BGer 8C_303/2020 | |||
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BGer 8C_303/2020 vom 06.08.2020 |
8C_303/2020 |
Urteil vom 6. August 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invaliditätsgrad),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 27. März 2020 (IV 2017/434).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 18. Juni 2015 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem auf innermedizinischen, orthopädisch/ traumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhenden Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business Center, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, St. Gallen, vom 17. Februar 2017 litt der Explorand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Leistungsintoleranz und einer Anstrengungsdyspnoe bei bekanntem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom und bei bekannter chronischer Hepatitis B. Angesichts der Multimorbidität falle aus internistischer und orthopädischer Sicht lediglich eine körperlich leicht belastende, in Wechselhaltung ausübbare Tätigkeit (ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule) in Betracht. Wegen der schlecht eingestellten arteriellen Hypertonie sollten abrupte oder heftige Anstrengungen vermieden werden. Der bis zum Jahre 2013 ausgeübte Beruf als Lastwagenchauffeur sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Für die aktuelle Tätigkeit als Taxifahrer wie auch für jegliche andere körperlich vergleichbar belastende Arbeit sei der Explorand im Umfang von 70 bis 80 % bei voller Präsenz arbeitsfähig. Im Vorbescheidverfahren holte die Verwaltung zu den Einwänden des Versicherten die Stellungnahme der SMAB AG vom 27. September 2017 ein, worin die medizinischen Sachverständigen ihre Schlussfolgerungen bestätigten. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
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B. Die hiegegen eingelegte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. März 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab wann rechtens mindestens eine Viertelsrente (zuzüglich Verzugszins) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle, subeventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit sie insbesondere nach einer neuen interdisziplinären medizinischen Begutachtung und gegebenenfalls nach einer Abklärung der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit den Rentenanspruch neu beurteilten. Ferner ersucht er, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2017 zu Recht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hat.
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3. | |
3.1. Zu beurteilen ist vorab die Frage, ob aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Auskünfte zuverlässig festgestellt werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer angesichts der von ihm vorgebrachten multiplen gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsfähig ist (vgl. Art. 6 ATSG).
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3.2. Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher Darstellung des Gutachtens der SMAB AG vom 17. Februar 2017 sowie deren Stellungnahme vom 27. September 2017 zum Schluss gelangt, ihre Auskünfte seien zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in allen Teilen beweiskräftig. Das Vorbringen des Versicherten, die Sachverständigen hätten die starken gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, zu Unrecht als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend betrachtet, sei nicht stichhaltig. Dasselbe treffe zu für den Einwand, sie hätten nicht berücksichtigt, dass er bei längerem Sitzen und beim Heben von Gewichten eingeschränkt sei. Die Gutachterin orthopädisch/traumatologischer Fachrichtung habe die geschilderten Beschwerden nicht objektivieren können. Trotzdem habe sie sie in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem von ihr definierten Anforderungsprofil (wechselnde Positionen; regelmässig einlegbare Pausen zur Entspannung; Vermeiden von Heben schwerer Lasten und anderweitig körperlich belastender Verrichtungen), das dem zuletzt ausgeübten Beruf als Taxifahrer entspreche.
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3.3. Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht schlüssig. Entgegen seiner Auffassung haben sich die medizinischen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 27. September 2017 übereinstimmend mit ihrem Gutachten vom 17. Februar 2017 nach wie vor dahin gehend geäussert, die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aus medizinischer Sicht allenfalls teilweise nachvollzieh- und damit objektivierbar. Inwieweit von den beantragten medizinischen Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass das kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt haben soll.
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4. |
4.1. | |
4.1.1. Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG hat die Vorinstanz erkannt, dass das Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen), anhand des Lohnes, den er bei der B.________ AG als Lastwagenchauffeur verdient hätte, zu ermitteln sei. Der höchste Jahresverdienst habe Fr. 71'379.- betragen (2010). Dieser Betrag sei auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns (1. Dezember 2015) anhand des Nominallohnindexes hochzurechnen (Fr. 72'949.-).
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4.1.2. Zur Bemessung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), hat das kantonale Gericht festgehalten, der Versicherte schöpfe die verbleibende Erwerbsfähigkeit in der ausgeübten Beschäftigung als Taxichauffeur (monatlicher Lohn von Fr. 1600.- bei einem Pensum von 50 %) nicht bestmöglich aus. Der Zentralwert des Einkommens eines Hilfsarbeiters habe sich gemäss Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, im Jahre 2015 auf Fr. 66'633.- belaufen, der um die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % herabzusetzen sei (Fr. 49'975.-). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte nur noch körperlich leicht- und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Halswirbelsäule auszuüben vermöge, weshalb er im Vergleich zu gesunden, ebenfalls in einem Pensum von 75 % beschäftigten Hilfsarbeitern auf dem zu unterstellenden allgemeinen Arbeitsmarkt mit Lohnnachteilen rechnen müsse. Insgesamt betrachtet seien aber die ökonomischen Nachteile als gering zu qualifizieren und rechtfertigten daher nur einen Abzug gemäss BGE 126 V 75 von grosszügig bemessen 10 % vom hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 44'978.-).
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4.1.3. Abschliessend hat die Vorinstanz erkannt, aus den gemäss Art. 16 ATSG gegenüber zu stellenden hypothetischen Vergleichseinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die IV-Stelle habe daher einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint.
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4.2. | |
4.2.1. Was der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er räumt selber explizit ein, dass auf den bei der B.________ AG im Jahre 2010 ausbezahlten Jahreslohn abzustellen sei. Aufgrund welcher Umstände zur Indexierung dieses Einkommens nicht die Indices gemäss dem vom Bundesamt für Statistik BFS herausgegebenen Statistischen Jahrbuch der Schweiz 2018, Tabelle T 3.23, Sektor 3, Ziff. 49-53, Verkehr und Lagerei, sondern diejenigen aus dem Total herangezogen werden sollten, ist nicht nachvollziehbar. Der Versicherte hatte unbestritten vor Eintritt des Versicherungsfalles, wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, im Wesentlichen als Lastwagenchauffeur gearbeitet. Weshalb der dabei im Jahre 2010 erzielte Lohn und gestützt darauf das zu bemessende hypothetische Valideneinkommen nunmehr auf die in anderen Branchen erreichten Nominallohnerhöhungen bezogen auf den potentiellen Rentenbeginn angehoben werden soll, ist schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Beschwerdeführer nach der langjährigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin im Bereich des Verkehrs und der Lagerei (Taxichauffeur) erwerbstätig gewesen war. Das kantonale Gericht hat das hypothetische Valideneinkommen jedenfalls nicht bundesrechtswidrig festgelegt.
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4.2.2. | |
4.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens in Wiederholung der kantonalen Beschwerde erneut geltend macht, er sei als Taxichauffeur zu einem Pensum von 50 % aus invalidenversichungsrechtlicher Sicht ideal eingegliedert, weshalb auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen sei, wird vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen, die vorstehend zitiert worden sind, verwiesen. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid dargestellten Berufskarriere ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer auf dem bei der Beurteilung des Invalideneinkommens zu unterstellenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sein soll, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, zumal gerade der von ihm invaliditätsbedingt ausgeübte Beruf als Taxichauffeur dem medizinischen Anforderungsprofil entspricht und ihm bei entsprechendem Pensum ein höheres Einkommen einbringen könnte. Das kantonale Gericht hat daher bundesrechtskonform statistische Durchschnittswerte aus allen Branchen, in welchen der Beschwerdeführer arbeiten könnte, beigezogen.
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4.2.2.2. Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 75 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gemäss der im Anhang des IV-Rundschreibens Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014 publizierten, vom Bundesamt für Statistik erstellten Tabelle (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012) zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierenden standardisierten monatlichen Bruttolöhnen verdiente ein zu einem Pensum ab 75 % Beschäftigter verglichen mit einem zu einem Pensum von über 90 % Angestellten im Anforderungsniveau 4 (unterstes Kader) weitgehend gleich viel (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Daher ist das Argument des Beschwerdeführers, der bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens zugrunde zu legende Tabellenlohn sei um den gemäss BGE 126 V 75 höchstmöglichen Abzug von 25 % zu reduzieren, von vornherein nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz nach einlässlichen Erörterungen ermessensweise auf 10 % festgelegte und von ihr zutreffend als grosszügig bemessen bezeichnete Abzug gemäss BGE 126 V 75 nicht zu beanstanden (vgl. dazu z.B. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.2.1 und 5.3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzugs vom Tabellenlohn letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich ist, wenn das kantonale Gericht das ihr zustehende Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (vgl. dazu BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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5. | |
5.1. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5.2. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtlos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig ist (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage sein wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. August 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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