BGer 5A_613/2020 | |||
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BGer 5A_613/2020 vom 04.08.2020 |
5A_613/2020 |
Urteil vom 4. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B._ _______,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. Juni 2020 (ZKBER.2020.55).
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte das Amtsgericht Solothurn-Lebern eine vorangegangene superprovisorische Verfügung und verbot A.________ auf Gesuch von C.________ und B.________ hin jegliche Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen sowie jegliche Kontaktaufnahme mit diesen und deren Tochter D.________ sowie jegliche Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50 m zur neuen Wohnung an der U.________ in V.________.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Juni 2020 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
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Dagegen hat A.________ am 28. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. | |
Das Obergericht hat in seinem Entscheid die für die Berufung geltenden Begründungsanforderungen dargestellt und festgehalten, in der Berufung werde Stellung zu den Gesuchsvorbringen der Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren statt Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid genommen, weshalb die Berufung unbegründet bleibe.
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Inwiefern das Obergericht mit diesen Erwägungen gegen Recht verstossen haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Vielmehr besteht ihre Beschwerde aus einer eigenen Sachverhaltsschilderung und einem (teilweise polemischen) Rundumschlag gegen Behörden und Gerichte. Eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid erfolgt nicht einmal ansatzweise.
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3. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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