BGer 2C_293/2020 | |||
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BGer 2C_293/2020 vom 24.07.2020 |
2C_293/2020 |
Urteil vom 24. Juli 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Ausländerrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. März 2020 (7H 19 38).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, aus Sri Lanka (geboren 1988), reiste am 19. Januar 2002 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 19. August 2017 verlängert wurde. Angesichts eines hängigen Strafverfahrens verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern am 21. August 2013 die Ablehnung des Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für A.________ vom 11. Juli 2013. Am 24. April 2014 heiratete A.________ in Sri Lanka die srilankische Staatangehörige B.________ (geb. 1993) und stellte am 20. Januar 2016 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, die immer noch in Sri Lanka weilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. März 2016 wurde A.________ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Körperverletzung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruch für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (32 Monate), davon 26 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt.
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B. Mit Verfügung vom 14. August 2018 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern aufgrund der strafrechtlichen Vorkommnisse ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Zudem wies es ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Familiennachzug für B.________ ab. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 17. Januar 2019 und Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 25. März 2020).
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C. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und das Amt für Migration Luzern sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers zu verlängern. Das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 22. April 2020 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen; auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der sich seit rund 18 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat in BGE 144 I 266 ff. (dort E. 3.8 und 3.9) erwogen, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen sei, dass die sozialen Bindungen zur Schweiz sich derart entwickelt hätten, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu beenden (siehe auch das Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Ob die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1)
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1.2. Da ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. E. 1.1) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.3. Beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Sinne von BGE 144 I 266 (vgl. E. 1.1) auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann er aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Nachzug seiner Familie ableiten, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [bis zum 1. Januar 2019: AuG]) erfüllt, die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005] und keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG [in der Fassung vom 24. Oktober 2007]; Urteil 2C_1011/2019 vom 20. April 2020 E. 1.2).
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Der Anspruch der Ehefrau hängt somit vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Nachfolgend ist daher in erster Linie die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu behandeln. Erwiese sich diese als rechtmässig, entfiele der bundesrechtliche Anspruch der Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein, sodass auf den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könnte (Urteile 2C_112/2019 vom 26. Februar 2020 1.2; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.2).
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1.4. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18). Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilweise bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, womit ein Widerrufsgrund für seine Aufenthaltsbewilligung vorliegt, obschon der Beschwerdeführer dies pauschal bestreitet. Seine geltend gemachte unrichtige Anwendung von Art. 62 AIG bezieht sich jedoch mehr auf die aus seiner Sicht unverhältnismässige Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
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2.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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2.3. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.5; 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf ein Privat- und Familienleben verletze. Gleichzeitig seien die Massnahmen unverhältnismässig und ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar.
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3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum von 2006 bis 2017 wiederholt straffällig geworden und es wurden fünf Strafbefehle sowie ein Gerichtsurteil ausgesprochen. Dabei handelte es sich mehrheitlich um Strafverfügungen beziehungsweise Strafbefehle mit verhältnismässig geringen Bussen. Ausschlaggebend für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. März 2016 mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt wurde.
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Die Vorinstanz konzentrierte sich auf die zwei Taten, welche sich gegen die physische und psychische Integrität Dritter richteten. Beim ersten Vorfall vom 18. Januar 2010 schlug der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren Tätern mit Vorbedacht auf eine wehrlos am Boden liegende Person ein. Die geschädigte Person wurde unvermittelt angegriffen, erheblich mit Füssen, Fäusten und Gegenständen auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen. Der Geschädigte erlitt dabei mehrere Verletzungen, u.a. eine schwere Prellung des Augapfels und einen Bruch des knöchernen Augehöhlenbodens mit konsekutiver Verlagerung des Augapfels. Bei der zweiten tätlichen Auseinandersetzung vom 5. März 2010 an welcher der Beschwerdeführer beteiligt war, wurden zwei Personen zu Boden geschlagen und mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert. Die Opfer erlitten dabei diverse Rissquetschungen und Prellungen. Gestützt auf das Urteil des Obergerichts Nidwalden ging die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers aus.
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3.2. In Anbetracht der Tatsache, dass er hochwertige Rechtsgüter verletzt und eine Straftat begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die soeben genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann bei seinen Straftaten auch nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden, welche entlastend zu werten sei, da er zum Zeitpunkt der Taten bereits 22 Jahre alt war (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteil des Bundesgerichts 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3.3. Zur Beurteilung der zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit übernahm die Vorinstanz ebenfalls die Einschätzung des Obergerichts Nidwalden, obwohl dieses dem Beschwerdeführer eine eher günstige Legalprognose ausgestellt hatte. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung:
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3.3.1. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237). Eine günstige Legalprognose schliesst eine Ausweisung folglich nicht von vornherein aus.
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3.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat nicht zu seinen Gunsten spricht. Zwar liegen die Gewaltdelikte bereits rund 10 Jahre zurück, allerdings ist er seit seiner Verurteilung innerhalb der Bewährungsfrist wieder straffällig geworden. Mit Strafbefehl vom 18. August 2017 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und Trunkenheit, begangen am 8. Juli 2017, zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz anerkennt, dass es sich dabei nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben handelte. Der Beschwerdeführer legte jedoch ein unberechenbares und aggressives Verhalten an den Tag und war erneut ähnlich stark alkoholisiert wie bei seinem schwerwiegenderen Gewaltdelikt (1.24o/oo gegenüber 1.32o/oo). Es bestehe folglich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Aggressionspotential gegen Dritte, insbesondere im angetrunkenen Zustand, auslebe und in alte Tatmuster zurückfalle. Zudem relativiere sich dadurch der Aspekt, dass die für den Widerruf massgebenden Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen. Er habe sich insgesamt nicht bewährt.
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3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner vorgebrachten "biographischen Kehrtwende" in willkürlicher Weise erfolgt sein sollten, sondern beschränkt sich grösstenteils darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. So fielen männliche Tamilen im jungen Erwachsenenalter regelmässig dadurch auf, dass sie in alkoholisiertem Zustand in Schlägereien gerieten, aber dieses Verhalten gehe mit zunehmender Reife vorbei und er bewege sich mittlerweile nicht mehr in einem Umfeld, wo solches Verhalten auftrete und einen negativen Einfluss auf ihn ausübe. Diese Ausführung vermag nicht zu überzeugen und ist insbesondere keine Rechtfertigung für seine Straftaten. Sie zeigt vielmehr auf, dass er sein problematisches Verhalten unter Alkoholeinfluss nicht wahrhaben will bzw. klein redet. Es trifft offensichtlich nicht zu, dass er sich seit seiner Verurteilung im März 2016 wohl verhalten hat.
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Zudem beging er auch das Delikt vom 8. Juli 2017 innerhalb einer Gruppe, zu einem Zeitpunkt als er beruflich bereits Fuss gefasst hatte und wie bereits 2010 in einem stabilen familiären Umfeld lebte. Dementsprechend ging die Vorinstanz willkürfrei von einer nicht erfolgreichen "biographischen Kehrtwende" aus. Sie stellte fest, dass insgesamt zwar nicht ein besonders hohes Rückfallrisiko bestehe, doch sei ein solches bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss nicht hinzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht auf generalpräventive Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit ausgegangen.
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An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
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4. | |
4.1. Die BV bzw. die EMRK umfassen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8 praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet.
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4.2.1. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation, gelangte er doch erst im Alter von fast 14 Jahren in die Schweiz (vgl. Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.2.1; 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2). Jedoch ist er vor mehr als 18 Jahren eingereist und verfügt seit diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
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4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, kinderlos und lebt bei seinen Eltern. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen jedoch nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Der Umstand, dass er bei seinen Eltern lebt, reicht für eine solche enge Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus und auch zu seinen Geschwistern macht er keine solche geltend.
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4.2.3. Seine Ehefrau, für die er ein Nachzugsgesuch gestellt hat, lebt in Sri Lanka und ihre Anwesenheit hängt vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab (E. 1.3). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).
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4.3. Ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in E. 2.2 genannten Voraussetzungen in bundesrechtskonformer Weise geprüft und bejaht.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von knapp 14 Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 18 Jahren hier. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt und schwer straffällig geworden. Die Vorinstanz bezeichnete seine wirtschaftliche Integration als gut. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Oktober 2014 für die C.________ AG, welche ihn als zuverlässigen und einsatzwilligen Mitarbeiter beschreibt. Davor war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, wobei er während einer unbestimmten Dauer arbeitslos war. Die Vorinstanz hält ihm zugute, dass er keine Schulden hat und keine Sozialhilfe bezieht. Die gesellschaftliche und sprachliche Integration wertete die Vorinstanz für seine Aufenthaltsdauer als den Erwartungen entsprechend, während die soziale Integration aufgrund der schweren Delinquenz als gescheitert betrachtet werden müsse. Wie bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz die vorgebrachte "biographische Kehrtwende" des Beschwerdeführers in zulässiger Weise als nicht glaubhaft gemacht (E. 3.3 f.).
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4.3.2. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich erfolgt wäre. Der Umstand, dass er mittlerweile seine Freizeit beim Fussballspielen mit Kollegen oder bei seiner Familie verbringt, reicht nicht aus, um eine gelungene soziale Integration zu belegen. Ebensowenig nutzt ihm der Verweis auf andere, von ihm als ähnlich gelagert erachtete Fälle. Das erwähnte Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 betrifft eine Person mit Niederlassungsbewilligung, die zu einer bloss halb so langen Strafe wie der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich in wesentlichen Elementen voneinander. Wie bereits ausgeführt (E. 3.3.2), trifft es auch nicht zu, dass er sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten hätte.
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4.3.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Er hat in Sri Lanka 2014 eine dort wohnhafte Landsfrau geheiratet und gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt er dementsprechend über eine Verbundenheit mit seinem Herkunftsland sowie eine gute Integrationsperspektive und Wohnsituation. Der Beschwerdeführer habe selbst darauf hingewiesen, dass er kulturbedingt mit seiner Herkunftsfamilie stark verbunden sei. Er ist auch dazu in der Lage sich in Sri Lanka zu verständigen, da tamilisch seine Muttersprache ist und er die Kindheit in seinem Heimatland verbrachte, wohin er auch für Ferienaufenthalte zurückkehrte. Der Beschwerdeführer ist noch jung und bei guter Gesundheit; insgesamt stehen seiner Eingliederung im Heimatland somit keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
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4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden.
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5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er in Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK dem hohen Risiko ausgesetzt, gefoltert und erniedrigend behandelt zu werden, da sein Vater ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Die Vorinstanz habe dieses Risiko nicht bzw. nicht ausreichend geprüft.
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5.1. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr ("real risk") droht. Der Staat, der die betroffene Person wegweist, hat das drohende Risiko dabei sorgfältig zu prüfen. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht, um eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK befürchten zu lassen. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall sorgfältig zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK zu fallen. Die in die Heimat weggewiesene Person hat gewichtige Gründe ("substantial grounds") darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat. (vgl. Urteil 2C_961//2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.1).
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5.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Referenzurteil aus dem Jahr 2016 zum Schluss, es bestehe keine generelle Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren können beispielsweise exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Auch wenn die politische Lage in Sri Lanka wieder angespannter ist als im Zeitpunkt des genannten Referenzurteils, so vermögen die veränderten Umstände keine von den zu beachtenden Risikofaktoren unabhängige, allen zurückkehrenden Tamilen drohende Gefahr einer Folter oder anderen erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu begründen. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuell gültigen Rechtsprechung aus: Es bezeichnet die Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos sehr angespannt, was jedoch nicht auf eine erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen lasse (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3; E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.4 zit. in: Urteil 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen auf die aktuelle Situation in Sri Lanka).
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5.3. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr einer Verfolgung ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur jüngsten Entwicklung in Sri Lanka ausgeführt, dass Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen befürchten. Zudem löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament anfangs März 2020 auf und kündigte Neuwahlen an. Zwar sei beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind, beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gebe es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. Urteil des BVGer D-6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Auch das SEM gelangte zur Einschätzung, dass sich die Situation mit den Wahlen vom November 2019 nicht wesentlich verändert hat (Notiz Sri Lanka: Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020 [ https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka/LKA-lagefortschreibung-d.pdf], zuletzt besucht am 2. Juli 2020).
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5.4. Es muss von einer angespannten politischen Lage in Sri Lanka ausgegangen werden, trotzdem ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefahr bei einer Wegweisung besteht.
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5.4.1. Dies hat die Vorinstanz getan und gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK glaubhaft machen konnte. Seine Ausführungen, welche sich zu einem grossen Teil mit der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka beschäftigen, vermögen nicht aufzuzeigen, dass sich das Kantonsgericht nicht ausreichend mit seiner Situation auseinandergesetzt hätte. Nur weil es zu einer anderen Einschätzung betreffend des drohenden Risiko als der Beschwerdeführer gelangt, hat es dieses nicht verkannt, auch wenn die Ausführungen eher knapp gehalten sind.
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5.4.2. Ebenfalls ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkrete Anhaltspunkte, welche eine Gefährdung bei seiner Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen liesse, weist er doch kein besonderes Risikoprofil auf. Ungeachtet davon, ob sein Vater tatsächlich der LTTE angehörte - die Feststellungen der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig - war der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE und macht auch nicht geltend, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Alter von 13 Jahren in irgendeiner Art mit den LTTE in Kontakt getreten zu sein oder für sie gearbeitet zu haben. Gegen eine konkrete Gefährdung sprechen auch seine wiederkehrenden Aufenthalte im Heimatland, wobei er durch die Behörden nie behelligt worden ist (vgl. Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.4). Es ist nicht anzunehmen, dass er sich einem solchen Risiko wiederholt freiwillig und nicht nur für die Heirat im Jahr 2014 ausgesetzt hat. Seine Besuche über einen längeren Zeitraum hinweg entkräften zu weiten Teilen auch seine Befürchtung, dass er erst nach Monaten des Aufenthalts in den Fokus der Behörden kommen könnte. In den Akten befinden sich zudem mehrere Pässe des Beschwerdeführers, die ihm, gemäss Vorinstanz, problemlos ausgestellt worden sind und keine Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise bereiteten. Sein Name steht folglich aller Wahrscheinlichkeit nicht auf der "Stop-List" (vgl. Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.4). Ein exilpolitisches Engagement macht der Beschwerdeführer wiederum nicht geltend.
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5.5. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK darzutun, sodass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und zulässig erweist. Sollten diese Voraussetzungen aufgrund neuer Entwicklungen nicht mehr gegeben sein, so ist dem im Rahmen des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.3.3).
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6. Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als bundes- und völkerrechtskonform erweist, steht seiner Ehefrau kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch im Rahmen des Familiennachzugs zu. Auf den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).
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7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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