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Informationen zum Dokument  BGer 6B_141/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_141/2020 vom 09.07.2020
 
 
6B_141/2020
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Missbrauch von Kontrollschildern
 
(Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG); Irrtum über die Rechtswidrigkeit, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
 
vom 18. Dezember 2019 (P1 19 54).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ verlor am 7. Oktober 2018 auf der Fahrt von seinem Wohnort in Gondo/VS nach Masera (I) das vordere Kontrollschild seines Personenwagens. Er schrieb daher am selben Tag die Kontrollschildnummer auf ein Stück Plastik, montierte das selbstgemachte Kontrollschild am Fahrzeug und fuhr damit zurück nach Gondo, wo er das Fahrzeug im Parkhaus abstellte. Am 15. Oktober 2018 fuhr er mit dem Fahrzeug, auf welchem immer noch das selbstgemachte Kontrollschild angebracht war, erneut nach Masera. Dort überliess er den Personenwagen seiner Ehefrau, welche damit gleichentags nach Gondo zurückfuhr. Anlässlich der Zollkontrolle in Gondo wurde die Ehefrau von A.________ angehalten und das nachgemachte Kontrollschild sichergestellt.
1
B. Das Bezirksgericht Brig sprach A.________ am 28. Mai 2019 des mehrfachen Missbrauchs von Schildern durch Verwendung falscher Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 800.--. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 18. Dezember 2019 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt.
2
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 18. Dezember 2019 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu verurteilen.
3
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen entschuldbaren Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB, weil er seit 1985 einen schweizerischen Führerausweis besitze und angegeben habe, er wäre mit einem nachgemachten Kennzeichen nicht zur Fahrzeugkontrolle erschienen. Er habe das Kontrollschild in Italien verloren und daher keine andere Wahl gehabt, als selber ein Kontrollschild anzufertigen, wie das von der Polizei in Italien auch von einem Bekannten verlangt worden sei, der sein Kontrollschild verloren habe. Damit habe er sein Fahrzeug erkennbar machen wollen. Hätte er das Gesetz, wie von der Vorinstanz behauptet, gekannt, wäre er ohne Kontrollschild gefahren, weil dies lediglich mit einer Busse bestraft werde. Die Vorinstanz lasse zudem unberücksichtigt, dass er von sich aus zugegeben habe, das Kontrollschild bereits am 7. Oktober 2018 verloren zu haben. Dies deute auf sein fehlendes Unrechtsbewusstsein hin, ansonsten er anlässlich seiner Befragung geltend gemacht hätte, der Verlust des Kontrollschilds habe erst am 15. Oktober 2018 stattgefunden und er sei mit dem selber angefertigten Kontrollschild in der Schweiz nicht unterwegs gewesen bzw. damit nur bis zum Schweizer Zoll gefahren.
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1.2.
 
1.2.1. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteile 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 185; je mit Hinweisen).
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Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte. Nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen kann sich, wer um die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit seines Verhaltens weiss, jedoch zu Unrecht davon ausgeht, die Tat werde lediglich mit einer Busse geahndet (vgl. BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 S. 343).
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1.2.2. Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 S. 343; Urteile 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).
9
1.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens gewusst. Sie berücksichtigt hierfür nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1985 über einen Schweizer Führerausweis verfügt, auch, dass dieser selber das nachgemachte Kontrollschild als "bizarre" Sache bezeichnete und angab, er wäre damit nicht zur Fahrzeugkontrolle gefahren (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 9). Die Vorinstanz schliesst in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers weiter aus, dass sich dieser auf die Auskunft der Polizei gegenüber einem Kollegen verliess, der sein Kontrollschild in Mendrisio/TI verloren haben soll. Im Gegensatz zum behaupteten Kollegen habe er den Verlust des Kontrollschilds auch nicht unverzüglich der Polizei gemeldet (angefochtenes Urteil E. 4.3.3 S. 9 f.). Aus der italienischen Vorgehensweise könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Verlust des Kontrollschilds sei auch in Italien sofort zu melden. Ein provisorisches nachgemachtes Autokennzeichen dürfe gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument auch in Italien erst ab dem Antrag auf ein neues Kontrollschild, der frühestens 15-20 Tage nach der Meldung bei der Polizei gestellt werden könne, am Fahrzeug angebracht werden. Der Beschwerdeführer habe sich mithin nicht wie in Italien vorgeschrieben resp. nicht gemäss dem hinterlegten Merkblatt verhalten (angefochtenes Urteil E. 4.3.5 S. 11).
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1.4. Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander und legt nicht dar, dass und weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geradezu willkürlich sein könnten. Nicht zu hören ist er daher, soweit er von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht und geltend macht, er habe auf die von einem Kollegen bzw. der Polizei erhaltenen Informationen vertraut. Dies stellt die Vorinstanz gerade nicht fest. Die Vorinstanz hält gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr willkürfrei für erwiesen, dass sich dieser der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst war.
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder sind gemäss der Rechtsprechung falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG (BGE 143 IV 515 E. 1.2.2 S. 518). Lediglich mit einer Busse wird gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG jedoch bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne die erforderlichen Kontrollschilder führt. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer diese Unterscheidung nicht kannte. Entscheidend für die Annahme eines Rechtsirrtums ist gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht, ob dieser die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als Missbrauch von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG und damit als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) kannte, sondern dass er um die Unrechtmässig keit seines Verhaltens wusste.
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1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.
13
 
2.
 
2.1. Im Strafpunkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 und 52 StGB geltend. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass er mit dem gefälschten Kontrollschild auf Schweizer Boden lediglich zweimal 800 Meter gefahren sei, dies am 7. Oktober 2018, um das Fahrzeug wieder nach Hause in die Garage zu bringen, und am 15. Oktober 2018, um das verloren gegangene Kontrollschild zu suchen. Er sei zudem sofort geständig gewesen, obschon er ebenso gut hätte geltend machen können, das Kontrollschild erst am 15. Oktober 2018 verloren zu haben. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht fehlende Reue. Die Strafe sei auch im Vergleich zu der in BGE 143 IV 515 trotz erschwerender Umstände (Berufschauffeur, längere Fahrt, mehrere Straftaten) ausgesprochenen Sanktion von lediglich 10 Tagessätzen Geldstrafe offensichtlich zu hoch.
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2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f. mit Hinweisen). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61).
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2.3. Der Beschwerdeführer fertigte nach dem Verlust des Kontrollschilds selber eine originalgetreue Kopie des Kontrollschilds an (vgl. kant. Akten, act. 19), welche er während neun Tagen zweimal im Strassenverkehr benutzte, ohne die Polizei über den Verlust des Kontrollschilds in Kenntnis zu setzen. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz zwar von einem "eher leichten" Tatverschulden ausgeht, die Strafe jedoch nicht auf das Minimum von drei Tagessätzen Geldstrafe festlegt.
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Unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die im BGE 143 IV 515 zugrundeliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe. Zu beurteilen war damals eine einmalige Verwendung eines gefälschten Kontrollschilds im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Umstand, dass es sich beim Täter um einen Berufschauffeur handelte, führt nicht zwingend zur Annahme eines höheren Verschuldens. Hinzu kommt, dass sich das Bundesgericht im erwähnten Verfahren nicht zur Strafzumessung äussern musste. Im Übrigen hat die Rechtsprechung verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt möglich sind. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.3).
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Die Vorinstanz gesteht dem Beschwerdeführer zu, er habe sich im Verfahren hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts überwiegend kooperativ verhalten. Er habe den Sachverhalt grundsätzlich von Anfang an eingestanden, was aufgrund der damaligen Beweislage jedoch nicht als Ausdruck von Reue und Einsicht qualifiziert werden könne. Immerhin sei seine Ehefrau am Zoll angehalten und das nachgemachte Kontrollschild sichergestellt worden. Der Gebrauch eines nachgemachten Kennzeichens sei mithin vor dem Geständnis bereits nachgewiesen gewesen. Die Vorinstanz wertet diese Elemente neutral (angefochtenes Urteil E. 6.2 S. 13 f. und E. 6.4.2 S. 15). Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insofern nicht auszumachen. Der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gelangt vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung. Ein Geständnis kann sich jedoch, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. d StGB nicht erfüllt sind, bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 47 StGB zugunsten der beschuldigten Person auswirken. Die blosse Tatsache, dass sich ein mit den Beweisen konfrontierter Täter geständig und reuig zeigt, führt nach der Rechtsprechung indes nicht zwingend zu einer Strafminderung (Urteile 6B_443/2020 vom 11. Juni 2020 E. 1.2.2; 6B_1054/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers neutral wertet, verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Mit seinen Angaben zum Grund für die Fälschung, nämlich dem vorgängigen Verlust des Kontrollschilds, belastete sich der Beschwerdeführer nicht zusätzlich, zumal anfänglich der Verdacht bestand, er könnte das Wechselschild gefälscht haben, um beide darauf eingelösten Fahrzeuge gleichzeitig nutzen zu können (vgl. kant. Akten, act. 3 f.). Nicht ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer der Verwendung des gefälschten Kontrollschilds grundsätzlich auch einen für ihn noch günstigeren Sachverhalt hätte behaupten können.
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Die ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessen. Zur Verbindungsbusse von Fr. 800.-- äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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