BGer 9C_437/2020 | |||
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BGer 9C_437/2020 vom 17.07.2020 | |
9C_437/2020
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Urteil vom 17. Juli 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Dr. med. Imre Kalapos,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Mai 2020 (VV.2019.243/E).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Mai 2020 (betreffend Invalidenrente),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Verlaufsgutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 28. Februar 2019 als beweiskräftig eingestuft hat und gestützt darauf für die Zeit vom 4. April bis 12. Dezember 2018 von einer 100 %igen sowie ab diesem Zeitpunkt von einer nurmehr 10 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, woraus es für den gesamten Zeitraum auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geschlossen hat,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführen lässt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass sie sich vielmehr zum einen darauf beschränkt, die aus der am 4. April 2018 durchgeführten Rückenoperation resultierenden, weiterhin bestehenden und sich auf das Leistungsvermögen auswirkenden Beschwerden herauszustreichen, welchen indessen bereits im Rahmen der gerichtlichen Würdigung Rechnung getragen wurde,
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dass ferner auch der blosse Hinweis auf angebliche dissoziative Störungen nicht über eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung hinausgeht, was rechtsprechungsgemäss unbehelflich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt und die Beschwerde daher den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Berichte, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juli 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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