BGer 6B_685/2020 | |||
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BGer 6B_685/2020 vom 21.07.2020 |
6B_685/2020 |
Urteil vom 21. Juli 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
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Erste Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 14. April 2020 (470 20 17).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 11. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Präsidenten eines Zivilkreisgerichts des Kantons Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung am 6. Januar 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 14. April 2020 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich am 20. Mai 2020 mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Juli 2020 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da er mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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