BGer 4A_250/2020 | |||
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BGer 4A_250/2020 vom 27.07.2020 |
4A_250/2020 |
Verfügung vom 27. Juli 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Corporation,
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vertreten durch Rechtsanwälte Elliott Geisinger und Dr. Philip Wimalasena,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Landolt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 (ICC Case No. 21524/GR).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 Beschwerde erhob;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2020 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 29. September 2020 sistierte, nachdem die Parteien erklärt hatten, in Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu stehen, wobei die der Beschwerdegegnerin bis 24. August 2020 gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zurückgenommen wurde;
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dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Sistierungsgesuch erklärt hatte, sie werde ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung stellen, falls dem Sistierungsantrag nicht stattgegeben werde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2020 ihre Beschwerde vom 19. Mai 2020 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. März 2020 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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