BGer 1B_322/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 09.09.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_322/2020 vom 07.08.2020 |
1B_322/2020, 1B_324/2020 |
Urteil vom 7. August 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
| |
Beschwerden gegen den Beschluss und die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2020 (SK2 19 70 und SK2 19 71).
|
Sachverhalt: |
A. | |
Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.--.
| 1 |
Auf Einsprache von A.________ hin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und überwies die Strafsache am 1. April 2019 ans Regionalgericht Albula, wobei sie am Strafbefehl festhielt.
| 2 |
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dieter Marty.
| 3 |
Am 23. Oktober 2019 trat der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Albula auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab.
| 4 |
A.________ focht diese Verfügung beim Kantonsgericht von Graubünden an und ersuchte für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
| 5 |
B. | |
B.a. 1B_322/2020
| 6 |
Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und auferlegt A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--.
| 7 |
B.b. 1B_324/2020
| 8 |
Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Kammervorsitzende das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
| 9 |
C. | |
Mit Beschwerden vom 16. Juni 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss und diese Verfügung aufzuheben.
| 10 |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
| 11 |
Erwägungen: |
1. | |
Die angefochtenen Entscheide betreffen das gleiche Verfahren und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen.
| 12 |
2. | |
Mit der angefochtenen Verfügung hat das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren abgewiesen, mit dem angefochtenen Beschluss hat es ihm dementsprechend die Kosten nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 23. Oktober 2019 auferlegt.
| 13 |
2.1. Im angefochtenen Beschluss hat das Kantonsgericht erwogen, das Regionalgericht habe dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert, weil es sich im Verfahren gegen ihn um einen Bagatellfall handle, der keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, denen er ohne Anwalt nicht gewachsen wäre. Ein auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe im strafrechtlichen Hauptverfahren nicht; selbst wenn dies aber anders wäre, bezöge sich dieser Anspruch nur auf Kosten, welche den Zugang zum Verfahren erschwerten, insbesondere Kostenvorschüsse. Solche würde vorliegend aber gar nicht erhoben, weshalb die Beschwerde unbegründet sei. Dementsprechend hat es die Beschwerde abgewiesen.
| 14 |
2.2. In der angefochtenen Verfügung hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldigten nicht aus der StPO, sondern direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe. Er beziehe sich indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur auf Kosten, welche den Zugang zum Gericht erschwerten, mithin auf Kostenvorschüsse und andere Sicherheitsleistungen. Da vorliegend vom Beschwerdeführer keine Kostenvorschüsse verlangt würden, sei sein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht verletzt. Einen Anspruch auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers habe er nicht, da es sich beim Strafverfahren gegen ihn um einen Bagatellfall handle, der keine besonderen Schwierigkeiten aufweise (Art. 132 StPO). Seine Beschwerde sei zudem aussichtslos. Dementsprechend wies das Kantonsgericht mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für den angefochtenen Beschluss.
| 15 |
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit dem angefochtenen Beschluss noch mit der angefochtenen Verfügung sachgerecht auseinander. Es mag zwar durchaus sein, dass er in Bezug auf das Coronavirus ein "Hochrisikopatient" ist, nur ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand daran hindern könnte, im Straf- oder im schriftlichen Beschwerdeverfahren seinen Standpunkt angemessen einzubringen. Er kritisiert zwar die Verfahrensführung von Staatsanwaltschaft und Regionalgericht, legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass er nicht in der Lage wäre, sich in diesem Bagatellstrafverfahren selber zu verteidigen.
| 16 |
3. | |
Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Von der Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
| 17 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Die Verfahren 1B_322 und 324/2020 werden vereinigt.
| 18 |
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
| 19 |
3. Es werden keine Kosten erhoben.
| 20 |
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
| 21 |
Lausanne, 7. August 2020
| 22 |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| 23 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 24 |
Der Präsident: Chaix
| 25 |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| 26 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |