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Informationen zum Dokument  BGer 1B_205/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_205/2020 vom 21.07.2020
 
 
1B_205/2020
 
 
Urteil vom 21. Juli 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Februar 2020 (SBK.2020.23).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten etc. zum Nachteil von A.________. Letztere hat sich als Zivil- und Straf klägerin konstituiert. Mit Verfügung vom 29. August 2018 wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Ina Ragaller zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt.
1
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Zustimmung zum Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und um Einsetzung von Advokatin Dr. Helena Hess in diese Funktion. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dieses Gesuch ab.
2
 
B.
 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2020 ab. Dabei wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3
 
C.
 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid reicht A.________ am 28. April 2020 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt sie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklären Verzicht auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid auf dem Gebiet des Strafrechts. Gegen Entscheide auf diesem Gebiet steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 BGG).
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1.2. Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen nur dann zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Endentscheid kann durch die vorliegende Beschwerde nicht herbeigeführt werden. Somit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
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Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291; vgl. auch BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.). Wie aus dem Wortlaut deutlich wird, ist nicht die Gewissheit, sondern nur die Möglichkeit eines Rechtsnachteils erforderlich (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweis). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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1.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) konkretisiert den Verfassungsanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, indem sie dieses Recht in Bezug auf die beschuldigte Person (Art. 132 ff. StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) näher regelt (BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 300).
9
Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2).
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Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165; Urteil 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 2.3). Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten (Urteil 1B_198/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2; zur parallelen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zivilprozessordnung vgl. Urteile 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.2; 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1). Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5) rechtfertigt es nicht, den Massstab, dass das Vertrauensverhältnis im vorliegenden Zusammenhang bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muss, herabzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden.
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1.4. Entsprechend den Anforderungen von Art. 134 Abs. 2 StPO hat die Rechtsprechung die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hinsichtlich des Wechsels der amtlichen Verteidigung insbesondere dann bejaht, wenn die bestellte Rechtsbeistandschaft ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; Urteile 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2, in: Pra 2016 Nr. 9 S. 68; 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.5, in: Pra 2017 Nr. 32 S. 292). Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Gründe ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass eine der genannten Konstellationen gegeben sein soll. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wurde die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf Wunsch der Beschwerdeführerin eingesetzt. In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich festgehalten, dass es nicht darum gehe, der bisherigen Vertreterin Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen, sondern um den Wunsch der Beschwerdeführerin, die Beistandschaft zu wechseln. Weiter wird ausgeführt, angesichts fehlender Fortschritte im Verfahren habe ein Verlust des Vertrauens in das Rechtssystem gedroht. Es wird jedoch weder aufgezeigt noch ist erkennbar, weshalb dieser behauptete Umstand den Wechsel der Beistandschaft im konkreten Fall erfordern würde.
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1.5. Andere stichhaltige Gründe für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil lassen sich ebenso wenig erblicken. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht zu der kurzfristig anberaumten Konfrontationseinvernahme vom 23. Dezember 2019 erscheinen konnte. Stattdessen habe die für den Wechsel vorgeschlagene Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin begleitet. Nachdem es gelungen ist, einen Ersatz für die verhinderte Rechtsvertreterin bei diesem Termin zu organisieren, kann daraus kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen.
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Weiter bringt die Beschwerdeführerin das Anliegen vor, sich in ihrer Muttersprache Tschechisch mit der Rechtsbeiständin austauschen zu können. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinreichend Deutsch versteht und spricht. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht substanziiert. Die fehlende Gelegenheit zum Austausch mit einer Rechtsvertreterin in der Muttersprache kann unter diesen Umständen ebenfalls keinen hinreichenden Nachteil begründen.
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1.6. Auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Garantien von Art. 6 EMRK bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Mit Blick auf diese Ansprüche wäre nur dann die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteil gegeben, wenn eine ausreichende Verteidigung in Frage gestellt wäre (vgl. Urteil 1B_271/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.3).
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1.7. In der Beschwerde an das Bundesgericht wird die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung wenden sollte, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung in dieser Hinsicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
16
 
2.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
 
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