BGer 6F_18/2020 | |||
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BGer 6F_18/2020 vom 22.07.2020 |
6F_18/2020 |
Urteil vom 22. Juli 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2016 (6B_834/2016).
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Sachverhalt: | |
A. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 9. Februar 2011 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 24. Juni 2011 im Wesentlichen die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die es zugunsten einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.
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A.________ wurde am 25. Februar 2016 vorübergehend in die forensisch-psychiatrische Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesen. Per 19. Mai 2016 wurde er in das Zentrum für stationäre forensische Therapie Rheinau verlegt.
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Am 24. Mai 2016 stellte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beim Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre.
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B. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete am 13. Juni 2016 auf Antrag des Regionalgerichts Sicherheitshaft bis zum 23. September 2016 an, wobei der Vollzug nach Möglichkeit in der Klinik Rheinau zu erfolgen habe. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 8. Juli 2016 ab.
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Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Juli 2016 gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitshaft, was Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze. Das Bundesgericht hiess am 16. August 2016 die von A.________ erhobene Beschwerde in Bezug auf eine vorgebrachte Gehörsverletzung gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2011 sei ein stationärer Massnahmenvollzug nur noch bis Juni 2016 zulässig gewesen. Anschliessend und bis zur Rechtskraft des neu zu treffenden Massnahmeurteils stütze sich der Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft. Das Bundesgericht bejahte gestützt auf seine konstante Rechtsprechung eine analoge Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO (Verfahren 6B_834/2016).
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C. Gegen den Entscheid des Bundesgerichts gelangte A.________ mit einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellte am 3. Dezember 2019 eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK fest (Dispositivziffer 2). Er verurteilte die Schweiz dazu, A.________ (netto nach Steuern) eine Entschädigung von EUR 25'000.-- für immateriellen Schaden und EUR 4'000.-- für Kosten und Entschädigung auszurichten (Dispositivziffer 3; Urteil Nr. 72939/16). Ein Gesuch der Schweiz um Neubeurteilung durch die Grosse Kammer des EGMR gestützt auf Art. 43 EMRK wies deren Ausschuss am 15. April 2020 ab. Das Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde damit endgültig (Art. 44 Abs. 2 lit. c EMRK).
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D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2020 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_834/2016 vom 16. August 2016. Er beantragt, dieses sei dahingehend abzuändern, als die Beschwerde gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: | |
1. Das Urteil des EGMR datiert vom 3. Dezember 2019. Es wurde mit dem Entscheid des Ausschusses der Grossen Kammer vom 15. April 2020 endgültig. Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch mit Eingabe vom 7. Juni 2020 rechtzeitig innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG eingereicht. Er ist als Partei im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 6B_834/2016 zum Revisionsgesuch grundsätzlich berechtigt.
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2. | |
2.1. Die Aufhebung und Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur gestützt auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG möglich. Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b), und die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c).
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Eine Entschädigung aufgrund einer Konventionsverletzung ist im Verfahren vor dem EGMR zu verlangen und ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr möglich. Spricht der EGMR eine Wiedergutmachung zu, schliesst dies eine Revision vor dem Bundesgericht aus. Gleiches gilt, wenn mangels Schaden eine Entschädigung abgelehnt wird (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 122 BGG).
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2.2. Für den aus Sicht des EGMR rechtswidrigen Freiheitsentzug sprach der EGMR dem Gesuchsteller unter dem Titel "préjudice moral" respektive "dommage moral" eine Entschädigung von EUR 25'000.-- zu. Diese Entschädigung ist Ausgleich der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK im Sinne von Art. 122 lit. b BGG. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der EGMR habe festgestellt, dass die Verletzung nicht durch eine Entschädigung ausgeglichen werden könne (Gesuch S. 8). Eine solche Feststellung findet sich nicht im Urteil des EGMR. Sie stünde zudem im Widerspruch zur festgesetzten Entschädigung (Dispositivziffer 3).
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Dem Gesuchsteller kann ausserdem nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, nebst einer Entschädigung und Genugtuung verlange er "eine moralische Genugtuung aus der Abänderung der fraglichen Entscheidungen". Hätte das Bundesgericht die EMRK korrekt angewendet, wäre er unverzüglich aus der Haft entlassen worden (Gesuch S. 5). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht wie ausgeführt kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung zugesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen (BGE 137 I 86 E. 3.2.2 S. 90; Urteil 5F_8/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1, nicht publ. in BGE 145 III 165; je mit Hinweisen). Solche konkrete nachteilige Auswirkungen liegen entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers nicht vor. Unbegründet ist das Revisionsbegehren auch, soweit der Gesuchsteller die erneute Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK beantragt (vgl. Dispositivziffer 2 des Urteils des EGMR vom 3. Dezember 2019).
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Aus den Erwägungen der Strassburger Organe geht hervor, dass der Gesuchsteller unter anderem eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- und Ersatz von Anwaltshonorarkosten von Fr. 6'000.-- verlangt hatte. Letztgenannte Aufwendungen entschädigte der Gerichtshof mangels aussagekräftiger Honorarnote nicht (vgl. das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2019 §§ 60 ff.). Es bleibt unklar, ob das Revisionsbegehren allenfalls dahingehend zu interpretieren wäre, der Gesuchsteller wolle diese Aufwendungen ersetzt haben. Dies kann offenbleiben, nachdem sie nicht die Folgen einer Konventionsverletzung tangieren und der Gerichtshof darüber befunden hat. Das Revisionsbegehren ist nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Begründung des Gesuchs ist nicht nur aktenwidrig im Hinblick auf die behauptete Feststellung des EGMR, sondern sie geht über weite Strecken an der Sache vorbei. Unter dem Titel "Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 BV und Art. 9 BV" macht der Gesuchsteller Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage des erlittenen Freiheitsentzugs. Dazu kann auf den Entscheid des Gerichtshofs verwiesen werden. Was der Gesuchsteller vorbringt, verfehlt das Prozessthema. Damit ist er nicht zu hören.
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Zudem wahrt Rechtsanwalt B.________ nicht den gebotenen prozessualen Anstand. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Rechtsvertreter ausführt, das Bundesgericht begebe sich "moralisch-ethisch auf das Argumentationsni[e]veau eines Straftäters", es habe sich "längst vom Legalitätsprinzip [...] verabschiedet", dessen Behauptungen seien "heuchlerisch", oder indem er die Integrität der Bundesrichterinnen und Bundesrichter der Strafrechtlichen Abteilung hinterfragt ("Vielleicht ging es Ihnen aber auch nur um ihre persönliche Wählbarkeit. Ich habe keine Ahnung, ob Sie gelegentlich über die Frage der Verhältnismässigkeit nachdenken [...]; "Es glaubt Ihnen schon jetzt niemand mehr"). Es kann darauf verzichtet werden, seine Rechtsschrift in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Änderung zurückzuweisen. Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass seine Wortwahl nur mit grossem Wohlwollen nicht als standeswidrig bezeichnet werden kann. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) haben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 ff.). Die Kritik an der Justiz findet dort ihre Schranke, wo sie den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts in Frage stellt (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 39 zu Art. 12 BGFA). Dies ist hier teilweise der Fall, selbst wenn eine scharfe oder gar übertriebene Kritik zulässig bleiben muss und nicht jede Äusserung auf die Goldwaage zu legen ist. Rechtsanwalt B.________ verlässt diesen Rahmen einer sachlichen Kritik an der Rechtspflege. Seine Unterstellung etwa, die Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung hätten ihre Wiederwahl vor Augen und beugten sich gesellschaftlichen oder politischen Forderungen, stellt eine grobe Entgleisung dar. Gleiches gilt, soweit er dem Bundesgericht Heuchelei vorwirft. Rechtsanwalt B.________ wird angehalten, inskünftig den prozessualen Anstand zu wahren. Auf eine Disziplinierung wird heute verzichtet. Der Rechtsvertreter wird indessen abgemahnt und darauf hingewiesen, dass ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse auferlegt werden könnte (Art. 33 BGG).
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3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Kosten anstatt der unterliegenden Partei aufzuerlegen, anders verteilt werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ausnahmsweise ihrem Rechtsvertreter auferlegt werden können, wenn bei Beachtung minimaler Sorgfalt die Unbegründetheit des Gesuchs erkennbar war (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.; Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6; je mit Hinweisen). Davon ist hier abzusehen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch offensichtlich nicht vorlagen. Der Gesuchsteller wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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