BGer 9C_228/2020 | |||
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BGer 9C_228/2020 vom 06.08.2020 |
9C_228/2020 |
Urteil vom 6. August 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2020 (VBE.2019.393).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1973 geborene A.________ erlitt im April 2012 einen Arbeitsunfall. Im Dezember 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli bis zum 31. August 2013 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Februar 2016 teilweise gut. Es sprach dem Versicherten eine halbe Invalidenrente vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zu; für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2014 wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
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Nach weiteren Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 14. September 2018 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2019 einen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2014 (Invaliditätsgrad 35 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Februar 2020 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 18. Februar 2020 sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neuanhandnahme an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat dem asim-Gutachten vom 14. September 2018 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepassten Tätigkeiten festgestellt. Sodann hat es die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung bestätigt und unter Verweis auf Art. 28 IVG einen (weiteren) Rentenanspruch verneint.
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3. | |
3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Entgegen seiner Darstellung hatte er Gelegenheit, den Fragekatalog für die Begutachtung zu ergänzen. Welcher Gutachterstelle dieser unterbreitet wird, ist - unter Vorbehalt von (hier nicht geltend gemachten) Ausstandsgründen - nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer legt (e) auch nicht substanziiert dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), welche weiteren Fragen er den Experten hätte stellen wollen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK und Art. 29 BV) oder anderer Verfahrensrechte kann daher nicht gesprochen werden. Zudem genügt das asim-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Insbesondere hatten die Experten Kenntnis von den Arbeitsbedingungen des Versicherten, und sie begründeten ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit nachvollziehbar. Weiter ist für die Arbeitsfähigkeit nicht die subjektive Arbeitsleistung, sondern die medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungsfähigkeit entscheidend (Urteil 9C_501/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 3.4.3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit bleiben somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1).
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3.2. Was die Invaliditätsbemessung anbelangt, so hat das kantonale Gericht dargelegt, warum es keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.) gewährt hat. Dabei hat es kein Recht verletzt: Bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen (Urteil 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4), mangelnde Sprachkenntnisse (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), ein "ausländischer" Name und mit diesen Faktoren zusammenhängende Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Urteil I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.2) begründen regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn. Warum dies hier anders sein soll, ist nicht erkennbar.
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3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Migros-Pensionskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. August 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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