BGer 5A_554/2020 | |||
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BGer 5A_554/2020 vom 10.07.2020 |
5A_554/2020 |
Urteil vom 10. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz,
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Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 30. Juni 2020 (IV 2020 16).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_179/2020 verwiesen werden.
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Am 8. Mai 2020 wurde A.________ ärztlich und sodann mit Entscheid vom 18. Juni 2020 durch die KESB Ausserschwyz in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.
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Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren war eine Anhörung bzw. mündliche Verhandlung zufolge der verweigernden Haltung von A.________ trotz der gerichtlichen und ärztlichen Bemühungen nicht möglich. Mit schriftlichem Entscheid vom 30. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde ab.
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Nach Zustellung des Beschwerdeentscheides wandte sich A.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht. Sie hielt fest, dass sie keine weiteren Diskussionen mit der KESB oder dem Verwaltungsgericht und auch keine schriftlichen Bescheide wünsche; das Einzige, was sie interessiere, sei ein schneller Austritt aus der Klinik und eine neue 2-Zimmer-Wohnung sowie der Zugriff auf ihr Bankkonto. Am Folgetag leitete das Verwaltungsgericht diese Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob in hinreichendem Mass ein Beschwerdewille gegeben sei.
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Erwägungen: | |
1. In der Eingabe kommt zwar eine ablehnende Haltung gegenüber der KESB und dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck und es wird auch gewünscht, dass keine schriftlichen Bescheide mehr erfolgen; Letzteres scheint sich aber darauf zu beziehen, dass keine mündliche Verhandlung möglich war. Jedenfalls geht aus dem Schreiben der Wille hervor, die Klinik sobald als möglich zu verlassen. Sinngemäss kann darin ein Beschwerdewillen gegen den die fürsorgerische Unterbringung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes gesehen werden. Die Eingabe ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.
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2. Indes fehlt es an jeglichem Fingerzeig, inwiefern das Verwaltungsgericht, welches sich im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das Gutachten mit sämtlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung auseinandergesetzt hat, gegen Recht verstossen haben könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368), und eine Rechtsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich.
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3. Nach dem Gesagten bleibt die Beschwerde offensichtlich unbegründet und mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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