BGer 5D_183/2020 | |||
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BGer 5D_183/2020 vom 04.08.2020 |
5D_183/2020 |
Urteil vom 4. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Juni 2020 (ZK 20 272).
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Sachverhalt: | |
A.________ wird von B.________ für Kindesunterhaltsbeiträge zu gunsten der Tochter C.________ von insgesamt Fr. 3'150.-- betrieben.
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Mit Entscheid vom 29. Mai 2020 erteilte das Regionalgericht Oberland in der betreffenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantons gerichts Schaffhausen vom 30. Dezember 2016 definitive Rechtsöffnung.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Juni 2020 mangels genügen der Begründung nicht ein.
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Erwägungen: |
1. | |
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
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Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. | |
Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht und es erfolgt auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, der Unterhaltsentscheid des Kantonsgerichtes Schaffhausen sei unter massiver Erpressung (Selbstmord und Morddrohung der Exfrau) und Behördenwillkür entstanden. Damit sind keine Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dargetan.
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Die weiteren Ausführungen (sein Hausarzt habe eine Fehldiagnose gestellt und die Unterbringung in der psychiatrischen Klinik im Jahr 2012 sei unberechtigt gewesen; Vorwürfe gegen die Polizei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung und gegen die Staatsanwaltschaft wegen Nichtanhandnahmeverfügungen u.ä.m.) stehen in keinem Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand und sind demnach von vornherein nicht zu hören.
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3. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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