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Informationen zum Dokument  BGer 4A_155/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_155/2020 vom 15.07.2020
 
 
4A_155/2020
 
 
Urteil vom 15. Juli 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Gross.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Innominatvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2020 (1B 19 26).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Eigentümer eines Bauernhofes in U.________ mit vier Pferdeboxen. A.________ (Be klagter, Beschwerdeführer) brachte vom November 2014 bis Februar 2017 (27 Monate) seine Stute X.________ beim Kläger unter. Nach Auffassung des Klägers schuldet der Beklagte ihm für diese Zeit eine Entschädigung für Pension, Beritt bzw. Ausbildung der Stute sowie für ihren Transport an Reitveranstaltungen und Trainings, unter Verrechnung der Kosten für die Pension des im Eigentum des Klägers stehenden Pferdes Y.________ beim Beklagten sowie der Kosten einer Strohlieferung und einer Dieseltankfüllung.
1
 
B.
 
Mit Klage vom 4. Mai 2018 beim Bezirksgericht Willisau beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 34'900.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 7. Mai 2019 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten zur Zahlung von Fr. 34'900.-- nebst Zins.
2
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Berufung des Beklagten mit Urteil vom 6. Februar 2020 ab. Es stellte unter Hinweis auf die Erstinstanz fest, der sog. Pferdepensionsvertrag sei ein Hinterlegungsvertrag oder ein gemischter Vertrag mit hinterlegungs- und auftragsrechtlichen Komponenten. Für den Transport des Tieres kämen analog die Bestimmungen über den Frachtvertrag zur Anwendung. Entgeltlichkeit könne auch ohne entsprechende Vereinbarung bestehen, wenn sie üblich sei. Üblichkeit schaffe eine Rechtsvermutung für die Entgeltlichkeit. Der Kläger habe Leistungen erbracht, die üblicherweise entgeltlich seien. Entsprechend ging das Kantonsgericht von einem entgeltlichen Vertrag aus und verneinte die vom Beklagten behauptete unentgeltliche Gebrauchsleihe im Sinn von Art. 305 OR.
3
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. März 2020 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen.
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Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert.
6
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozess sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorin stanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
9
 
2.
 
Umstritten ist, ob ein entgeltlicher gemischter Vertrag, bestehend aus Elementen des Auftrags, des Hinterlegungs- und des Frachtvertrags vereinbart wurde odereine unentgeltliche Gebrauchsleihe. Die Vorinstanz stellte entscheidend darauf ab, dass die vom Beschwerdegegner erbrachten Leistungen üblicherweise entgeltlich sind.
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2.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz war X.________ von November 2014 bis Februar 2017 beim Beschwerdegegner eingestellt und wurde von ihm versorgt. Sie habe sodann an Turnieren teilgenommen und der Beschwerdegegner habe den Transport besorgt. Erwiesenermassen habe die im Zeitpunkt der Unterbringung nur 3,5 Jahre alte X.________ Turniererfolge erzielt. Zwar habe der Beschwerdeführer C.________ für Training und Ausritte bezahlt, diese hätten aber in einem derart untergeordneten Rahmen stattgefunden, dass die erfolgreichen Turnierteilnahmen nicht nur darauf zugeführt werden könnten. Diese seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass auch der Beschwerdegegner das Pferd regelmässig beritten und ausbildet habe. Der Beschwerdeführer habe die erstinstanzliche Behauptung des Beschwerdegegners, er sei mindestens sechsmal pro Woche zur Ausbildung ausgeritten und ein Ausritt mit den notwendigen Vor- und Nachbereitungsarbeiten dauere rund zwei Stunden, nur unsubstanziiert bestritten. Der Beschwerdeführer sei an der Ausbildung von X.________ und damit zusammenhängend auch an Turnierteilnahmen interessiert gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass er C.________ für Letzteres bezahlt habe und auch jeweils die Hälfte der Preisgelder erhalten habe. Dies schliesse nicht aus, dass die Ermöglichung eines Sozialkontakts für das Pferd des Beschwerdegegners (auch) in dessen Interesse gewesen sei. Es sei unbestritten, dass auch das Pferd des Beschwerdegegners Sozialkontakte (also ein anderes Pferd) benötigt habe. Die Parteien hätten über ein Beistellpferd gesprochen, ursprünglich sei aber das alte Pferd Z.________ Thema gewesen. Im Übrigen zeige der Beschwerdeführer nicht auf, wo er im erstinstanzlichen Verfahren sechs Zeugen benannt habe, die hätten bestätigen können, dass der Beschwerdegegner X.________ (einzig) als Sozialkontakt für sein eigenes Pferd habe "ans Futter nehmen" wollen. Es werde nur die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin benannt, aber nur zum Beweisthema, dass der Beschwerdegegner ein Pferd als Sozialkontakt für sein eigenes Pferd benötigt habe und nicht, dass dies betreffend X.________ vereinbart worden wäre.
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Weiter ging die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdegegner habe erst nach der Rückgabe von X.________ für seine Dienste Rechnung gestellt.
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt wiederholt eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts und damit zusammenhängend eine Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. Gegenbeweis gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO und des rechtlichen Gehörs nach Art. 53 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV.
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2.2.1. Offensichtlich unrichtig sei die Feststellung, X.________ sei vom Beschwerdegegner versorgt worden. Dabei bestreitet er aber nicht die Tatsache, wonach der Beschwerdegegner X.________ gefüttert und den Stall ausgemistet habe etc., sondern einzig, dass er hierfür einen (entgeltlichen) Auftrag erteilt habe. Das ist keine Sachverhaltsrüge, sondern eine Bestreitung der von der Vorinstanz aufgrund der Umstände vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses.
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2.2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtig die Feststellung der Vorinstanz, er habe erstinstanzlich nie behauptet, es sei ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden, was die von ihm angerufenen Zeugen hätten bestätigen können. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Zeugen zu befragen, habe sie auch sein Recht auf Beweis gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
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2.2.2.1. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer scheinen den Begriff der 
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2.2.2.2. Wenn der Begriff "ans Futter nehmen" aber unter Pferdeliebhabern so verstanden wird, dass dies bedeute, für ein Pferd (ohne Entgelt) zu sorgen, ohne dass aber ein Kauf stattfinde, wie der Beschwerdeführer darlegt, dann hat er an den angegebenen Stellen tatsächlich die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet.
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An den angegebenen Stellen in der Klageantwort schildert der Beschwerdeführer aber nur in pauschaler Weise die allgemeinen Umstände. Es gibt keine substanziierte Behauptung, wann, wo und wie konkret die Abrede getroffen worden sein soll, X.________ werde lediglich ohne weitere Verpflichtungen "ans Futter genommen", zu welcher konkret einzelne Zeugen hätten befragt werden können. Die Tatsache allein, dass das Pferd dem Beschwerdegegner überlassen wurde, genügt hierfür nicht. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. des rechtlichen Gehörs liegt daher mangels substanziierter Behauptungen und dazugehöriger ebenfalls spezifizierter Beweisanträge nicht vor.
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2.2.3. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer weiter die vorinstanzliche Feststellung, X.________ sei nicht nur beim Beschwerdegegner eingestellt gewesen, sondern der Beritt durch diesen sei vereinbart gewesen. Willkürlich sei auch die Ausführung der Vorinstanz, wonach er die erstinstanzliche Behauptung des Beschwerdegegners, dieser sei mit X.________ zur Ausbildung ausgeritten, nur unsubstanziiert bestritten habe. Er habe erstinstanzlich sehr wohl bestritten, dass er dem Beschwerdegegner einen Auftrag zur Ausbildung und zum Beritt von X.________ erteilt habe.
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Damit vermischt der Beschwerdeführer erneut die Feststellung von Tatsachen und deren rechtliche Würdigung. Er legt nicht dar, wo er konkret im kantonalen Verfahren die Tatsache des Ausreitens substanziiert bestritten hätte. Vielmehr bestreitet er die Erteilung eines Auftrags und damit die rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz nahm aber nicht an, er habe ausdrücklich einen solchen Auftrag erteilt; vielmehr leitete sich aus den festgestellten Tatsachen, insbesondere der Turnierteilnahmen und der Turniererfolge ab, dies wäre ohne Training auch durch den Beschwerdegegner nicht möglich gewesen.
20
 
3.
 
Somit ist aufgrund des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts deren Vertragsauslegung zu prüfen. Die Vorinstanz stellte nicht explizit fest, ob sie von einem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien ausging, oder den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Sie zitierte aber die Rüge des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe zu Unrecht nicht den tatsächlichen Willen festgestellt, sondern direkt über das Vertrauensprinzip einen mutmasslichen Willen konstruiert. Indem sie in der Folge eine ausdrückliche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit und damit einer entsprechenden tatsächlichen Willensübereinstimmung verneinte und vielmehr wie die Erstinstanz von einem "mutmasslichen Willen" der Parteien sprach, stü tzte sie sich implizit auf eine vertrauenstheoretische Auslegung. Eine solche prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28).
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3.1. Die Vorinstanz ging unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen zu Recht davon aus, dass der Vertragsinhalt bei Vertragsschluss oder - soweit für diesen Zeitpunkt nichts Klares nachgewiesen wird - aufgrund der späteren Auftragsausführung konkludent vereinbart worden sein kann. Entsprechend war für sie entscheidend, dass Leistungen, wie die vom Beschwerdegegner erbrachten, üblicherweise entgeltlich sind und - dies stellte sie zwar nicht selber fest, verwies aber auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners - der Beschwerdeführer diese Leistungen ohne zu protestieren entgegengenommen habe bzw. dem Beschwerdegegner nie gesagt habe, er habe kein Interesse an dessen über das "ans Futter nehmen" hinausgehenden Leistungen.
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In tatsächlicher Hinsicht ist wie erwähnt erstellt, dass der Beschwerdegegner erst nach der Rückgabe von X.________, also nach mehr als zwei Jahren, Rechnung für seine Leistungen stellte. Die Erstinstanz hatte dazu ausgeführt, dies sei zwar ungewöhnlich, lasse jedoch nicht auf Unentgeltlichkeit schliessen. Dem hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz widersprochen und geltend gemacht, diese Tatsache zeige, dass sich der Beschwerdegegner sehr wohl bewusst gewesen sei, dass eine unentgeltliche Leihe vereinbart worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner während der ganzen Zeit keine finanziellen Ansprüche gestellt habe, könne keinesfalls von einer vorbehaltlosen Entgegennahme durch ihn ausgegangen werden. Lediglich die Auflösung der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Mutter habe dazu geführt, dass der Beschwerdegegner im Nachhinein finanzielle Ansprüche gestellt habe. Darauf ging die Vorinstanz nicht weiter ein und hielt lediglich in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht fest, die späte Rechnungsstellung sei zwar ungewöhnlich, lasse aber nicht auf Unentgeltlichkeit schliessen. Ausserdem verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer selber von einer ihm zu entgeltenden Leistung ausgegangen sei, als der Beschwerdegegner umgekehrt im Februar 2017 sein Pferd Y.________ bei ihm eingestellt habe.
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3.2. Der Beschwerdegegner trägt die Beweislast für die Vereinbarung einer entgeltlichen Leistung, denn er leitet daraus seinen Entschädigungsanspruch ab. Da keine explizite Vereinbarung nachgewiesen ist, muss er diejenigen Tatsachen behaupten, aus denen sich die Entgeltlichkeit seiner Leistungen ableiten lässt. Ein rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hat, sich zu binden. Es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn einer Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen entsprechenden Rechtsbindungswillen. Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sich häufig bei Fällen, wo lediglich eine bestimmte Handlung nachgewiesen ist, die aber auf unterschiedliche Weise interpretiert werden kann; so etwa bei der Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen, wo oft nur die Geldhingabe als solche feststeht. In solchen Fällen kann der Wille auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. ein Darlehen) unter gewissen Umständen einer Partei zugeschrieben werden, selbst wenn dies nicht mit dem tatsächlichen (inneren) Willen der einen oder andern Partei übereinstimmt (BGE 144 III 93 E. 5.2 und 5.4 S. 97 ff.; Urteil 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.4.1).
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Vorliegend besteht eine ähnliche Situation. Die Übergabe der Stute X.________ ist erwiesen und auch die vom Beschwerdegegner erbrachten, über das "ans Futter nehmen" hinausgehenden Leistungen. Entscheidend ist nun, ob der Beschwerdegegner durch sein Verhalten dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zu erkennen gab, dass er seine über das blosse "ans Futter nehmen" hinausgehenden Leistungen nur gegen Entgelt erbringt. Das ist nicht der Fall. Die Ausgangslage bei der Übergabe von X.________ war zumindest unklar, da der Beschwerdegegner an einem Beistellpferd interessiert war, unabhängig davon, dass ihm dann mit X.________ kein blosses Beistellpferd übergeben wurde. Wenn der Beschwerdegegner bei dieser unklaren Ausgangslage über zwei Jahre kein Entgelt für seine Leistungen forderte und gleichzeitig mit der Mutter des Beschwerdeführers eine Beziehung unterhielt, konnte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Leistungen des Beschwerdegegners als Gefälligkeit erfolgten, auch wenn solche Leistungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Es wäre am Beschwerdegegner gelegen, wenn er seine Leistungen als entgeltlich betrachtete, die unklare Situation zu bereinigen. Daran ändert entgegen der Vorinstanz auch nichts, dass der Beschwerdeführer seinerseits im Februar 2017 vom Beschwerdegegner ein Entgelt für die Einstellung von dessen Pferd Y.________ bei ihm gefordert habe.
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4.
 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Klage abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Februar 2020 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Gross
 
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