BGer 2C_228/2020 | |||
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BGer 2C_228/2020 vom 21.07.2020 |
2C_228/2020 |
Urteil vom 21. Juli 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
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gegen
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B.________,
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C.________,
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beide "Team D.________ ",
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdegegner,
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Stadt Luzern Stadtraum und Veranstaltungen, vertreten durch den Stab Umwelt- und Mobilitätsdirektion der Stadt Luzern,
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Gegenstand
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Vergabe Standplatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Februar 2020 (7H 19 178).
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Sachverhalt: | |
A. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern schrieb im Kantonsblatt Nr. 48 vom 1. Dezember 2018 drei Buvette-standplätze zur Nutzung des öffentlichen Grunds der Stadt Luzern für die Periode vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 an drei verschiedenen Standorten aus. Wegen der unterschiedlichen, standortbezogenen Rahmenbedingungen wurden die Standplätze separat publiziert. Bewerbungen an mehreren Standorten durch die gleiche Person waren nicht zugelassen. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass die Standplätze in einem Wettbewerb nach Kriterien vergeben werden.
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A.a. Die Ausschreibungsdokumentation enthielt einen Katalog mit den Eignungs- und Vergabekriterien. Die maximale Punktzahl bei der Anwendung der Vergabekriterien betrug 300 Punkte. Im Weiteren bestimmte die Ausschreibungsdokumentation, dass bei einem Punktegleichstand die gesuchstellenden Personen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer fünfköpfigen, interdisziplinären Jury zu präsentieren. Die Definition des Begriffs Punktegleichstand ergab sich aus einer Regelung im verwaltungsinternen Vergabekonzept vom 26. Oktober 2018. Demnach ist ein Punktegleichstand erreicht, falls die Punktedifferenz bei zwei oder mehreren Dossiers maximal neun Punkte beträgt. Neun Punkte entsprechen drei Prozent von der Gesamtpunktzahl von 300 Punkten. Diese Definition des Punktegleichstands war in der publizierten Ausschreibungsdokumentation nicht vorhanden.
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A.b. Für den das vorliegende Verfahren betreffenden Standplatz reichten zwei Bewerber ein Dossier ein: Einerseits der bisherige Betreiber der Buvette am betroffenen Standort, A.________ und andererseits B.________ und C.________ gemeinsam als "Team D.________". Die Bewertung der Bewerbungsdossiers ergab einen Punktegleichstand, da der bisherige Betreiber der Buvette 243 Punkte und Letztere 236 Punkte erzielten, woraus eine Differenz von sieben Punkten resultierte. Daraufhin wurden die beiden Bewerber zu einer Präsentation vor der aus fünf Personen bestehenden Jury eingeladen. Das "Team D.________" erzielte im Rahmen der mündlichen Präsentation 99 der 150 Punkte, während A.________ 69 Punkte erreichte.
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B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 erteilte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen B.________ und C.________ als "Team D.________" die Zusage. Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, der "dynamische" Punktegleichstand führe nicht dazu, dass eine sachfremde Vergabe erfolgt wäre. Bei einer Differenz von bis zu neun Punkten werde lediglich eine zweistufige Bewertung eingeführt, wobei die Bewertung der Vergabekriterien die erste Stufe im Sinne einer Präqualifikation darstelle.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 4. Februar 2020. Eventualiter sei das Urteil vom 4. Februar 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, nimmt der Stab Umwelt- und Mobilitätsdirektion der Stadt Luzern Stellung und verlangt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) lassen sich vernehmen und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).
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1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Namentlich fällt die vorliegende Angelegenheit nicht in das Rechtsgebiet der öffentlichen Beschaffungen (Art. 83 lit. f BGG), da es sich um eine Vergabe öffentlichen Grunds zur wirtschaftlichen Nutzung handelt, in deren Rahmen die kommunale Behörde nicht als Nachfragerin mit entsprechender staatlicher Gegenleistung, sondern als Anbieterin auftritt (vgl. BGE 145 II 252 E. 4 S. 254 f.; vgl. auch BGE 143 II 120 E. 2.2 S. 122 f.; Urteile 2C_167/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.1).
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Unter diesem Blickwinkel verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die Zusage für den umstrittenen Standplatz zu erteilen und die Nutzung des öffentlichen Grunds der Stadt Luzern für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zu bewilligen sei. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.
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1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässiger Weise eingeschränkt.
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3.1. Er macht geltend, vorliegend könne nur eine kantonale Instanz angerufen werden. Das kantonale Recht müsse wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen, mit dem eine volle Überprüfung durch mindestens eine Beschwerdeinstanz gewährleistet werde. Indem sich die Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlege, habe sie ihre Überprüfungsbefugnis in rechtswidriger Weise eingeschränkt.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz verfüge sie im vorliegenden Fall über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis, die auch die unrichtige Handhabung des Ermessens umfasse. Trotzdem auferlege sie sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhänge, welche die kommunalen Behörden besser kannten oder überblickten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Ermessensfragen, die sich beim Vollzug der Nutzung des öffentlichen Grunds stellten, und deren Beantwortung den verantwortlichen (kommunalen) Behörden überlassen sein müsse (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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3.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 BV, Art. 29a BV und Art. 110 BGG. Während die Beschwerde mit Blick auf die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien keine hinreichenden Begründungen enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wendet das Bundesgericht Art. 110 BGG von Amtes wegen an, insofern allfällige rechtliche Mängel offensichtlich sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; E. 2 hiervor).
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3.3.1. Gemäss Art. 110 BGG gewährleisten die Kantone, soweit sie nach dem Bundesgerichtsgesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Damit wird unter anderem die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht verlangt. Dagegen ist eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit von Bundesrechts wegen im Grundsatz nicht vorgeschrieben. Nach Art. 110 BGG müssen die Gerichte den Handlungsspielraum respektieren, welcher das Gesetz der Verwaltung - insbesondere auch im Rahmen der Gemeindeautonomie - einräumt. Indessen darf das zum Rechtsschutz im Sinne von Art. 110 BGG zuständige Gericht seine Kognition namentlich nicht auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 52 ff.; Urteil 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.1).
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3.3.2. Laut § 161a des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG LU; SRL 40) prüft das Kantonsgericht auch das Ermessen, wenn es einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist. Die Vorinstanz erwägt zwar einleitend, sie auferlege sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhänge, welche die kommunalen Behörden besser kannten und überblickten (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Effektiv erschöpft sich das vorinstanzliche Urteil jedoch nicht in einer Willkürprüfung. Vielmehr erwägt die Vorinstanz zunächst ausdrücklich, dass sie im vorliegenden Fall über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfüge. Sie nimmt in der Folge eine umfassende und freie Sachverhalts- sowie Rechtskontrolle vor und würdigt durchaus auch Fragen der Angemessenheit. Solches ergibt sich insbesondere aus der vorinstanzlichen Beurteilung der Punkteverteilung im Rahmen der Bewertung der Vergabekriterien und der Bewertung durch die Jury (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils). Beispielsweise überprüft die Vorinstanz, ob der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers bei der Bewertung angemessen Rechnung getragen worden ist (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils).
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3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Kognition nicht derart eingeschränkt, dass damit eine Verletzung von Art. 110 BGG einherginge. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt frei festgestellt, geprüft, ob die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und - wenn auch mit Zurückhaltung - eine Überprüfung der Angemessenheit im Sinne von § 161a VRG LU vorgenommen.
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4. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verweigerung einer vollumfänglichen Akteneinsicht. Insbesondere habe er deshalb nicht überprüfen können, ob das Verbot von Mehrfachbewerbungen verletzt worden sei.
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4.1. Neben einer generellen Beanstandung der beschränkten Akteneinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, einer der Beschwerdegegner, B.________, sei Angestellter einer Bar, die durch die E.________ GmbH mit Sitz in Luzern betrieben und deren Räumlichkeiten durch diese Gesellschaft gemietet würden. Ein Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft habe sich um einen anderen Buvettestandplatz beworben. B.________ habe zudem Anteile an dieser Gesellschaft. Aufgrund der beschränkten Akteneinsicht könne er nicht nachweisen, dass sich eine Person für mehrere Standplätze beworben habe.
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4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf §§ 48 f. VRG LU nur eine beschränkte Akteneinsicht zugestanden werden könne. Auch wenn das vorliegende Verfahren kein Submissionsverfahren betreffe, so die Vorinstanz, rechtfertige sich die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen. Der Umfang der Akteneinsicht richte sich vorliegend nach dem schützenswerten Interesse, das eine Partei geltend mache, zumal die persönlichen Interessen der anderen Bewerber am Schutz ihres Betriebskonzepts einer umfassenden Akteneinsicht entgegenstünden. Der Beschwerdeführer wolle über die verfahrensbezogenen Akten hinaus verfahrensübergreifende Unterlagen einsehen. Soweit es sich dabei um Akten handle, die die Bewerbung anderer Personen betreffe, komme ihm kein schützenswertes Interesse zu (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
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Mit Blick auf das Verbot von Mehrfachbewerbungen erwägt die Vorinstanz, im Handelsregisterauszug der genannten Gesellschaft werde B.________ weder als Gesellschafter noch als Organ aufgeführt. Die beiden Beschwerdegegner hätten sich nicht für die anderen Buvettestandplätze beworben. Mehrfachbewerbungen lägen daher nicht vor. Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, falls ein Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, deren Angestellter B.________ sei, sich für einen Standplatz beworben hätte. Es handle sich nicht um die gleiche Person (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).
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4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur beschränkten Akteneinsicht vorbringt, vermag keine Verletzung von Bundesrecht - insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV - aufzuzeigen.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer hat persönlich Einsicht in die Bewertung seines Dossiers nehmen können. Ebenso ist ihm in anonymisierter Form eine Kopie der Gesamtübersicht der bewerteten Vergabekriterien ausgehändigt worden, wobei daraus auch die Bewertung der Beschwerdegegner ersichtlich ist. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer auch eine ausführliche Bewertung der Vergabekriterien sowie der Bewertung der Jury in Bezug auf die Beschwerdegegner zugestellt worden. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb die Beschränkung des kantonalrechtlich geregelten Akteneinsichtsrechts mit dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers vereinbar ist.
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4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es auch zur Beurteilung der Einhaltung des Verbots von Mehrfachbewerbungen keiner vollumfänglichen Akteneinsicht. Aus dem Handelsregisterauszug ist weder eine aktuelle noch eine vergangene Verflechtung der in Frage kommenden Bewerber ersichtlich. Dass einer der Beschwerdegegner ein Angestellter einer Gesellschaft ist, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sich für einen anderen Standplatz beworben hat, deutet jedenfalls nicht auf eine Umgehung des Verbots der Mehrfachbewerbungen hin. Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz nicht den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, wenn sie ihm nur eine beschränkte Akteneinsicht gewährt.
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4.4. Im Lichte des Dargelegten ist ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Akteneinsicht bundesrechtskonform sind.
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5. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Anwendung des Begriffs des Punktegleichstands und eine unhaltbare Bewertung.
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5.1. Er legt dar, die Definition des Punktegleichstands sei willkürlich und widerspreche dem Wortlaut eines eigentlichen Gleichstands (vgl. Ziff. A.a hiervor). Ausserdem sei die Definition des Punktegleichstands in der Ausschreibung und den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht vorhanden gewesen. Die Definition ergebe sich lediglich aus einer internen Richtlinie, die dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt gewesen sei. Auch dies erweise sich als Verletzung des Willkürverbots.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Bewertung anhand der Vergabekriterien sieben Punkte mehr erzielt habe als die Konkurrenzbewerbung der Beschwerdegegner. Diese Punktedifferenz stelle einen Punktegleichstand im Sinne der Ziffer 3.7 des Vergabekonzepts vom 26. Oktober 2018 dar, wonach ein solcher vorliege, falls die Punktedifferenz bei zwei oder mehreren Dossiers maximal neun Punkte betrage. Diese Definition des Punktegleichstands sei in der Ausschreibung und den zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen nicht vorhanden gewesen. Sie sei als Regelung im Vergabekonzept vom 26. Oktober 2018 Bestandteil eines verwaltungsinternen Dokuments. Dieser Umstand habe aber nicht zur Folge, dass die Durchführung des Juryverfahrens rechtswidrig wäre.
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Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die vorliegende Angelegenheit betreffe kein Submissionsverfahren, weshalb die dort geltenden strengen Grundsätze bei der Bewertung nicht anwendbar seien (vgl. auch E. 1.1 i.f. hiervor). Sodann datiere das Vergabekonzept vom 26. Oktober 2018 zeitlich vor der Ausschreibung der Standplätze im Kantonsblatt vom 1. Dezember 2018. Die kommunale Behörde habe sich an das von ihr gewählte Verfahren gehalten. Massgebend sei, dass der "dynamische" Punktegleichstand nicht dazu geführt habe, dass eine sachfremde, mit der Beurteilung der Vergabekriterien nicht mehr zu vereinbarende Entscheidung getroffen worden wäre. Die Vergabekriterien seien keine harten Vorgaben, die in jeder Hinsicht zu einer klaren Punktezuweisung führen könnten. Viele Elemente seien nicht einfach messbar oder sie könnten nicht bloss als erfüllt oder nicht erfüllt bewertet werden. Deshalb rechtfertige sich eine Bandbreite, innerhalb derer von einem Punktegleichstand ausgegangen werden dürfe. Fragwürdig wäre die angefochtene Entscheidung allenfalls dann, wenn das Ergebnis der Jurybewertung knapp ausgefallen wäre (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).
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5.3. Der Beschwerdeführer rügt ein willkürliches Vorgehen bei der Bewertung der Bewerbungen. Eine Verletzung weiterer Grundrechte wie der Wirtschaftsfreiheit macht er nicht geltend (vgl. Art. 27 BV). Damit erübrigen sich im Folgenden Ausführungen zum bedingten Anspruch auf die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs von öffentlichem Grund (zu diesem Anspruch vgl. BGE 143 II 598 E. 4 f. S. 604 ff.; 132 I 97 E. 2 S. 99 ff.; Urteile 2C_819/2014 vom 3. April 2015 E. 5; 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1).
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5.3.1. Mit Blick auf den Begriff des Punktegleichstands erweist es sich nicht als geradezu unhaltbar, von einer "dynamischen" Definition auszugehen. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb aufgrund der nicht-messbaren Kriterien und der Ungenauigkeiten bei der Punktevergabe sich ein solches Vorgehen bei der Bewertung der Bewerbungen rechtfertige. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich darauf, darzutun, die Definition sei willkürlich, da sie dem Wortlaut des Gleichstands widerspreche. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen (vgl. E. 2 hiervor), dass eine solche Begriffsdefinition im Lichte der vorinstanzlichen Begründung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde.
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5.3.2. Hingegen erscheint es problematisch, dass die Definition des Begriffs "Punktegleichstand" nicht in der Ausschreibung und den zur Verfügung gestellten Unterlagen vorhanden gewesen ist, sondern sich lediglich aus dem verwaltungsinternen Vergabekonzept vom 26. Oktober 2018 ergibt. Eine Verletzung des Willkürverbots ergibt sich allein aus diesem Umstand vorliegend indes nicht: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner haben von der Begriffsdefinition keine Kenntnis gehabt. Die mangelnde Transparenz ist mit Blick auf die Begriffsdefinition jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit dem Willkürverbot vereinbar. Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausschreibung zumindest bewusst gewesen, dass das Verfahren bei einem Punktegleichstand eine mündliche Präsentation vor einer Jury zur Folge hat. Mit einem potenziell zweistufigen Bewertungsverfahren hat der Beschwerdeführer - und ebenso die Beschwerdegegner - daher rechnen können und müssen (vgl. auch Ziff. A.a und Ziff. B i.f. hiervor). Somit ist keine nachträgliche Änderung des vorgesehenen und in der Ausschreibung bekannt gegebenen Bewertungsverfahrens vorgenommen worden. Insgesamt hat sich die Vorinstanz (noch) willkürfrei an die - durch das Bundesgericht vorliegend ausschliesslich überprüfbaren - elementarsten Grundsätze der Verfahrensfairness gehalten.
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5.3.3. Keine Anhaltspunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und der Beschwerde, dass Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) verletzt wäre. Gemäss dieser Bestimmung hat die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren. Davon wird auch - wie in der hier zu beurteilenden Angelegenheit - die Erteilung einer Sondernutzungskonzession für den öffentlichen Grund erfasst (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.1 S. 307 f.; 143 II 598 E. 4.1 S. 604 ff.; vgl. auch BGE 145 II 252 E. 5 S. 255 ff.; 145 II 32 E. 4 S. 38 ff.; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.3; 2C_167/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 5). Vorliegend wird weder nachvollziehbar vorgebracht noch ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen offenkundig ersichtlich, dass Art. 2 Abs. 7 BGBM allenfalls weitergehende Anforderungen an das durchgeführte Ausschreibungsverfahren - insbesondere mit Blick auf die Verfahrensfairness - stellte.
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5.4. Insoweit der Beschwerdeführer Beanstandungen zur konkreten Punkteverteilung bei den Vergabekriterien und zur Bewertung der Jury macht, stossen seine Ausführungen ins Leere. Gesamthaft ist die Bewerbung des Beschwerdeführers anhand von sieben Vergabekriterien und seine Präsentation anhand von zehn weiteren Kriterien bewertet worden. Mit Blick auf die Bewertung durch die Jury, führt die Vorinstanz aus, dass diese einen eindeutig besseren Eindruck von den Beschwerdegegnern erhalten hätten. Beim Beschwerdeführer sei die fehlende Motivation und mangelnde Innovation kritisiert worden und er habe frustriert und unzufrieden gewirkt (vgl. E. 8.1 des angefochtenen Urteils). Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht vorbringt, erweist sich die Aussage, er scheine frustriert und unzufrieden, für die Bewertung seiner Bewerbung wenig sachdienlich. Indessen hat die interdisziplinäre Jury neben dem persönlichen Eindruck weitere Kriterien wie das gastronomische und soziokulturelle Angebot oder die Buvetteinfrastruktur herangezogen. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen, wenn er die Jurybewertung des Kriteriums der Pflege der Kundschaft lediglich mit der Begründung in Frage stellt, die Beschwerdegegner hätten noch gar keine Kundschaft haben können. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Bewertung der Jury sich im Ergebnis auf ein nicht sachliches Kriterium abstützen würde oder unhaltbar wäre, zumal die Differenz zwischen den beiden Bewertungen der Präsentation durch die Jury immerhin 30 Punkte beträgt (vgl. Ziff. A.b hiervor).
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5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das zweistufige Bewertungsverfahren und insbesondere die Anwendung eines "dynamischen" Punktegleichstands sowie die konkrete Bewertung der Kriterien mit dem vorliegend einzig gerügten Willkürverbot vereinbar sind.
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6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da die Stadt Luzern in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt und die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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