BGer 5D_180/2020 | |||
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BGer 5D_180/2020 vom 28.07.2020 |
5D_180/2020 |
Urteil vom 28. Juli 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Bangerter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Revision (Grunddienstbarkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Juni 2020 (ZK 20 173).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5D_210/2019 verwiesen werden.
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Mit Entscheid vom 17. August 2018 wies die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland das von A.________ gegen die Vereinbarung vom 16. April 2016 erhobene Revisionsgesuch ab.
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Mit Entscheid vom 6. April 2020 trat sie auf sein zweites und wiederum mit Willensmängeln begründetes Revisionsgesuch nicht ein.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2020 mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 22. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, dieses sei zu ändern oder aufzuheben.
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Erwägungen: | |
1. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.-- (vgl. Urteil 5D_210/2019 E. 1). Damit ist der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
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2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; zu den betreffenden Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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Der Beschwerdeführer macht weder der Form nach noch inhaltlich irgendwelche Verfassungsverletzungen geltend; im Übrigen setzt er sich auch nicht sachgerichtet mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Vielmehr vertritt er in appellatorischer Weise sinngemäss die Ansicht, beim seinerzeitigen Vergleich hätte die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde angesichts der vorhandenen Unterlagen ein "Aa-haaa-Erlebnis" haben und die Täuschung wahrnehmen müssen; seine Meinung und Überzeugung sei innerhalb von Sekunden weggeblasen und zerstört worden. Es gehe nicht an, dass eine Schlichtungsbehörde ihn derart hintergehe. Im Interesse der Wahrheitsfindung müsse eine Korrekturmöglichkeit kraft Revision bestehen.
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3. Diese Ausführungen würden nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechen; geschweige denn werden Verfassungsrügen erhoben. Die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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