BGer 5F_25/2020 | |||
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BGer 5F_25/2020 vom 04.08.2020 |
5F_25/2020 |
Urteil vom 4. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Handelsgericht des Kantons St. Gallen,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020.
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies das Handelsgericht des Kantons St. Gallen im Aberkennungsverfahren betreffend die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes St. Margrethen das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_416/2020 wegen offensichtlicher Unbegründetheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
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Mit Gesuch vom 24. Juli 2020 verlangt die A.________ AG die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 15. April 2020; diesem hätten zahlreiche Dokumente vorgelegen und es hätte aus diesen ersehen müssen, dass die im Streit stehende Liegenschaft das einzige Aktivum sowie dass die Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin Rentnerin sei.
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Mit Kritik am angefochtenen Entscheid des Ausgangsverfahrens kann von vornherein kein Revisionsgrund dargetan werden; dieser hat sich vielmehr auf das bundesgerichtliche Urteil zu beziehen.
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2. Diesbezüglich wird geltend gemacht, das Bundesgericht sei einfach dem Handelsgericht gefolgt und habe die Beschwerdeargumentation verworfen. Solche Urteilskritik ist kein Revisionsgrund. Das Bundesgericht hat im Ausgangsentscheid befunden, dass die Ausführungen in der seinerzeitigen Beschwerde zu wenig substanziiert waren, weshalb es auf diese weitestgehend nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin müsste in diesem Zusammenhang einen konkreten Revisionsgrund nennen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern dieser gegeben sein soll. Hierzu reicht es vor dem Hintergrund der Begründungspflicht, wie sie für die seinerzeitige Beschwerde gegolten hat, nicht aus, auf die aktenkundigen Unterlagen in jenem Verfahren zu verweisen und sinngemäss geltend zu machen, das Bundesgericht habe diese zu wenig gewürdigt.
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3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit es sich überhaupt auf das Urteil 5A_416/2020 bezieht, offenkundig nicht hinreichend begründet und es ist deshalb nicht darauf einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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