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Informationen zum Dokument  BGer 8C_335/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_335/2020 vom 15.07.2020
 
 
8C_335/2020
 
 
Urteil vom 15. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020 (200 19 400 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
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A.a. Die 1966 geborene A.________ arbeitete im Büro der VSCI Carrosserie B.________, als sie sich am 7. Dezember 2012 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Am 4. Oktober 2013 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2015 einen entsprechenden Anspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung. Der Entscheid vom 13. Dezember 2016 wurde rechtskräftig.
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A.b. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle veranlasste eine medizinische Begutachtung, mit welcher die PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG (nachfolgend: PMEDA) beauftragt wurde. Gestützt auf die Expertise vom 28. November 2018 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2019 einen Leistungsanspruch erneut.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab Dezember 2017 eine Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2019, wonach - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - kein Leistungsanspruch bestehe, zu Recht bestätigte. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz dem PMEDA-Gutachten vom 28. November 2018 vollen Beweiswert zuerkennen durfte. Die dazu massgebenden Rechtsgrundlagen legte das kantonale Gericht zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz stellte fest, das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 28. November 2018 erbringe vollen Beweis. Demnach sei bei der Versicherten eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22) und eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) diagnostiziert worden. Gestützt auf die erhobenen Befunde habe sich aber nur eine leichtgradige Beeinträchtigung objektivieren lassen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liege nicht vor. Die Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte könnten die gutachterlichen Einschätzungen nicht in Zweifel ziehen. Auch in Bezug auf die diagnostizierte chronisch spontane Urticaria und die geltend gemachten orthopädischen Beschwerden bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei damit erstellt, dass im massgebenden Vergleichszeitraum seit der Verfügung vom 20. Januar 2015 keine für den Rentenanspruch wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
8
4. 
9
4.1. Beschwerdeweise wird zunächst geltend gemacht, das kantonale Gericht habe sich nicht mit sämtlichen Arztberichten auseinandergesetzt, weshalb der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Die Versicherte übersieht, dass dem Gutachten der PMEDA, das den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.), worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Solche Indizien hat die Versicherte im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht, und letztinstanzlich vermag sie nicht darzutun, dass die u.a. gestützt auf das genannte Gutachten erfolgte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sei oder anderweitig Bundesrecht verletze. Die von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2019 angeführten Gesichtspunkte hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beurteilt. Die Austrittsberichte der Rehaklinik D.________ vom 21. Februar 2017 und vom 3. Juli 2018 lagen den Gutachtern der PMEDA vor. Sie werden in der Anamnese in jedem der Teilgutachten ausführlich zitiert und die Experten haben sich insbesondere im neurologischen Teilgutachten auch damit auseinandergesetzt. Im Gutachten vom 28. November 2018 wird dargelegt, dass sich die selbst erhobenen Befunde nicht von denjenigen der behandelnden Ärzte, namentlich der Rehaklinik D.________ und des Dr. med. C.________ unterscheiden. Auch die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Arztberichte sich widersprechen würden. So ist im Austrittsbericht vom 3. Juli 2018 - entgegen der beschwerdeweisen Darstellung - nur für die Zeit des Klinikaufenthaltes eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiteres müsse noch reevaluiert werden. Im Übrigen würde auch ein weitergehendes Attest einer Arbeitsunfähigkeit von Seiten behandelnder Ärzte allein noch keine Zweifel an einem Administrativgutachten erzeugen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist im Umstand, dass im angefochtenen Entscheid nicht sämtliche Arztberichte explizit erwähnt werden, keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Es genügt unter dem Gesichtswinkel der korrekten Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vielmehr, dass die Vorinstanz sich am Gutachten und an den wichtigsten Arztberichten orientiert und diese in ihrem Entscheid aufführt. Dies ist ohne weiteres auch unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte ausreichend. Indem das kantonale Gericht auf das Gutachten der PMEDA abstellte und gewissen Differenzen zwischen den Diagnosen nicht die gleiche Bedeutung wie die Versicherte beigemessen hatte, ist es nicht in Willkür verfallen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die Gutachter der PMEDA AG seien grundsätzlich als in der Sache befangen zu betrachten, weshalb auch aus formellen Gründen nicht auf die Expertise vom 28. November 2018 abgestellt werden könne.
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Soweit diesbezüglich auf das Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017 verwiesen wird, ist dies unbehelflich. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist das Bundesgericht der damaligen Vorinstanz, welche einen Anschein der Befangenheit der bei der PMEDA AG tätigen Gutachter in ihrer Gesamtheit attestiert hatte, nicht gefolgt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 - bei welchem es um reine Fragen der Zuständigkeit bezüglich einer Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens geht - etwas für die Belange der Versicherten beitragen könnte. Schliesslich stützt sich die erst letztinstanzlich angeführte Argumentation bezüglich Befangenheit der bei der PMEDA tätigen Experten in tatsächlicher Hinsicht auf unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
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5. Die Beschwerdeführerin legt zusammenfassend mit keinem Wort dar, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der rechtskräftigen Abweisungsverfügung vom 20. Januar 2015 wesentlich verschlechtert habe. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Juli 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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