BGer 1B_599/2019 | |||
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BGer 1B_599/2019 vom 22.07.2020 |
1B_599/2019 |
Urteil vom 22. Juli 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Müller,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Michael Mráz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
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Abteilung qualifizierte Wirtschaftsdelikte
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und internationale Rechtshilfe.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 11. November 2019 (UH190196-O/U/WID).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Sie wirft ihm vor, er habe als Vermögensverwalter Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch Auftraggebern einen grossen Schaden verursacht. Überdies habe er diesen die Einnahme hoher Retrozessionen sowie Provisionen verschwiegen, welche er rechtswidrig für sich behalten habe.
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Am 9. November 2018 nahm die Kantonspolizei in der Liegenschaft von A.________ eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie Unterlagen und Daten sicher.
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Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken.
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B. | |
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Beschwerdekammer) am 11. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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D. | |
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat dazu keine Stellung genommen.
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E. | |
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.2. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist nach Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
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Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
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Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen).
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1.3. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a BGG. Eine solche verursacht nach der Rechtsprechung regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f.; Urteil 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.3; 1B_445/2016 vom 10. Januar 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte.
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Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, hat die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Daten auf einer externen Festplatte gespeichert und dem Beschwerdeführer den Datenträger (Laptop) zurückgegeben. Er verfügt somit offenbar über die notwendigen Daten zur Fortführung seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter. Dass es sich anders verhalte, macht er nicht geltend. Im Übrigen ist ohnehin zweifelhaft, ob er überhaupt noch als Vermögensverwalter tätig ist. Er ist 69 Jahre alt und nach dem Rubrum der Beschwerde hat er inzwischen Wohnsitz in Thailand.
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Die Staatsanwaltschaft sonderte Anwalts- und persönliche Korrespondenz aus. Beschlagnahmt hat sie Geschäftsunterlagen. Der Umstand, dass diese mit der Beschlagnahme Eingang in die Akten finden, verursacht dem Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens immer noch die Entfernung bestimmter Daten oder Unterlagen aus den Akten verlangen (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Wird dem stattgegeben, ist für ihn jeder Rechtsnachteil behoben (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Daten und Unterlagen würden den Verfahrensparteien offengelegt. Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Der Beschwerdeführer hat keine Siegelung (Art. 248 StPO) verlangt und somit keine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen an den Geschäftsunterlagen geltend gemacht. Im Übrigen trifft gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, welche über die Akteneinsicht entscheidet, die erforderlichen Massnahmen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Gemäss Art. 108 StPO, der nach Art. 101 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt, können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn dies zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Diese Bestimmungen schützen den Beschwerdeführer davor, dass die Verfahrensparteien Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen können, an denen er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben könnte.
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Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist demnach weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.
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2. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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