BGer 9C_355/2020 | |||
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BGer 9C_355/2020 vom 03.08.2020 |
9C_355/2020 |
Urteil vom 3. August 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 17. April 2020 (5V 19 98).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1958 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 28. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern verfügte am 20. Februar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. März 2016 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 20. Februar 2015 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
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Daraufhin ordnete die Verwaltung eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, an (Expertise vom 31. Oktober 2016) und verfügte am 6. Februar 2019 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. April 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung seit Beginn ihres Leistungsanspruchs. Eventualiter macht sie eine Rückweisung zu weiteren Abklärung an das kantonale Gericht geltend.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.
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3. | |
3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten stellte das kantonale Gericht fest, ausgehend von der beweiskräftigen Expertise des Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2016 und den ergänzenden versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. C.________, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. September 2017 und 17. Januar 2019 sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar.
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3.2. | |
3.2.1. In Bezug auf die Zuverlässigkeit der Expertise (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) des Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter habe sie nur während zehn Minuten gesehen, weshalb dessen Einschätzung nicht glaubwürdig sei. Aus der Expertise geht jedoch hervor, dass die Untersuchung von 08:15 Uhr bis 10:30 Uhr gedauert hat, weshalb die Versicherte mit ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Rechtsprechungsgemäss kommt es im Übrigen für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3 mit Hinweis).
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Dr. med. B.________ hat im Rahmen seiner Untersuchung einen Status sowie einen Neurostatus erhoben und diverse Untersuchungen am Bewegungsapparat der Versicherten vorgenommen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ habe sie auf keine Art und Weise begutachtet, zielt folglich ins Leere.
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Soweit die Versicherte diverse Tests aufführt, die der Gutachter ihrer Ansicht nach noch hätte durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache des Arztes ist zu entscheiden, ob und welche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise notwendig sind (statt vieler: Urteil 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2).
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Die Beschwerdeführerin bemängelt ausserdem, die Expertise des Dr. med. B.________ sei unvollständig und fehlerhaft: Dieser habe diverse Krankheiten, ihr Alter (mit Blick auf das überlastete Herz und die überlastete Niere) sowie die Arthrose in den Knien und den Füssen, nicht in seine Einschätzung miteinbezogen. Der Versicherten kann nicht gefolgt werden. Denn Dr. med. B.________ ist auf die von ihr geklagten Beschwerden eingegangen und hat in Anlehnung an seine Untersuchungsbefunde eine Gesamteinschätzung abgegeben. Insbesondere hat die von der Versicherten geltend gemachte Problematik der Hände, Füsse und Knie Eingang in die medizinischen Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________ gefunden. Allein der Umstand, dass er dabei betreffend die Arbeitsfähigkeitsschätzung zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte gelangt ist, mindert den Beweiswert des Gutachtens nicht (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
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Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Expertise des Dr. med. B.________ sei veraltet und habe ihre Rechtsherzinsuffizienz nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesen Vorwürfen auseinandergesetzt und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1.1 oben), die Verwaltung habe nach Erhalt des Gutachtens des Dr. med. B.________ jeweils die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und diese von Dr. med. C.________ dahingehend überprüfen lassen, ob sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten wesentlich verändert habe. So habe Dr. med. C.________ in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 24. Oktober 2018 betreffend die Herzproblematik festgehalten, dass dessen Stellungnahme zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands begründe, jedoch nicht derart, dass es einer Anpassung des ergonomischen Zumutbarkeitsprofils bedürfe. Folglich vermögen die Umstände, dass die Exploration durch Dr. med. B.________ bereits im Oktober 2016 stattgefunden und dieser die Rechtsherzinsuffizienz nicht in seine Einschätzung miteinbezogen hat, die Beweiskraft des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern.
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3.2.2. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte und rügt, das kantonale Gericht habe diese nicht richtig gewürdigt. Die Versicherte beschränkt sich darauf, die Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu interpretieren und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit noch nicht vorliegt, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (E. 1.2). Bei der gegebenen Aktenlage verletzte das kantonale Gericht auch kein Bundesrecht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Ferner wird auch nicht qualifiziert gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis), inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Grundrechte (Art. 7, 9 und 29 BV) verstossen soll.
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3.3. Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. August 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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