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Informationen zum Dokument  BGer 2C_125/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_125/2020 vom 21.07.2020
 
 
2C_125/2020
 
 
Urteil vom 21. Juli 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiberin de Sépibus.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Myriam Dannacher,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00535).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1992) ist Bürger von Burkina Faso. Er reiste 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung.
1
Gegen ihn ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse:
2
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 19. November 2008 wurde er wegen Tätlichkeit und der Teilnahme an Raufereien und Streitereien zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verurteilt.
3
- Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 13. Mai 2009 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer persönlichen Leistung von drei halben Tagen verurteilt.
4
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2010 wurde er der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.
5
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2017 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (bedingt vollziehbar: 20 Monate) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. August 2018 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
7
 
B.
 
Am 23. November 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und entschied, dass er die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen müsse. A.________ befand sich zur Verbüssung seiner Strafe vom 11. Dezember 2018 bis 4. Juli 2019 in Halbgefangenschaft.
8
Eine Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 20. Juni 2019) sowie eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos (Urteil vom 4. Dezember 2019).
9
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2020 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Even tualiter sei er zu verwarnen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen beantragt. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 entsprochen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann. Zudem kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Ob die jewei ligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
12
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, wenn das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet hat, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich werden (vgl. Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 2.3.2; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3; 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren den Schlussbericht des deliktorientierten Interventionsprogramms des Kantons Zürich, an dem sich der Beschwerdeführer beteiligt hat, ins Recht. Dieser wurde am 22. November 2019 und damit noch vor dem angefochtenen Entscheiderstellt. Der Beschwerdeführer hätte ihn dem Verwaltungsgericht einreichen können. Da die Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Programm schon Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, handelt es sich nicht auch nicht um ein Novum, zu dem der vorinstanzliche Entscheid erst Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist insofern vorliegend nicht zu berücksichtigen.
16
 
3.
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. i.V.m. Art. 62 lit. b AIG (SR 142.20; bis zum 31.12.2018: AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 33).
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3.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
18
 
4.
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 und 4.5), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert. Zur Beurteilung der Frage, ob die Massnahme verhältnismässig ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
19
4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 33 ff.). Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1).
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Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europä ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) : Er stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Privat- und Familien lebens) auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis, nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
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4.3. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Nachtclub eine Frau sexuell belästigte, worauf ein Wortgefecht mit der Begleitperson dieser Frau entstand. Im Anschluss daran habe er diese Begleitperson mit zwei Kollegen angegriffen und dieser Fusstritte und Schläge gegen den Kopf versetzt, als diese bereits am Boden lag. Das Obergericht stellte dabei fest, dass die Täter ein erschreckend hohes Mass an Gleichgültigkeit, Unbeherrschtheit, Gewaltbereitschaft und Brutalität offenbart hatten.
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4.4. Das Tatverschulden erachtete das Obergericht als im untersten mittleren Bereich. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich einsichtig und reuig zeigte, sich entschuldigte und freiwillig eine Genugtuung von Fr. 2000.-- leistete. Zu seinen Ungunsten wurde festgehalten, dass er erst nach Vorhalt einer belastenden Videoaufnahme ein Teilgeständnis abgab und selbst dann noch die Tat bestritt und den Tatbeitrag zu bagatellisieren versuchte.
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4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass er die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat, die Tatschwere nicht relativieren. Von wenig Relevanz ist auch die Tatsache, dass das Tatverschulden nicht, wie die Vorinstanz dies fälschlicherweise festhielt, im Schliesslich fällt negativ ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer darstellt: so ist er schon im Jahr 2008 wegen Tätlichkeit und der Teilnahme an Raufereien und Streitereien, im Jahr 2009 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und im Jahr 2010 wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt worden. Insgesamt zeugt die Haltung des Beschwerdeführers von einer klaren Geringschätzung der Rechtsordnung und einer gewissen Unbelehrbarkeit.
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Positiv zu vermerken ist, dass er im Jahre 2019 freiwillig an einem deliktsorientierten Interventionsprogramm des Amts für Justizvollzug teilgenommen hat. Zu Recht hält die Vorinstanz aber fest, dass Anlass dafür wohl hautpsächlich das vorliegende Verfahren war. Angesichts der mehrfachen Rückfälligkeit sowie des während der Tat an den Tag gelegten Verhaltens gegenüber dem Opfer ist das Rückfallrisiko nicht als gering einzustufen. Mit der Vorinstanz ist insofern von einem hohen Fernhalteinteresse auszugehen.
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4.6. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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4.6.1. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist erheblich. Von grosser Bedeutung ist die Tatsache, dass er seit nunmehr 16 Jahren in der Schweiz lebt, zwei Landessprachen spricht, seine Schulbildung hier absolviert und erfolgreich seine Lehre als Kinderbetreuer abgeschlossen hat und nun am Ort seiner Ausbildung arbeitet. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und Sozialisation in der Schweiz erhöht auch seine langjährige Beziehung zu einer Frau, die er heiraten möchte, sein Interesse am Verbleib in der Schweiz. Von Bedeutung ist schliesslich, dass er noch bei seinen Eltern wohnt und sich im Vereinsleben als Juniorentrainer im Fussball engagiert.
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Negativ ins Gewicht fallen hingegen seine offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich von rund Fr. 30'000.-- und seine wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz. Insgesamt kann insofern nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden.
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4.6.2. Eine Rückkehr nach Burkina Faso würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer in einem ihm völlig unbekannten Land Fuss fassen müsste, dessen Stammessprachen er nicht beherrscht und wo er mangels familiärer Bindungen auf sich allein gestellt wäre. Aufgrund dieser Umstände stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von elf Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit prägende Kinderjahre einerseits an der Elfenbeinküste (bis zum 9. Jahr) und andererseits in Ghana (vom 9. bis 11. Lebensjahr) verbracht hat und die Amtssprache Burkina Fasos (französisch) beherrscht. Er kann somit auch nicht der sogenannten faktischen zweiten Generation von Ausländern zugeordnet werden. Zudem ist er jung und fähig, in Burkina Faso eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass männliche Kinderbetreuer möglicherweise nicht von allen Bevölkerungsgruppen in Burkina Faso akzeptiert werden und eine Anstellung in diesem Bereich möglicherweise nicht ganz einfach ist. Seine Sprachkenntnisse sowie seine in der Schweiz erlernten Fertigkeiten und Berufskenntnisse dürften ihm jedoch zweifelsohne auch in anderen Berufssparten zu Gute kommen. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit einer in der Schweiz niedergelassenen Person besteht nicht (Urteil 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.1). Eine Rückkehr in sein Heimatland erscheint nicht als unzumutbar.
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4.6.3. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz insofern kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie von einer Verwarnung abgesehen hat (vgl. Urteil 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 5.6) und das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, für vorrangig erklärte.
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5.
 
5.1. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Diese Bestimmung, die zusammen mit Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, ist aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach diesem Datum begangen wurde (vgl. Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann unzulässig ist, wenn er zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat (vgl. Urteile 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).
31
5.2. Der Widerruf erfolgte hier gestützt auf die Verurteilung vom 28. April 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Da die Tat am 31. Januar 2015 begangen wurde, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer am 25. August 2018 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz bestraft, die am 10. Februar 2018, also nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, begangen wurde. Der betreffende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl äusserte sich nicht zur Frage der Landesverweisung. Auch sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das gesamte deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin, mit Einschluss der vor dem 1. Oktober 2018 begangenen Straftaten, berücksichtigt hätte. Folglich ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die Verurteilung vom 3. Juni 2016 zulässig (vgl. Urteile 2C_130/2020 vom 24. April 2020 E. 8; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4). Da das vorinstanzliche Urteil sich als verhältnismässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
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6.
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_1224/201 3 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
33
 
7.
 
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
 
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