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Informationen zum Dokument  BGer 5A_544/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_544/2020 vom 13.07.2020
 
 
5A_544/2020
 
 
Urteil vom 13. Juli 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,
 
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel,
 
2. Betreibungsamt Basel-Stadt,
 
Bäumleingasse 1, Postfach, 4001 Basel,
 
3. B.________,
 
4. Kanton Basel-Landschaft,
 
vertreten durch das Kantonale Sozialamt, Gestadeckplatz 8, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 17. Juni 2020 (BEZ.2020.27).
 
 
Erwägungen:
 
1. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx wurde der Liquidationsanteil des Schuldners B.________ an der einfachen Gesellschaft gepfändet, die er mit seinem Bruder A.________ bildet. Die einfache Gesellschaft betrifft die von beiden Brüdern zusammen bewohnte Liegenschaft. Nachdem der Schuldner nicht zur Einigungsverhandlung vom 6. Januar 2020 erschienen war, wurden die Beteiligten vom Betreibungsamt aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen zu stellen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 unterbreitete der Schuldner einen Abzahlungsvorschlag. Mit Gesuch vom 27. Januar 2020 beantragte das Betreibungsamt bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Anordnung der Auflösung der einfachen Gesellschaft und die Liquidation des Gesamthandvermögens. Am 18. Februar 2020 stellte der Kanton Basel-Landschaft (Gläubiger) der unteren Aufsichtsbehörde ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben zu, worin er diesem mitteilte, dass auf seinen Abzahlungsvorschlag nicht eingetreten werden könne. Mit Entscheid vom 20. April 2020 ordnete die untere Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft sowie die Liquidation des Gesamthandvermögens an.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 12. Mai 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab.
 
Am 3. Juli 2020 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht unterzeichnet (Art. 42 Abs. 1 BGG). Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden. Offenbleiben kann angesichts des Nachfolgenden sodann, ob der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG teilgenommen hat und damit zur Beschwerde überhaupt berechtigt ist. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde richtet (Art. 75 BGG).
 
Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Das Appellationsgericht hat erwogen, es sei nicht zu beanstanden, wenn die untere Aufsichtsbehörde keine weitere Einigungsverhandlung angesetzt habe. Es fehle an Erfolgsaussichten. Der Schuldner bestreite die Einwände des Gläubigers gegen seinen Abzahlungsvorschlag vom 20. Januar 2020 nicht und es sei nicht ersichtlich, wie er in der Lage sein sollte, einen Vorschlag für eine Teilzahlung und eine anschliessende Tilgung zu unterbreiten, der für den Gläubiger akzeptabel sein könnte.
 
Der Schuldner habe sodann geltend gemacht, die Versteigerung der Liegenschaft würde für ihn und seinen Bruder bedeuten, dass sie diese verlassen müssten. Er selber hätte vermutlich Mühe, eine Mietwohnung zu finden. Das Appellationsgericht hat erwogen, auch wenn die Versteigerung des gepfändeten Anteilsrechts angeordnet würde, sei davon auszugehen, dass er die Liegenschaft verlassen müsse. Seine Einwände seien für die Wahl der Verwertungsart damit nicht wesentlich.
 
4. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein und er stellt auch keine Anträge. Einerseits scheint er sich mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft abgefunden zu haben, andererseits scheint er eine weitere Einigungsverhandlung zu verlangen und rügt vorschnelles Handeln der Behörden. Insbesondere macht er geltend, sein Bruder komme nun seinen Verpflichtungen teilweise nach und am 6. Januar 2020 habe er sich notfallmässig ins Spital begeben müssen, um einen Darmbruch zu operieren. Diese Sachverhaltsbehauptungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und sind mangels genügender Rüge unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Verschiebung der Einigungsverhandlung aus medizinischen Gründen hätte beim Betreibungsamt verlangt werden müssen.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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