BGer 5A_976/2019 | |||
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BGer 5A_976/2019 vom 28.07.2020 |
5A_976/2019 |
Urteil vom 28. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt David Reimann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Wilhofstrasse 1, 8125 Zollikerberg,
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Staat und Stadt Zürich,
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vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Werdstrasse 75, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Zahlungsbefehl,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. November 2019 (PS190205-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ hatte in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. Indes war er aufgrund seines Grundbesitzes an verschiedenen Orten in der Schweiz, so auch im Kanton Zürich, hier bereits steuerpflichtig. Zudem nahm die kantonale Steuerverwaltung an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübe.
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A.b. Nach Einblick in die von der Eidgenössischen Zollverwaltung am 16. April 2013 bei A.________ beschlagnahmten Akten eröffnete das kantonale Steueramt ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.________ und seine Ehefrau B.________. Am 26. und am 27. Januar 2016 erliess es Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010 bis 2013, Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2010 bis 2015 sowie Nachsteuerverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009. Zudem erliessen die Steuerbehörden verschiedene Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehle an die jeweils zuständigen Betreibungsämter.
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A.c. A.________ gelangte gegen sämtliche Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen der Steuerbehörden bis ans Bundesgericht. Seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden. Hingegen wurde die Beschwerde von B.________ teilweise gutgeheissen, soweit es bei ihr an einem steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz fehlte.
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A.d. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vollzog am 4. April 2017 den Arrest Nr. xxx über den Betrag von Fr. 85'749'420.30. Erfasst wurden die Anteile von A.________ an verschiedenen Liegenschaften in U.________ einschliesslich deren Erträge, eine Reihe von Darlehensforderungen gegenüber verschiedenen Gesellschaften sowie sämtliche Aktien an den namentlich aufgeführten Aktiengesellschaften.
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B. | |
B.a. Am 8. Oktober 2018 stellte der Staat und die Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein Betreibungsbegehren auf Zahlung gegen A.________. Das Betreibungsamt stellte am 9. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. yyy den Zahlungsbefehl über Fr. 39'591'744.80 plus Zinsen sowie über Fr. 3'728'365.25 aus. Die Zustellung erfolgte am 31. Oktober 2019 an den Vertreter von A.________, der umgehend Rechtsvorschlag erhob.
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B.b. Zudem erhob A.________ am 12. November 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Er beantragte die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 9. Oktober 2018 (Betreibung Nr. yyy) nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben. Zudem verlangte er die Aufhebung der Betreibung Nr. yyy. Im Verlaufe des Schriftenwechsels stellten beide Parteien im Hinblick auf ihre aussergerichtlichen Vergleichsgespräche den Antrag, das Verfahren zu sistieren. Diesem Begehren gab das Bezirksgericht am 12. Dezember 2018 mit Wirkung bis Ende April 2019 statt. Auf Antrag von A.________ erfolgte eine weitere Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Juli 2019. Auf Ersuchen des kantonalen Steueramtes nahm das Bezirksgericht das Verfahren am 3. Juli 2019 wieder auf. Daraufhin verlangte A.________ die erneute Sistierung des Verfahrens bis die Frage der Vertretung der jeweilen Steuerbehörden in den Parallelverfahren geklärt sei. Das Bezirksgericht erachtete eine weitere Sistierung des Verfahrens als nicht zweckmässig und wies mit Urteil vom 16. Oktober 2019 die Beschwerde ab.
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B.c. A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wo er die Anträge vor Bezirksgericht erneuerte. Sein Begehren um Sistierung des Verfahrens wurde mit Beschluss vom 14. November 2019 abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. November 2019 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils und erneuert in der Sache die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.
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Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies das präsidierende Mitglied das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hiess es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gut und wies das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon an, in der Betreibung Nr. yyy während des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Entscheid des Obergerichts, das sich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit der Gültigkeit des Zahlungsbefehls befasst hat, ist der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 2 BGG).
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1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil in der Sache auch der Beschluss (als nicht selbständig eröffneter Prozessentscheid).
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2.1. Der Beschluss bezieht sich auf die zeitweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, das Verfahren vor der Vorinstanz zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnnen und Anwälte über die Zulässigkeit der Vertretung in zwei näher bezeichneten Parallelverfahren mit engem Konnex zum vorliegenden Verfahren und gleichem Sachverhalt entschieden habe. Zur Begründung hatte er auf die Interessenkollision verwiesen, in welchem sich die betreffende Anwaltskanzlei befinde, womit das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA) und die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes verletzt würden. Zudem gehe es um die Rechtssicherheit und die Vermeidung widersprüchlicher Urteile.
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2.2. Die Vorinstanz lehnte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Sistierung des Verfahrens ab. Zwar lägen den Parallelverfahren ähnliche Sachverhalte zugrunde wie im vorliegenden Prozess. Indes gehe es weder um dieselben Steuerschulden noch seien diese das zentrale Thema. Auch wenn sich in allen drei Beschwerdeverfahren die gleiche Rechtsfrage stelle, liege darin noch kein Anlass für eine Sistierung. Es spiele keine Rolle, in welchem Verfahren diese Rechtsfrage zuerst behandelt werde. Auf jeden Fall hänge die Antwort darauf nicht vom Entscheid über die Zulässigkeit der Vertretung der jeweiligen Gegenpartei durch eine bestimmte Anwaltskanzlei ab. Damit müsse der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte nicht abgewartet werden.
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2.3. Der Beschwerdeführer zeigt sich durch die vorinstanzliche Abweisung seines Sistierungsgesuchs irritiert. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie seine klaren und nachgewiesenen Vorbringen nicht berücksichtigt und in keiner Weise gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
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2.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Schilderungen des Interessenkonfliktes, in dem sich die Anwälte der Beschwerdegegner befinden, bei der Beurteilung des Sistierungsgesuchs sehr wohl berücksichtigt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein (vgl. dazu BGE 143 V 71 E. 4.1). Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung des materiellen Rechts beschlagen. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht zwar die mutmasslichen Verfehlungen der Beschwerdegegner (betreffend die Mandatierung einer Anwaltskanzlei) in den Parallelverfahren einlässlich dar. Gleichwohl geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern sich die Ablehnung der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Endentscheid auswirkte (Art. 93 Abs. 3 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. In der Sache besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anlass, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon aufzuheben. Insbesondere erweise sich der strittige Zahlungsbefehl aufgrund der (teils pauschalen) Ausführungen des Beschwerdeführers keineswegs als nichtig. Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass der Zahlungsbefehl an wesentlichen Mängeln leide und darum nichtig sei.
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4. Anlass der Beschwerde bildet die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls in einer Betreibung, die auf Geldzahlung lautet. Strittig ist insbesondere die Umschreibung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl.
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4.1. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Bei der Betreibung auf Sicherungsleistung wird auf dem Zahlungsbefehl präzisiert, dass eine derartige Betreibung vorliegt (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG; Urteil 5A_44/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2.1, 3.3.3). Entsprechend werden aus den Musterformularen der Oberaufsicht SchKG (in: www.bj.admin.ch) für die beiden Betreibungen verschiedene Zahlungsbefehlsformulare (Nr. 3 bzw. 3d) verwendet.
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4.2. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1) Ob die Anforderun-gen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (KOFMEL EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 42 f. zu Art. 67). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 67).
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4.2.1. Im vorliegenden Fall finden sich auf dem Zahlungsbefehl der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. yyy unter der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" folgende Angaben:
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"1. Einschätzungsentscheide, Rechnungen, Rechtsmittelentscheide insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 betreffend Staats- und Gemeindesteuern Zürich der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Sicherstellungsverfügung vom 3. April 2017, Betrag CHF 39'591'744.80 Zins 4.5 % seit 31.03.2017
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2. CHF 3'728'365.25."
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Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer (im Wesentlichen unter Hinweis auf die Erstinstanz), dass der Zahlungsbefehl nicht aufgrund einzelner Angaben, sondern als Ganzes betrachtet werden müsse. Soweit in diesem Punkt überhaupt eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde vorliege, müsse sie abgewiesen werden.
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4.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es offensichtlich, dass der Zahlungsbefehl Nr. yyy an wesentlichen Mängeln leidet und daher nichtig erklärt oder mindestens aufgehoben werden muss. Als beinahe mutwillig erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht erkennen, welche Forderungsurkunde nun genau den Betrag enthalte, für den er betrieben werde. Immerhin ergibt sich aus dem Zahlungsbefehl klar, für welche Steuern (Kanton Zürich und Stadt Zürich) und welche Steuerperioden (2010, 2011, 2012 und 2013) er aufgrund von rechtskräftigen Veranlagungen und Einschätzungen betrieben wird. Aufgrund dieser Angaben war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich über den Anlass der gegen ihn eröffneten Betreibung ein Bild zu machen und seine Rechte zu wahren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem Zahlungsbefehl gehe nicht hervor, ob es sich vorliegend um eine Betreibung auf Sicherheitsleistung oder auf Zahlung handle, erweist sich sein Vorbringen als neu und damit unzulässig (E. 1.4).
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5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, den Staat und Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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