BGer 1C_400/2020 | |||
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BGer 1C_400/2020 vom 21.07.2020 |
1C_400/2020 |
Urteil vom 21. Juli 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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Beschwerdegegnerin,
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Gemeinderat Stetten,
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Regierungsrat des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 4. Juni 2020 (WBE.2020.100 / MW / jb).
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Erwägungen: |
1. | |
Am 30. September 2019 erteilte der Gemeinderat Stetten der B.________ GmbH mit Zustimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Baubewilligung für eine Rüsthalle in der Landwirtschaftszone; auf die Einsprache von A.________ trat er wegen fehlender Legitimation nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 4. Juni 2020 kantonal letztinstanzlich geschützt.
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Mit Beschwerde vom 7. Juli 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Legitimation abgesprochen, weil die von ihm bewohnte Parzelle über 500 m vom Bauvorhaben entfernt und davon zudem durch eine Strasse und eine überbaute Parzelle getrennt ist. Es fehle ihm daher der für die Anfechtung erforderliche räumliche Bezug zum Bauvorhaben.
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Der Beschwerdeführer widerspricht dem nicht, macht aber, wie schon vor den kantonalen Instanzen, geltend, es bestehe ein "übergeordnetes, öffentliches, weiträumiges Interesse für sauberes und pestizidfreies Trinkwasser". In Stetten würden massiv Pestizide eingesetzt, es stehe schlecht für das Trinkwasser in Stetten und Umgebung. In welchem Zusammenhang der geplante Neubau mit der angeblichen Gefährdung des Trinkwassers konkret steht, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus.
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Es mag daher zwar durchaus sein, dass der Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft die Reinheit des Trinkwassers von Stetten gefährdet. Das ändert aber nichts daran, dass die Anfechtung von Bauvorhaben einen engen räumlichen Bezug erfordert bzw. den Nachweis, dass der Beschwerdeführer vom Neubau stärker betroffen ist als jedermann. Dazu bringt der Beschwerdeführer nichts vor und legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es ihm die Beschwerdelegitimation absprach. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein zutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stetten, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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