertise von Dr. med. D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % steht damit in offenem Widerspruch zu den feststehenden damaligen tatsächlichen Gegebenheiten. Zumindest im Lichte der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 hievor) ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid gestützt auf eine Würdigung der medizinischen Akten schloss, es könne für die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Expertise von Dr. med. D.________ abgestellt werden. Dies umso weniger, als der Gutachter explizit Schwierigkeiten beim Objektivieren der geklagten Überspannung der Prothese einräumte und sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich darauf beschränkte, das vom Exploranden behauptete 50 %-Pensum aufgrund der geklagten Schmerzsituation als nachvollziehbar zu bezeichnen.
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3.2. Mit dem Hinweis, es würden keine medizinischen Unterlagen vorliegen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 1. April 2017 bis zum Verfügungserlass indizierten, schloss das kantonale Gericht unter Verzicht auf weitere Abklärungen auf einen unveränderten Gesundheitszustand. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Anders als seine Einwände vermuten lassen, wies das Bundesgericht die Sache nicht aufgrund einer ungenügenden medizinischen Grundlage an das kantonale Gericht zurück, sondern weil dieses die Invaliditätsbemessung ab April 2017 nicht gestützt auf abstrakte Werte vorgenommen hatte.
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Der Beschwerdeführer lässt weiter ausser Acht, dass der in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) erfolgte Verzicht auf weitere Abklärungen weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstösst, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die abgelehnten Beweisanträge vermöchten an seiner Überzeugung nichts zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 9C_785/3018 vom 10. Mai 2019 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegen die vorinstanzliche (antizipierte) Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in pauschalen Verweisen auf das handchirurgische Gutachten vom 10. November 2016 (vgl. dazu E. 3.1 hievor), den erst im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten handchirurgischen Bericht des Dr. med. F.________ vom 12. September 2019 sowie auf nicht näher bezeichnete Berichte des Dr. med. G.________. Inwiefern diese Berichte und Gutachten - entgegen den anders lautenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid - auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab April 2017 schliessen liessen oder überhaupt Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitraum zuliessen, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Sofern er zumindest auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. med. G.________ vom 13. Oktober 2017 verweist, enthält dieses einzig die unbegründete Aussage, der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht für vier Stunden am Tag für leichte Arbeit einsatzfähig; es geht daraus keinerlei Befunderhebung, Diagnosestellung oder wenigstens der Verweis auf solche hervor.
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3.3. Auch aus dem Hinweis auf seine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vom 24. Januar 2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar machte er in Einklang mit der Einschätzung im handchirurgischen Gutachten vom 10. November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geltend. Zugleich bestätigte er aber jene Umstände, welche die Vorinstanz bewogen, auf eben diese Einschätzung nicht abzustellen (Vollzeitbeschäftigung, keine Einschränkung der Arbeitsleistung im Zeitpunkt der Kündigung, Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen).
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4. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. E. 1.2 hievor).
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Was schliesslich die Einwände gegen die Invaliditätsbemessung anbelangt, gründen diese allesamt auf der - nach dem Dargelegten unzutreffenden - Annahme einer lediglich hälftigen Arbeitsfähigkeit. Inwiefern indessen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung und der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 16 % im Lichte der effektiv zugrunde gelegten vollen Arbeitsfähigkeit zu beanstanden wäre, ist weder ersichtlich noch im angefochtenen Entscheid dargetan. Nichts anderes gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1.1 hievor).
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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