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Informationen zum Dokument  BGer 8C_458/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_458/2020 vom 19.07.2020
 
8C_458/2020
 
 
Urteil vom 19. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020 (IV.2018.00937).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Juli 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangte, es erweise sich trotz gründlicher fachpsychiatrischer Begutachtung als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen, und zudem müsse der Versicherten eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, weshalb die von der IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgt sei,
4
dass die Beschwerdeführerin zwar auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, ihren Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1  S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Belege (Steuererklärung 2014, Lohnabrechnung November 2015, Schreiben der C.________ AG vom 6. Juni 2017 betreffend Erwerbsausfallversicherung und entsprechende Saldovereinbarung vom 30. August/5. September 2017), soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
6
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
12
Luzern, 19. Juli 2020
13
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
17
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