BGer 5A_627/2020 | |||
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BGer 5A_627/2020 vom 06.08.2020 |
5A_627/2020 |
Urteil vom 6. August 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt B.________.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juli 2020 (PS200156-O/U).
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Sachverhalt: | |
Am 12. Februar 2020 erhob A.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde Nr. xxx des Betreibungsamtes B.________ "und alle anderen seit 2017"; er stellte die Begehren: "1. Die vertrag Zwischen mir und C.________ am 25.05.2017 unterschrieben wurde alles ungültig erklären; 2. Mir befreien von Sanagate und Gruope Mutuel, da hab ich seit 23.07.2015 Krankenkasse. jeder Einwohner in der Stadt Zürich müssen versichert sein; 3. Alle Betreibungen und Pfändungen gelöscht werden und mir Beschädigung besprechen; 4. Ab heute Kontaktverbot mutuel Assurance geben mir auf kein fall kontaktieren auf Gesundheit gründe und mit meine rechte sehr gräflich spielt auf Wunsch gemeinde U.________."
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Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte die Aufsichtsbehörde das Verfahren auf die Pfändung Nr. xxx und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen durchlief A.________ erfolglos den Instanzenzug (vgl. Urteil 5A_362/2020).
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Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich der Pfändung Nr. xxx ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 17. Juli 2020 mangels genügender Begründung nicht ein.
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Dagegen hat A.________ am 4. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Kritik (seit zehn Jahren werde er von der Polizei und der Staatsanwaltschaft ungerecht behandelt), auf das sinngemässe Vorbringen, die den Betreibungen zugrunde liegenden Krankenversicherungsverträge seien gefälscht, und auf die Aussage, er sei mit keinem Urteil in den über 100 Fällen einverstanden. All dies bezieht sich nicht auf den Pfändungsakt und noch weniger ist damit eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides dargetan.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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