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Informationen zum Dokument  BGer 5A_621/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_621/2020 vom 06.08.2020
 
 
5A_621/2020
 
 
Urteil vom 6. August 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt B.________.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2020 (PS200155-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 wies das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die von A.________ im Zusammenhang mit Betreibungen des Betreibungsamtes B.________ erhobene Beschwerde ab.
1
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
2
Dagegen hat A.________ am 2. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
3
 
Erwägungen:
 
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
4
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht:
6
Soweit sich aus den Ausführungen überhaupt ein Reim machen lässt, scheint der Beschwerdeführer sinngemäss die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beanstanden, wobei - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - nicht klar ist, auf welche Berechnung er sich bezieht, namentlich ob es sich überhaupt um eine noch laufende Lohnpfändung handelt (es scheint um eine solche aus dem Jahr 2018 zu gehen).
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Ferner wird eine Frau C.________ der Lüge bezichtigt. Dabei dürfte es sich um die Pfändungsbeamtin handeln. Indes ist das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über Angestellte kantonaler Ämter.
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Schliesslich wird vorgebracht, dass viele der Betreibungen mehrere Jahre alt seien und immer noch "stehen" statt gelöscht würden. Diesbezüglich ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen, in welchem ausführlich erklärt wurde, dass Betreibungen auch dann nicht einfach aus dem Register gelöscht werden, wenn Gläubiger befriedigt werden konnten, sondern im Betreibungsregister lediglich angemerkt wird, in welchem Stadium sich die jeweiligen Betreibungen befinden (zu den Rechtsgrundlagen vgl. Art. 8 SchKG und Art. 10 VFRR, SR 281.31).
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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