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Informationen zum Dokument  BGer 8C_310/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_310/2020 vom 23.07.2020
 
 
8C_310/2020
 
 
Urteil vom 23. Juli 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invaliditätsgrad; Vergleichseinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2020 (UV.2019.00014).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1991 geborene A.________ war seit dem 1. September 2015 bei der B.________ AG als Bauhilfsarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. November 2015 fiel beim Aushängen eines Kranseils "die Hacke" auf den rechten Arm des Versicherten. Er zog sich eine offene proximale Ulnarschaftfraktur rechts zu (vgl. Austrittsbericht des Pflegezentrums C.________ AG vom 2. Dezember 2015). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 eröffnete sie dem Versicherten, er habe mangels leistungsbegründenden Invalidätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Während des Einspracheverfahrens unterzog sich der Versicherte einer operativen Exploration des rechten Ellbogengelenks, um eine willkürliche beziehungsweise schmerzinhibitierte Bewegungseinschränkung ausschliessen zu können (vgl. Bericht der Universitätsklinik D.________ vom 20. Dezember 2017). Laut dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht der med. pract. E.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 18. Oktober 2018 konnte die deutliche Bewegungseinschränkung bei der Exploration in Narkose objektiviert werden, obwohl deren Ätiologie unklar bleibe. Von weiteren medizinischen Behandlungen sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Besserung zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Eisenleger erfordere schwer belastende bimanuelle Verrichtungen, die nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich sehr leicht bis leicht belastenden Tätigkeit, bei der die rechte obere Extremität als Hilfshand beziehungsweise als Hilfsarm eingesetzt werden könne, sei der Versicherte vollzeitlich einsetzbar. Mit Entscheid vom 30. November 2018 wies die Suva die Einsprache ab.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 30. November 2018 insoweit auf, als es feststellte, der Versicherte habe ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 %. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. März 2020).
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C. Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei dem Beschwerdegegner ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % zuzusprechen.
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A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad zutreffend ermittelt hat (vgl. Art. 16 ATSG). Prozessthema bildet dabei allein die Frage, ob es die zu bestimmenden hypothetischen Vergleichseinkommen zu Recht parallelisiert hat. Die einschlägige Rechtsprechung ist im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. BGE 141 V 1, 135 V 297 und 134 V 322).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Versicherte habe vor dem Unfall vom 27. November 2015 als Bauarbeiter einen Verdienst von Fr. 62'234.- erzielt, der verglichen mit den standardisierten Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2016, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2017 (Rentenbeginn am 1. Juli 2017) sowie an die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Fr. 68'940.25) deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei (Abweichung von 9.727 %). Der Verdienst, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe, sei daher in Berücksichtigung der Erheblichkeitsschwelle von 5 % gemäss BGE 139 V 297 E. 6.1.2 S. 302 aufzuwerten (Fr. 65'493.25). Verglichen mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53'681.40 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 %, in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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3.2. Die Suva macht geltend, nach der Rechtsprechung könne der Validenlohn nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben gemäss dem vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entsprochen habe, weil darin die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet würden als in der LSE. Der Beschwerdegegner habe seit dem 1. September 2015 im Stundenlohn bei der B.________ AG gearbeitet, die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau ausführen lasse. Das Referenzeinkommen bei der Prüfung einer Unterdurchschnittlichkeit sei daher anhand der Art. 41 f. in Verbindung mit Anhang 9 des GAV-LMV zu bestimmen. Danach habe der Basislohn für einen Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse im Raum U.________ (Zone "ROT") Fr. 25.85 pro Stunde beziehungsweise Fr. 4'548.- pro Monat betragen. Unter Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts ergebe sich ein Jahreslohn von Fr. 59'124.-. Das Valideneinkommen von Fr. 62'340.- übersteige somit die Mindestvorgaben gemäss GAV-LMV und erweise sich daher nicht als unterduchschnittlich. Daher habe eine Parallelisierung zu unterbleiben.
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3.3. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Suva ist nichts beizufügen. Hinzuweisen ist einzig auf das Urteil 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, worin das Bundesgericht die von der Suva zitierte Rechtsprechung bestätigte, wo - genau wie im vorliegenen Fall - von einer eher kurzen Beschäftigungsdauer des Versicherten im Baugewerbe ausgzugehen war (vgl. Urteil 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 a. E.). Wird das Validen- (Fr. 62'340.-) in Beziehung zum Invalideneinkommen (Fr. 53'681.40) gesetzt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 %. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und wird mit summarischer Begründung nach Art. 109 BGG erledigt.
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5. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2020 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % hat.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juli 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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