BGer 5A_614/2020 | |||
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BGer 5A_614/2020 vom 03.08.2020 |
5A_614/2020 |
Urteil vom 3. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner,
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B.________,
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsforderung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. Juli 2020 (ZK 20 304).
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Sachverhalt: | |
Am 28. April 2020 reichte A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage ein, mit welcher er sinngemäss verlangte, sein Onkel B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Beteiligung an dessen Garagenbetrieb einzuräumen und eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 603'258.-- zu bezahlen, weil sein im Jahr 2005 verstorbener Vater auf eindringliche Aufforderung von B.________ auf seinen Erbanspruch verzichtet und dafür eine Entschädigung versprochen erhalten habe, welche bislang nie bezahlt worden sei.
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Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Regionalgericht das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Juli 2020 mangels genügender Begründung nicht ein. Ferner begründete es kurz, wieso die Klage tatsächlich aussichtslos ist.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 30. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dieser ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 143 I 344 E. 1.2 S. 346; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 135 III 127 E. 1.3 S. 129). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine auf Erbrecht zurückgehende zivilrechtliche Angelegenheit, in welcher die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 BGG). Folglich ist sie auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gegeben.
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2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Sodann hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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3. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise erfolgende Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Behauptung, die Klage sei nicht aussichtslos und es bestehe das Recht auf einen fairen Prozess. Das Obergericht hat jedoch in einer subsidiären Begründung, auf welche verwiesen werden kann, dargelegt, wieso die Klage aussichtslos ist. Daran ändert entgegen der sinngemässen Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass er vor der Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erhalten hat: Das Schlichtungsverfahren dient einzig dazu, eine gütliche Einigung zu finden; soweit dies nicht möglich ist, ist die Klagebewilligung zu erteilen, ohne dass damit irgendetwas über den materiellen Rechtsbestand und die potentiellen Erfolgschancen der Klage gesagt wäre.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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