BGer 8C_295/2020 | |||
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BGer 8C_295/2020 vom 16.07.2020 |
8C_295/2020 |
Urteil vom 16. Juli 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Freiestrasse 76, 8032 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2020 (IV.2019.00028).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1973, lebt seit 1989 in der Schweiz. Gestützt auf das Gutachten vom 13. Juni 2009 des Ärztlichen Begutachtungsinstituts in Basel sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Juni 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 13. November 2009). Auf Beschwerde hin setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Rentenbeginn auf den 1. Juni 2008 fest und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Entscheid vom 29. Mai 2012), was das Bundesgericht bestätigte (Urteil 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013).
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Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde die Versicherte in der Gutachtenstelle Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) in Schwyz polydisziplinär abgeklärt. Das Gutachten datiert vom 10. August 2017. Unter Mitberücksichtigung der Haushaltabklärung vom 22. Mai 2018 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 80% im Erwerbsbereich und zu 20% im Haushalt tätig. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34% bzw. 36% hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit Verfügung vom 22. November 2018 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die Verfügung vom 22. November 2018 aufhob und feststellte, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Entscheid vom 20. März 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit "zur weiteren Behandlung" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), dies unter Vorbehalt des qualifizierten Rügeprinzips gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 4.4). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Revisionsverfügung vom 22. November 2018 aufhob und feststellte, die Versicherte habe weiterhin lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Fest steht, dass im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund eintrat. Unbestritten ist ferner die vorinstanzliche Feststellung, dass die Versicherte - entgegen der Beschwerdegegnerin - auch im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 22. November 2018 ohne Gesundheitsschaden unverändert voll erwerbstätig geblieben wäre.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine "Verletzung des Rechtsstaatsprinzips [und der] Anwendung richtigen Rechts im Sinne von Art. 6 EMRK in Verbindung mit der Präambel in Verbindung mit Art. 5 BV und Art. 53 Abs.1 ATSG". In Bezug auf die geltend gemachte Grundrechtsverletzung genügen die vor Bundesgericht erhobenen Einwände der qualifizierten Rügepflicht nicht. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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4.2. Weiter bringt die Versicherte vor, bei korrekter Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 481 (richtig wohl: BGE 141 V 281) sei ihr zumindest ab dem Revisionszeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sie legt jedoch nicht ansatzweise dar, weshalb die gegebenen Umstände eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis (vgl. BGE 144 III 285 E. 3.4 S. 295 f. mit Hinweisen) rechtfertigen würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Revision müsse "immer dann möglich sein [...], wenn sich der ursprüngliche Entscheid nach einem neuen erheblichen Beweismittel als offensichtlich unrichtig" erweise, ist nicht nachvollziehbar, worauf sie sich bezieht, zumal unbestritten fest steht, dass kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 3 hievor).
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juli 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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