BGer 1B_361/2020 | |||
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BGer 1B_361/2020 vom 05.08.2020 |
1B_361/2020 |
Urteil vom 5. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonspolizei Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; polizeiliche Einvernahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 3. Juli 2020 (OG.2020.00029).
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Erwägungen: | |
1. A.________ reichte am 6. und am 30. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus zwei Strafanzeigen bzw. Strafanträge gegen B.________ wegen wiederholter Verleumdung etc. ein.
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Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 ans Kantonsgericht, welche zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Glarus weitergeleitet wurde, erhob A.________ Beschwerde gegen die Kantonspolizei mit der Begründung, diese habe ihn auf den 19. Mai 2020 fälschlicherweise zu einer Befragung als Auskunftsperson vorgeladen; korrekterweise hätte man ihn als Zeugen vorladen müssen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Beschwerde gegen die Modalitäten einer polizeilichen Einvernahme abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er durch den Umstand, dass er nicht als Zeuge, sondern in angeblich ungesetzlicher Weise als Auskunftsperson einvernommen wurde, einen nicht wiedergutzmachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich.
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Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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