BGer 8C_151/2020 | |||
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BGer 8C_151/2020 vom 15.07.2020 |
8C_151/2020 |
Urteil vom 15. Juli 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020 (IV.2019.00061).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1965 geborene A.________ war bis 18. Oktober 2004 Gartenarbeiter bei B.________. An diesem Tag verletzte er sich mit einer Steinfräse an der linken Hand. Gleichentags wurden der Klein-, Ring-, Mittel- und Zeigefinger links einer (subtotalen) Amputation unterzogen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2007 ab 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Am 20. Juli 2010 bestätigte sie dies revisionsweise.
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A.b. Am 13. August 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 sistierte sie die Invalidenrente per Ende April 2017. Sie holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 21. Dezember 2017 mit Ergänzung vom 24. Januar 2017 (richtig 2018) ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 30. Juni 2015 auf, da der Invaliditätsgrad bloss 12 % betrage. Weiter hielt sie fest, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2017 liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien; hierüber werde separat verfügt.
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B. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Versicherten hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die letztgenannte Verfügung auf und stellte fest, er habe bis 31. Dezember 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid vom 21. Januar 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass dem Versicherten ab Januar 2019 keine Invalidenrente zustehe. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
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Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Gutachten und Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).
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2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 133 V 108) sowie zur Rechtsprechung betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 1 hiervor). Darauf wird verwiesen.
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3. | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2019 vor Bundesrecht standhält.
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Unbestritten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Somit prüfte die Vorinstanz den Rentenanspruch richtigerweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
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3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, psychiatrische, orthopädische und neurologische) MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2017 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter hätten die MEDAS-Gutachter überzeugend begründet, dass die objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schwere atlanto-dentale Arthrose sowie Restbeschwerden im Bereich der linken Hand) eine verminderte körperliche Belastbarkeit zur Folge hätten, was sich wiederum in der (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit niederschlage. Die linke Hand könne einzig noch als Stütz- und Hilfshand eingesetzt werden. Die im MEDAS-Gutachten attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht zu beanstanden. Das vom Versicherten trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen sei gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Auszugehen sei von der LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Männer, privater Sektor, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Der entsprechende Lohn betrage monatlich Fr. 5312.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Abschnitt "Total" und der Nominallohnentwicklung resultiere für das Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'677.- bzw. aufgrund des dem Versicherten zumutbaren 60%igen Pensums ein solches von Fr. 40'606.-. Gerechtfertigt sei ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 36'545.- bzw. verglichen mit dem im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 66'829.- einen Invaliditätsgrad von 45 % bzw. den Anspruch auf eine Viertelsrente.
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4. | |
4.1. Die IV-Stelle bringt vor, laut dem orthopädischen MEDAS-Gutachten habe sich die Situation der linken Hand des Versicherten leicht gebessert. Gemäss dem neurologischen MEDAS-Gutachten habe eine funktionelle Anpassung an die Beschwerden stattgefunden. Erhebliche Beeinträchtigungen seien weniger in Form von Sensibilitätsstörungen und Schmerzen zu finden, sondern beruhten vor allem auf den veränderten anatomischen Gegebenheiten. Die HWS-Beschwerden verursachten bloss qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen. Somit sei der Versicherte lediglich in seiner adominanten Hand leicht eingeschränkt. Die rechte (dominante) Hand könne er uneingeschränkt benutzen. Entgegen der Vorinstanz sei somit nicht von einer 60%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. In diesem Rahmen habe die IV-Stelle den Einschränkungen des Versicherten mit dem 10%igen Leidensabzug ausreichend Rechnung getragen.
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4.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners zu beurteilen ist. Erst danach ist über die Abzugsfrage zu befinden (hierzu siehe E. 5 f. hiernach; vgl. auch Urteil 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3).
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4.3. Im MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2017 wurde festgestellt, behinderungsangepasst zumutbar seien dem Versicherten zu 60 % der Norm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität nur als Stütz-/Hilfshand Verwendung finde, keine Gewichte im Bereich der linken Hand über 2-3 kg repetitiv und selten mal 5 kg getragen werden müssten und der Versicherte sich nicht auf Treppen oder Leitern zum Schutz seiner eigenen Person sichern müsse. Unzumutbar seien weiter feinmotorische Tätigkeiten sowie eine dauerhafte Zwangshaltung und/oder Reklination der HWS. Limitierend erwiesen sich diesbezüglich die Residuen nach der schweren Handverletzung bzw. die schwere atlanto-dentale Arthrose.
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Die Vorinstanz hat dem MEDAS-Gutachten zu Recht Beweiskraft beigemessen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass sie die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit übernommen hat. Die IV-Stelle gibt diesbezüglich die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Diese bloss appellatorischen Einwände genügen nicht, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. nicht publ. E. 6.3 des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/2014; Urteile 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 5.4 und 8C_827/2018 vom 10. April 2019 E. 6.2.3).
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5. Umstritten ist weiter, ob beim Invalideneinkommen ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn gerechtfertigt ist.
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5.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit weiteren Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
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5.2. | |
5.2.1. Zur Begründung des gewährten Abzugs von 10 % erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Versicherte sei infolge vier amputierter Finger in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Gemäss dem Medas-Gutachten vom 21. Dezember 2017 könne er die linke Hand gleichwohl nach wie vor als Unterstützung, als Gegenhalt, als Hilfe zur Fixation von kleinen Gegenständen hin und wieder durchaus im Alltag einsetzen. Von einer "praktischen Einhändigkeit" könne somit nicht ausgegangen werden. Zu betonen sei, dass die dominante rechte Hand nicht eingeschränkt sei. Unter diesen Umständen sei der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.
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5.2.2. Die IV-Stelle wendet ein, der von ihr in der strittigen Verfügung vom 5. Dezember 2018 gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % sei erfolgt, weil sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Mit diesem Abzug habe sie seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen. Wenn mit der Vorinstanz von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei kein Abzug gerechtfertigt.
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5.2.3. Der Versicherte verlangt die Beibehaltung des 10%igen Abzugs.
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6. | |
6.1. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 - 25 % zu rechtfertigen vermag (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3; Urteil 8C_762/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.3.2).
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Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2).
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6.2. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2).
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Beim Beschwerdegegner ist die linke adominante Hand eingeschränkt. Da er sie aber als Stütz-/Hilfshand einsetzen und mit ihr nicht repetitiv auch leichte Gewichte heben kann, ist nicht von faktischer Einhändigkeit auszugehen, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Daneben ist dem Versicherten eine dauerhafte Zwangshaltung und/oder Reklination der HWS unzumutbar. Insgesamt ist angesichts des im MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2017 umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3 hiervor) von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
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Dass dem Beschwerdegegner nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist entgegen seiner Auffassung kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 3.2 hiervor) bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteil 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1).
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6.3. | |
6.3.1. Der Versicherte bringt weiter vor, bei der Abzugsfrage sei auch zu berücksichtigten, dass er bei einer Teilzeittätigkeit mit einer Lohneinbusse rechnen müsse. Zudem verfüge er über praktisch keine Ausbildung, spreche schlecht deutsch und sei bereits 55-jährig.
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6.3.2. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz verletzt daher kein Bundesrecht. Zu betonen ist weiter, dass praxisgemäss keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen und diese zu addieren sind, sondern der Abzug gesamthaft unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Dass zwingend ein Abzug vorzunehmen sein soll, wenn nur noch eine Teilzeittätigkeit zumutbar ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung gerade nicht (Urteil 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3).
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6.3.3. Das Merkmal "Alter" kann einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, was aber jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Ob dies auch für jene Versicherten gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, mag hier offenbleiben. Jedenfalls lässt sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte bzw. bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f.).
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Auch im vorliegenden Fall leuchtet nicht ein und es wird vom Beschwerdegegner auch nicht näher begründet, dass er den ihm offen stehenden Arbeiten aufgrund seines Alters (Jahrgang 1965) nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg nachgehen könnte. Dies gilt namentlich angesichts der bis zum ordentlichen Pensionsalter von 65 verbleibenden Zeitspanne von - auch noch im Verfügungszeitpunkt - immerhin rund zwölf Jahren (vgl. Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.4; zur weiterhin offenen Frage nach dem massgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung des altersbedingten Anspruchs auf einen Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25 f.).
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6.3.4. Laut dem MEDAS-Gutachten vom 21. Dezember 2017 spricht der Versicherte ordentlich gut Deutsch. Da von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird (vgl. E. 3.2 hiervor), rechtfertigen seine fehlende berufliche Ausbildung und die gegebenen Sprachkenntnisse keinen Tabellenlohnabzug (vgl. auch Urteil 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2).
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6.4. Zusammenfassend ist somit ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Folglich resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'606.- bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'829.- (vgl. E. 3.2 hiervor) ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Damit hat der Versicherte ab 1. Januar 2019 keinen Rentenanspruch mehr, wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt.
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7. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2020 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2019 keinen Rentenanspruch hat.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juli 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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